Ausgabe 
17.3.1917 Zweites Blatt
Seite
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Einladung zur Zeichnung auf die

5 % Deutsche keichsauleibe

auslosbar mit \\<b% bis |201<

bchreitnng der durch den Urieg erwachsenen Ausgaben werden weitere 5°/« Schutdverschreibungen des Reichs und 4/*% Reichsschatzanweisungen hiermit zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt.

Vas Reich darf die Lchuldverfchreibungen frühestens zum ?. Oktober *924 kundigen und kann daher auch ihren Zinsfuß

vorher nicht ^rabfetzen. Zollte das Reich noch diefr.m Zeitpunkt eine Ermäßigung des Zinsfußes beabsichtigen, so mutz es

E?chu^v^lchrckbungen kündigen und den Inhabern die Rückzahlung zum vollen Kennwert anbieten. Das GleiSe gilt auch hinsichtlich der früheren Anleihen. Die Inhaber können über die Lchuldverfchreibungen und Zchatzanweisungen wie über jedes andere Wertpapier zederzelt fdurch verkauf. Verpfändung ufw.) verfugen.

Die vestimmungen über die Zchuldverschreibungen finden auf die Zchuldbuchforderungen entsprechende Anwendung.

B e d i n g n n g e tt.

Zeichnungen lcerbeit

von Donnerstag, den 15. März, bis Montag, den W. rlpril 1817, Mittags 1 Uhr

entgegengenommen.

Die Schuldverschreibungen sind in Stücken zu 20 OOO, 10 000, 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 Mark mit Zinsschemen zahlbar am

2. Januar und 1. Juti jedes Jahres ausgefertlgt. Der Zinsenlauf beginnt am 1. Juli 1917, der erste Zinsschein ist am 2. Januar 1918 fällig.

Die Schatzanwklsungcn sind rn Gruppen emgeteilt und in Stücken zu 20 000, 10 000, 5000, 2000 und 1000 Mark mit dem gleichen Zinsen- lanf und den gleichen Zinsterminen wie die Schuldverschreibungen ausgcfertigt.

Die Schatzanweisungen werden zur Einlösung in Gruppen im Januar und Juli jedes Jahres, erstmals im Januar 1918, ausqelost und an dem auf die Auslosung folgenden 1. Jul, oder 2. Januar mit 110 Mark für je 100 Mark Nennwert zurückqezahlt Es werden jeweils so viele Gruppen ausgelost, als dies dem planmäßig zu tilgenden Betrage von Schatzanweisungen entspricht

Die nicht ausgelosten Schatzanweisungen sind seitens des Reichs bis zum 1. Juli 1927 unkündbar. Frühestens auf diesen Zeitpunkt ist das Reich berechtigt, sie zur Rückzahlung zum Nennwert zu kündigen, jedoch dürfen die Inhaber alsdann statt der Barrückzahlung 4°/,,ge, bei der ferneren Auslosung mit 115 Mark mr 1-100 Mark Nennwert rückzahlbare, im übrigen den gleichen Tilgunqsbedinqunqen unterliegende Schatzanweisungen fordern. frühestens 10 Jahre nach der ersten Kündigung ist das Reich wieder berechtigt, die dtznn noch usiverlosten Schatz- anwelsungen zur Rückzahlung zum Nennwert zu kündigen, jedoch dürfen alsdann die Inhaber statt der Barzahlung 3V,°/»ige mit 120 Mark für e 100 Mark Nennwert rückzahlbare, :m übrigen den gleichen Tilgungsbedingungen unterliegende Schahanweisungen fordern. Eine' weitere Kündigung ist nicht zulässig. Die Kündigungen müssen spätestens sechs Monate vor der Rückzahlung und dürfen nur aus einen Zinstermin erfolgen.

^urdie Verzinsuiig derSchatzanweisungenund ihre Tilgung durch Auslosung werden jährlich 5% vom Nennwert ihres ursprünglichen Betrages aufgewendet. Die ersparten Zinsen von den ausgelosten Schatzanweisungen werden zur Einlösung mitvermendet. Die auf Grund der Kündigungen vom Reiche zum Nennwert zurückgezahlten Schatzanweisungen nehmen für Rechnung des Reichs weiterhin an der Verzinsung und Auslosung teil.

Am 1. Julr 196 . werden die bis dahin etwa nicht ausgelosteii Schatzaiiweisungeii mit dem alsdann für die Rückzahlung der ausqelosten ^chatzanwelsungen maßgebenden Betrage (110%, 115% oder 120%) zurückgezahlt.

Der Zeichnungspreis beträgt:

für die 5% Reichsanleihe, wenn Stücke verlangt werde*: . .. . 98 Mark

" " 5 °( c , " , wenn Eintragung in das Neichzschuldbuch mit Sperre bis zum 15. April 1918 bean'traqt wird 97,80 Mark

. 4Vs°/a Neichsschatzanweisungen .. 98 ,_ Mark

für je 100 Mark Nennwert unter Verrechnung der üblichen Stückzinsen.

Einzahlungen Die Zeichner können die gezeichneten Beträge vom 31. März "d. I. an voll bezahlen. Die Verzinsung etwa schon vor diesem Tage bezahlter Betrage erfolgt gleichfalls erst vom 31. Marz ab.

' Die Zeichner sind verpflichtet: 30°/, des zugeteilten Betrages spätestens am 27. April d I

20°/° 24. Mai

2^ J» « » » ,, 21. Juni

ju bezahlen, frühere Teilzahlungen sind zulässig, jedoch nur in runden durch 100 teilbaren Beträgen des Nennwerts. Auch aus die kleinen Zeichnungen sind Teilzahlungen jederzeit, indes nur in runden durch 100 teilbaren Beträgen des Nennwerts gestattet: doch braucht die Zahlung erst geleistet zu werden, wenn die Summe der fällig gewordenen Teilbeträge wenigstens 100 Mark ergibt.

^3 kei derfetben ©teile zu erfolgen, bei der die Zeichnung angemetdet worden ist Umtausch. Den Zeichnern neuer 47*% Schatzanweisungen ist es gestattet, daneben Schuldverschreibungen und Schatzanweisunqen der früheren Kriegsanleihen m neue 4'/-°/° Schatzanweisungen umzutauschen, jedoch kann jeder Zeichner höchstens doppelt so viel alte Anleihen (nach dem Nenn­wert) zum Umtausch anmelden, wie er neue Schatzanweisungen gezeichnet hat. Die Umtauschanträge sind innerhalb der Zeichnunqsfrist bei dersemgen Zelchnungs- oder Vermittlungsstelle. bei der die Schatzanweisungen gezeichnet worden sind, zu stellen. Die alten Stücke' sind bis Schatzanweisunge^ ^ flenannten SteIIe emzurerchen. Die Einreicher der Umtauschstücke erhalten zunächst Zwischenscheine zu den neuen

_. r aller norm,.gegangenen Kriegsanleihen werden ohne Aufgeld gegen die neuen Schatzanweisunqen umqetauscht

Die Einlieferer von 5°/, Schatzanweisiingen der ersten Kriegsanleihe erhalten eine Vergütung von M 1,50, die Einlieferer von 5°/ Scbab- anweisungen der zweiten Kriegsanleihe eine Vergütung von Jt> 0,50 für je 100 Mark Nennwert. Die Einlieferer von 4 -/ 2 °/» Schatzanweisw aen der vierten und fünften Kriegsanleihe haben Jk 3, für je 100 Mark Nennwert zuzuzahlen. * 8

Gießer:, März 1917.

Sank für Handel und Industrie, Niederlassung Gießen Mitteldeutsche Lreditbank, Filiale Gießen vezirkssparkasse Gießen - Gewerbebank zu Gießen E. G. m. b. h.

Zakob Grünewald, Bankgeschäft Baruch Strauß Aachs., Bankgeschäft.