Ausgabe 
13.3.1917 Erstes Blatt
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Sechste NrLegsanleLhe.

5 % Deutsche Reichsanleihe.

Deutsche Reichsschatzanweisungen, auslösbar mit 1101° bis 1201°

Zur Bestreitung der durch den Krieg erwachsenen Ausgaben werden weitere 5V» Schuldverschreibungen des Reichs und 4'/o % Reichsschatzanweisungen hiermit zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt.

Das Reich darf die Schuldverschreibungen frühestens zum 1. Oktober 1924 kündigen und kann daher auch ihren Zinsfuß vorher nicht herabsetzen. Sollte das Reich nach diesem Zeitpunkt eine Ermäßigung des Zinsfußes beabsichtigen, so muß es die Schuldverschreibungen kündigen und den Inhabern die Rückzahlung zum vollen Nennwert anbieten. Das gleiche gilt auch hinsichtlich der ffüheren Anleihen. Die Inhaber können über die Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen wie über jedes andere Wertpapier jederzeit (durch Verkauf, Verpfändung usw.) verfügen.

Die Bestimmungen über die Schuldverschreibungen finden auf die Schuldbuchforderungen entsprechende Anwendung.

1. Annahmestellen.

Zelchnungsstelle ist Me Reichsbank. Zeichnungen werden

von Donnerstag, den 15. März bis Montag, den 16. April 1917, mittags 1 Uhr

bei dem Kontor der Reichshauptbank für Wert­papiere in Berlin (Postscheckkonto Berlin Nr. 99) und bei allen Zweiganstalten der Reichsbank mit Kasseneinrichtung entgegengenommen. Die Zeichnungen können auch durch Vermittlung der Königlichen Seehandlung (preußischen Staatsbank), der preußischen Lentral. Genossenschaftskasse in Berlin, der Königlichen Hauptbank in Nürnberg nnb ihrer Zweigmistalten, sowie sämtlicher Banken, Bankiers iurb Speer Filialen, sämtlicher öffentlichen Sparkassen und ihrer verbände^ jeder Lebeurnersicherungrgesell. schnft, jeder Kreditgenossenschaft und jeder Post- an st alt erfotgen. Wege» der Postzeichnungen stehe Ziffer 7.

Zeichmrngsscheme sind bei allen vorgenannten Stellen zu haben. Die Zeichnungen können aber auch ohne Verwendung von Zeichnungs- scheine« brieflich erfolgen.

2. Einteilung. Iinsenlauf.

Kt Schuld, erschreibungen sind in Stücken zu 20000, WOOO, 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 Mark mit Anscheinen, zahlbar «a 2. Januar und I.Jnli jedes Jahres, ausgefertigt. ver Zinsenlanf beginnt a« I.Jnli 1917, der erste Zinsschein ist am 2. yamex 1918 fällig.

Die Schatzanroeisungen sind in Gruppen eingeteilt und in Stücken zu 20 000, 10 000, 5000, 2000 und 1000 Mark mit dem gleichen Zinsenlanf und den gleichen Zinstermiuen wie die Schuldoerschreibun- gen ausgefertigt. Welcher Gruppe die einzelne Schatzanweisung an- gehört, ist aus ihrem Text ersichtlich.

3. Einlösung der Schatzanweisungen.

Die Schatzanweisungen werden zur Einlösung in Gruppen im Januar und Juli jeden Jahres, erstmals im Januar 1918, aurgelost und an dem auf die Auslosung folgenden I.Jnli oder 2. Januar mit 110 Mark für je WO Mark Nennwert zurückgezahlt. Es werden jeweils so viele Gruppen aurgelost, als dies dem plauwäßig zu tilgenden Betrage von Schatzanweisungen entspricht.

Die nicht ausgeloften Schatzanweisungen sind seitens des Reichs bis zum l.Juti 1927 unkündbar. Frühestens auf diesen Zeitpunkt ist das Reich berechtigt, sie zur Rückzahlung zum Nennwert zu kündigen, jedoch dürfen die Inhaber alsdann statt der Barrückzahlung 4o/»ige, bei der ferneren Rurlosung mit 115 Mark für je 100 Mark Nenn­wert rückzahlbare, im übrigen den gleichen Tilgungsbedingungen unterliegende Schatzanweisungen fordern. Frühestens 10 Jahre nach der ersten Kündigung ist das Reich wieder berechtigt, die dann noch unverlosten Schatzanweisungen zur Rückzahlung zum Nennwert zu kündigen, jedoch dürfen alsdann die Inhaber statt der Barzahlung 2Vr^ige mit 120 Mark für je 100 Mark Nennwert rückzahlbare,

Bedingungen.

im übrigen den gleichen Tilgungsbedingungen unterliegende Schatz- anweisungen fordern. Line weitere Kündigung ist nicht zulässig. Die Kündigungen müssen spätestens sechs Monate vor der Rückzahlung und dürfen nur a»f einen Zinstermin erfolgen.

Für die Verzinsung der Schatzanweisungen und ihre Tilgung durch Auslosung werden jährlich 5o/ 0 vom Nennwert ihres ursprüng­lichen Betrages aufgewendet. Die ersparten Zinsen von den aus- gelosten Schatzanweisungen werden zur Einlösung mitvenvendet. Die auf Grund der Kündigungen vom Reiche zum Nennwert zurück- gezahlten Schatzanweisungen nehmen für Rechnung des Reichs weiter, hin an der Verzinsung und Auslosung teil.

Rm l.Juli 1967 werden die bis dahin etwa nicht ausgeloften Schatzanweisungen mit dem alsdann für die Rückzahlung der aus» gelosten Schatzanweisungen maßgebenden Betrage (HOty, 115o/ 0 oder 120^*) zurückgezahtt.

4. Zeichnungspreis.

Der Seichnungsprei, beträgt: fürbieS^Seichsauleihe, «cm Stücke vertatet

werden.'.98,- M».,

>? 5 # /o Reichsanlethe, wenn Eintragung in das Reichrfchuldbuch mit Sperre bis znm 16. Rpril 1918 beantragt wird . 97,80 Mk.. ti *1 Reichsschatzanweisungen. . . 98. ML-,

für je 100 Mark Nennwert unter Verrechnung der üb­lichen Stückzinsen.

5. Zuteilung. Stückelung.

Die Zuteilung findet tunlichst bald nach dem Zeichnungsschluß statt. Die bis zur Zuteilung schon bezahlten Beträge gelten als voll zugeteilt. Im übrigen entscheidet die Zeichnungsstelle über die höhe der Zuteilung. Besondere wünsche wegen der Stückelung sind in dem dafür vorgesehenen Raum auf der Vorderseite des Zeich­nungsscheines anzugeben. Werden derartige Wünsche nicht zum Aus. druck gebracht, so wird die Stückelung von den Vermittlungsstellen nach ihrem Ermessen vorgenommen. Späteren Rnträgen auf Rb. änderung der Stückelung kann nicht stattgegeben werden.*)

Zu allen Schatzanweisungen sowohl wie zu den Stücken der Reichranleihe von 1000 Mark und mehr werden auf Antrag vom Reich,bank-Di> ektorium ausge- stellte Zwischenscheine ausgegeben, über deren Umtausch in endgültige Stücke das Erforderliche spater öffentlich bekannigemacht wird. Di« Stücke unter i500 Mark, zu denen Zwischenschein« nicht vorgesehen sind, werden mit möglichster Deschleuntqunq ferliggestelll und voraussichtlich im September d. I. ausgegeben werden

6. Einzahlungen.

Die Zeichner können die gezeichneten Beträge vom 31. März d. Is. an voll bezahlen. Die Verzinsung etwa schon vor diesem Tage bezahlter Beträge erfolgt gleichfalls erst vom 31. März ab.

Die Zeichner sind verpflichtet:

30o/o des zugetetlten Betrages spätestens am 27. Rpril d. Ir., 20°/« m m hm 24. Mai

26 °^ " * 21. Juni

25o /° " " ,, .. 18. Juli

311 bezahlen. Frühere Teilzahlungen sind zulässig, jedoch nur in runden durch 100 teilbaren Beträgen des Nennwerts. Ruch auf die kleinen Zeichnungen sind Teilzahlungen jederzeit, indes nur in runden durch 100 teilbaren Beträgen des Nennwerts gestattet,- doch braucht die Zahlung erst geleistet zu werden, wenn die Summe der fälllg gewordenen Teilbeträge wenigstens 100 Mark ergibt.

Die Zahlung hat bei derselben Stelle zu er­folgen, bei der die Zeichnung angemeldet war. d e n i st.

Die im Laufe befindlichen unverzinslichen Schatzschein« des Reichs werden unter Rbzug von 50/0 Diskont vom Zahlung«» tage, frühestens aber vom 31. März ab, bis zum Tage ihrer Fällig, keit in Zahlung genommen.

7. Postzeichnungen.

Die p 0 st a n ft a l t e n nehmen nur Zeichnungen auf di« 6«^ Reichsanleihe entgegen. Ruf diese Zeichnungen kann di« Vollzahlung am 31. März, sie muß aber spätestens am 27. Rpril geleistet werden. Ruf bis zum 31. März geleistete Vollzahlungen w«r. den Zinsen für 90 Tage, auf alle anderen vollzahlungen bis znm 27. Rpril, auch wenn sie vor diesem Tage geleistet werden, Zinsen für 63 Tage vergütet.

8. Umtausch.

Do» Zeichnern neuer 4»^ «ft» Schatz«««eisnnge« ist n gistnitntz daneben Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen der frLH» ren Kriegsanleihen in Neue 4V^tyo Schatzanweisungen umzutauschen, jedoch kann jeder Zeichner höchstens doppelt so viel alte Anleihen (nach dem Nennwert) zum Umtausch anmelden, wie er neue Schatz, anweisungen gezeichnet hat. Die Umtauschanträge sind innerhalb der Zeichnungsfrist bei derjenigen Zeichnungs- oder Vermittelung», stelle, bei der die Schatzanweisungen gezeichnet worden sind, zu stellen. Die alten Stücke sind bis zum 24. Mai 1917 bei der ge­nannten Stelle einzureichen. Die Einreicher der Umtauschstücke er­halten zunächst Zwischenscheine zu den neuen Schatzanweisungen.

Die 5«/o Schuldverschreibungen aller vorangegangenen Kriegs­anleihen werden ohne Rufgeld gegen die neuen Schatzanweisungen umgetauscht. Die Einlieferer von 5o/o Schatzanweisungen der ersten Kriegsanleihe erhalten eine Vergütung von 1,50 Mk., die Etn- lieferer von 5»/g Schatzanweisungen der zweiten Kriegsanleihe eine Vergütung von 0,50 Mk. für je 100 Mark Nennwert. Die Einlieferer von 4Vs °/o Schatzanweisungen der vierten und fünften Kriegsanleihe haben 3 Mk. für je 100 Mark Nennwert zuzuzahlen.

Die mit Januar/Juli-Zinsen ausgeftatteten Stücke sind mit Zins, scheinen, die am 2. Januar 1918 fällig sind, die mit Rpril/Dktober- Zinsen ausgestatteten Stücke mit Sinsscheinen, die am 1. Oktober 1917 fällig sind, einzureichen. Der Umtausch erfolgt mit Wirkung vom 1. Juli 1917, so daß die Einlieferer von Rpril/Gktober- Stücken auf ihre alten Rnleihen Stückzinsen für 1/4 Jahr vergütet erhalten.

Sollen Schuldbuchforderungen zum Umtausch verwendet werden, so ist zuvor ein Rntrag auf Rusreichung von Schuldverschreibungen an die Reichsschuldenverwaltung (Berlin SW 68, Granienstr. 92/94) zu richten. Der Rntrag muß einen auf den Umtausch hinweisenden vermerk enthalten und spätestens bis zum 20. Rpril d. Js. bei der Reichsschuldenverwaltung eingehen. Daraufhin werden Schuldver­schreibungen, die nur für den Umtausch in Reichsschatzanweisungen geeignet sind, ohne Zinsscheinbogen ausgereicht. Für die Rus. reichung werden Gebühren nicht erhoben. Eine Zeichnungssperre steht dem Umtausch nicht entgegen. Die Schuldverschreibungen sind bis zum 24. Mai 1917 bei den in Rbsatz 1 genannten Zeichnungs. oder Vermittlungsstellen einzureichen.

~ ., 39 ' . bEcke sämtlicher Kriegsanleihen werden auf Rntrag der Zeichner von dem Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin nach Maßgabe seiner für die Niederlegung geltend,

3 r nehmen. e von em Kontor für Wertpapiere ausgefertlgten Depotscheine werden von den Darlehnskassen wie die Wertpapiere selbst beliehen.

Neichsbank-Direräorium.

Havenstein. v. Grimm.

vertu», im März 1917.