Ausgabe 
15.3.1917 Zweites Blatt
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Amtlicher Teil.

elmKich«

Nr. L. 400/1. 17. K. R. A.^

betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebttng von Treibriemen.

Vom 15. März 1917.

Nachstehende Bekanntmachung ttnrb auf Ersuchen des König- bchen Kriegsministcriums hiermit zur allgemeine Kenntnis ge­macht mit denr Bemerken, daß, soweit wicht nach den allgemeinen 'Lotra.sgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung ,qegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6*) der Bekanntmach­ungen Wer die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 2-1. Juni 1915 (Raichß-Gefttzbl. S. 357) in Derbindicng mit den Ergänzungs­bekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 und vom 25. November 1915 intib vom 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. von 1915 S. 645, 778 und von 1916 S. 1019) und jede Z moiderHandlung gegen die Meldepflicht nach § 5**) der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom Februar 1915, 3. September 1915 und 21. Oktober' 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54, 549 und 684) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Be­kanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) unter­sagt trettwn

§ 1 .

Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.

Von dieser Bekanntmachung werden betroffen und zwar »fatc Rücksicht darauf, ob sie gebraucht oder ungebraucht sind.* oITe unter Verwendung von Leder, Gummi, auch Gummiregenercch, Valuta, Giuttaperct», Baumwolle, Kunstbamnwvlle, Wolle, Kunst- wolle, Kamelhaar, Mohär, Alpaka, Kaschmir und sonstigen Haaren, envopchschem nnd ^ßereuvopciischem Hanf, Flachs, Jute oder an- deren Pflanzenfasern hergestellten Treibriemen.

Als Treibriemen int Sinne dieser Bekanntmachung gelten auch Fallhämmerriemen, Transportbänder, Glevatorgurte, ferner kleine mld Kordelschnüre.

8 2 .

Beschlagnahme.

Tie von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände wer­den hierdurch beschlagnahmt.

Tie Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten rst und Mck-^geschäftliche Verfügungen übt r sie nichtig sind. Ten rachtsgsflk östlich«! Verfügungen stehen V^rsügimgen gleich, die

*) Mit Gefängnis bis tzu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach den allgemeinen Strafge­setzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:

1 . . ..;

2. lver unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseit^- schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kaust, oder ein anderes Beräußerungs- oder Erwerbs- geschäsi über ihn abschließt:

3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt:

4. wer den nach! § 5 erlassenen Äusführungsbestimmungen zu­widerhandelt.

**) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder imvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Mvnaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft: auch können Vorräte, die verschwiegen sind, inr Urteil für dem Staate verfallen erllärt werden. Ebenso wird bestraft, loer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher ein­zurichten oder zu führen unterläßt. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige An­gaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lager- hücher einzurichten oder zu fuhren unterläßt.

mr Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvvllziehung erfolgen. Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die ajtf Grund der nachfolgenden Anordnungen oder mit Zustilnnmng der Kriegs-Rohstosf-Abteilung des Königlich Pren- ßilchen Kriegsministerrums erfolgen.

§ 3.

Verwendungscrlaubnis.

... Trotz der Beschlagnahme dürfen zu' ihrem bestimmungsge­mäß^ Zweck die bei Inkrafttreten dieser Bekanntmachung im Ge­brauch befindlichen beschlagnahmten Gegenstände im bisherigen Betriebe weiterverwendet oder verändert werden.

Tie im 8 1 bezeichnetcn Gegenstände, die bei Inkrafttreten dieser Bekanntmachung sich nickt in Gebrauch befinden, dürfen von rhrem Besitzer zum Ersatz von Treibriemen, die sich bei Inkraft­treten dieser Bekanntnvachmrg in seinem Betrjebe in Gebrauch be­finden, in Gebrauch genommen und verwendet werden, jedock unter der Bedingimg, daß der Besitzer dies bis zum 5. des daraus folgenden Kalendermonats der Riemen-Freigabe-Stelle, Abt. Be­schlagnahme, Berlins 35, Potsdamer Straße 122a/b durch ein- geichriebenen Brief meldet.

8 4.

Veräußerungserlaubnis.

. Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung derjenigen beschlagnahmten Treibriemen, die sich bei Inkrafttreten der Bekanntmachung im Besitz eines Händlers oder Verbrauchers bennden, an die Kricgsleder-Aktiengesellschaft, Berlin W 9, Buda- dester Straße 1012 zulässig: von derartigen Verkäufen ist der Riemen-Freigabe-Stelle, Abteilung Beschlagnahme, unverzüglich Mitteilung zu machen.

Im übrigen dürfen Verbraucher und Händler, die nicht Her­steller von ^ibriemen find, die von der Bekanntmachung be­troffene. Treibriemen trotz der Beschlagnahme veräußern und liefern, wenn der Erwerber von der Riemen-Freigabe-Stelle cnnerl an, ihn ausgestellten Bezugsschein erhalten und der Ver­äußerer diesen Schein her Riemen-Freigabe-Stelle, Abteilung Be­schlagnahme, behufs Vermerks des Verkaufs vorgelegt hat. Tiefe Bezugsscheine sind sodann vom Veräußerer geordnet auszubewahren.

. Treibriemen, die sich im Besitz eines Herstellers von Treib­riemen befinden, dürfen nach näherer Bestimmung der Riemen- Freigabe-Stelle veräußert und geliefert werden.

8 5.

Abfälle von beschlagnahmten Treibriemen.

Die Abfälle aus den durch diese Bekanntmachung beschlag­nahmten Treibriemen dürfen trotz der Anordnungen der Be­kanntmachung Ch. II. 888/7. 16. K. R. A., betreffend Höchstpreise und Beschlagnahme von Leder vom 6. August 1916 und der Be­kanntmachung W. IV. 900/4.16. K. R. A. vom 16. Mai 1916, be­treffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Lumpen und neuen Stofsabfällen aller Art zur Wiederherstellung und Aus­besserung von Treibriemen in eigenen Betrieben verwandt werden.

./chle Veräußerung der Abfälle aus beschlagnahmten Lcder- trecknemen ist nur an die Ersatzsohlen-Gesellschast in. b. H., Ber- ImSW 48, Wilhelmstraße 8, die Veräußerung von Abfällen aus bejchlagnahmten Gummi-, Balata- oder Osuttapercha-Treibriemen nur an die Kautschukabrechnungsstelle Berlin ^8, Jägerstraßc 9, zuläiiig. Tie Veräußerung von Abfällen aus beschlagnahmten Treibriemen aus tierischen oder pflanzlichen Spinnstoffen ist durch die Bestimmung der Bekanntmachmig ^. IV. 900/4. 16. K. R. A., betreffend Beschlagnahme von Lumpen und neuen Stoffabsällen. aller Art vom 16. Mai 1916, ^geregelt.

. Meldepflicht.

Tie von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 1) unter liegen nach Maßgabe der nachstehenden Anordnungen einer Meldepflicht.

8 7.

Meldepflichtige Personen.

Zur Meldung verpflichtet find:

ll alle Personen, welche Meldepflichtige Tveckriam«n (§§ 1, 6) im Gewahrsani haben oder aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder des Erwerbes wegen kaufen oder verkaufen:

2. gewerbliche Unternchmer, in deren Betrieben solche Treib­riemen erzeugt oder verarbeitet werden:

3. Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände.

Tie nach dem Stichtage ein treffenden, vor dem Stichtage aber aber schon abgesandten Vorräte sind nur vom Empfänger zu melden.

Stichtag und Meldefrist.

Tie Meldung ist über die beiin Beginn des 15. März 1917 vorhandenen meldepflichtigen Gegenstände bis zum 15. April 1917 zu erstatten. Für Betriebe, welche mehr als 300 Treibriemen in Benutzung Phöben, läuft diese Frist bis zum 30. April 1917.

Die Meldungen sind an die Riemen-Freigabe-Stelle, Abteilung Beschlagnahme, Berlin W 35, Potsdamer Straße 122a/b zu richten.

§ 9.

Meldescheine.

Tie Meldungen haben auf den amtlichen Meldescheinen zu erfolgen, die bei der Riemen-Freigocke-Stelle, Abteilung Beschlag­nahme, Berlin W 35, Potsdamer Straße 122a/b anzusvrdern sind.

Tie Anforderung der Meldescheine soll aus einer Postkarte (nicht Brief) erfolgen, die nichts anderes enthalten soll als:

1. kurze Anforderung des oder der gewünschten Meldescheine:

2. Art des Betriebes:

3. Angabe, ob der Meldepflichtige die meldepflichtigen Gegenstände l\ ÄÄertreibt; } (Meldeschein Ssrbrud A)

o) im eigenen Betriebe verwendet (Meldeschein Vordruck B);

4. deutliche Unterschrift mit genauer Adresse und bei Firmen mit Firmenstempel.

Für getrennte Betriebe oder Lagerstellen sind besondere Melde­scheine einzusenden.

Andere Mitteilungen dürfen bei Einsendung der Meldescheine demselben Briefumschlag nicht bei gefugt werden.

Die Meldescheine sind ordnungsgemäß postfrei zu machen und haben aus den Briefumschlägen den Vermerk zu tragen:Treib­riemen-Meldeschein". Eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durch­schlag. 5bopie) ist von dem Meldenden bei seinen Gesckästspapieren zurückzubehalten.

8 10.

Lügerbuch sührung.

Jeder Meldepslichtiaa hat ein Lagerbuch zu führen, ans dem jede Veränderung der Vorrotsmengen an meldepflichtigen Gegen­ständen und ihre Verwendung erfichtlich sein muß. Soweit der Meldepflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch fuhrt, braucht er kein besonderes Lagerbuch einzurichten.

Beauftragten Beamten der Polizei- oder Militärbehörden ist jederzeit die Prüfung des Lagerbuches sowie die Besichtigung der Lagerräume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände zu vermuten sind.

8 11.

Ausnahmen.

Ausgenommen von den Anordnungen dieser Bekanntmachung sind:

1. Papierriemen, die nicht mehr als 10 v. H. her im 8 1 anfge- sührten Faserstoffe enthalten:

2. solche in 8 1 bezeichneten Gegenstände, deren Gesamtmenge bei ein und demselben Besitzer bei Inkrafttreten dieser Bekannt­machung nicht mehr als 5 kg beträgt.

§ 12 .

Anfragen und Anträge.

Alle Anfragen und Anträge, welche diese Bekanntmachung betreffen, früh an die Riemen-Freigabe-Stelle, Abteilung Beschlag­nahme, Berlin W 35, Potsdamer Straße 122a/b zn richten.

8 13.

Inkrafttreten der Bekanntmachung.

Diese Bekanntmachung tritt am 15. März 1917 in Kraft. Frankfurt (Main), den 15. März 1917.

Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps.

Bet r.: Beschlagnahme und Bestandserhebung von Treckriemen.

An die Groß!). Bürgermeistereien der Lrywgemeinden des Kreises.

Indem wir aus die Bekanntmachung des stellv. General-' kommmiiwS des XVIII. Armeekorps von heute verweisen, beauf­tragen wir Sie, folgendes alsbald vrtsicklich zu veröffentlichm: Das stellv. Generalkommando des'XVIII. Armeekorps hat unterm 15. März 1917 eine Bekanntmachung betreffend: Be­schlagnahme und BestandserHebung von Treckriemen, erlassen. Tiefe Bekanntmachung enthält Bestinrmungen über von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände, Beschlagnahme, Der- wendungserlaubnis, Veräußcrungserlaubms, Abfälle von be­schlagnahmten Treibriemen, Meldepflicht, meldepflichtige Per­sonen, Stichtag und Meldefrist, Meldescheine, Lagerbuchführung. Ausnahmen, Anfragen imd Anträge sowie Inkrafttreten dar Bekanntmachung. Diese Bekanntmachung ist im Gießen er An­zeiger abgedruckt und kann auf unserer Amtsstube eingesehen werden."

Der Gießener Anzeiger, der obige Bekanntmachung enthält, ist von Ihnen ans Wrmsch den Interessenten vorzulegen, letzteren auch aus etwaige Fragen eingehende Auskunft zu geben. Gießen, den 15. März 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: L a n g e r ma n n.

Ich mache die werte Einwohnerschaft Gießens und Umgegend daraus aufmerksam, daß sich meine Wohnung und Lagerräume ab heute 01 S 22

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M. Mühlstein, Sackgroßhandlung.

befinden.

Bin heute mit einem

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Bekanntmachung»

Die Ausgabe der Brot-, Fletsch-, Sersekarten u der Zusatzmarten an Binder von 112 Jahren finl Freitag, den 16. ds. Mts., vorm, von 812 Uhr, u Sainstag, den 17. ds. Alts., vorm, voti 812 uhr u nachm, von 2-45 Uhr statt, und ^war für die Bezug berechtigten mit dem Zunamen AG am Freitag u BZ am Samstag.

ießen, den 14. März 1917. 2128

Der-Oberbürgermeister: K e l l e r.

_ / cingetroffen.

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12. 16 5519.53

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12. 16 4968.57

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Ueberschußi. 19164237.

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Zahl der Mitglieder Ende 1915 Abgang durch Aufkündigurig Abgang durch Ableben

13878?

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Watzenborn, den 13. März 1917. r

Direktor: Rechner: Kontrollen

JohS. Somm erVII. Damasky. Leicht.

Bekanntmachung

Die Nutzung der Jagd in dem gemeinschaft­lichen Jagdbezirk der Gemeinde Frankenbach, be­stehend^ aus 2 Bezirken, soll am 30. März l. Fs., nachmittags 2 Uhr, auf dem Gemeindezimmer öffentlich meistbietend aus die Dauer von 6 Jahren, beginnend mit dem 15. Februar 1917, verpachtet werden.

Die Pachtbedingungen liegen vom 15. d. Mts. ab zwei Wochen aus dem Dienstzimmer des Unter­zeichneten osten.

Frankenbach, am 12. März 1917.

Der Jagdvorsteher:

Schneider, Bürgermeister. . 207 «

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der

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(Ohne Gewähr.) (Nachdruck verdaten.)

ln der Vormlttagsaiehungr wurden Gewinne Übei 141 Mark gezogen.

14 Gewtnne iu 1000 M 61707 07000 69023

107970 128627 148104 203270

12 Gewinne au 600 M 61921 08773 87379 146890 199459 216734

20 Gewinne zu 400 M 0736 24676 30668 32722

71285 81960 84223 97618 102054 200904

74 Gewinne zu 300 M 14930 21843 26883 26660

34093 36228 40072 42302 53448 68461 62222 62737

73844 77267 80448 84343 89066 98468 106723 109987 112297 114805 116750 125057 131843 134291 151734

156208 150740 164002 174650 177413 202311 202732

204285 209961 217421

In der Nachmittageziehung wurden Gewinne Uber 144 Mark gezogen 2 Gewinne xu 60000 M 71417 2 Gewinne zu 30000 M 49789 2 Gewinne zu 6000 M 165830 2 Gewinne zu 1000 M 12701

8 Gewinne zu 600 M 78232 136345 193505 219342 24 Gewinne zu 400 M 20314 54189 70950 92138 103870 121499 143706 147405 151302 201056 206100

210150

70 Gewinne zu 300 M 2536 4171 7683 23735 2703« 39711 67303 57594 61939 63990 64853 72040 09182 100797 104283 126964 130345 130860 134348

138872 146474 149676 162862 167768 168092 103127

17081J 179770 180610 184470 199929 201668 202126

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gegen Marie Adolf aus- gefpiochen habe, nehme ich hiermit zurück. (01520

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ausgesprochene Beleidigung nehme ich zurück. 101541 Frau Wirth, Rittergaffe 23.

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