._, Neben öemiemgcn, der die Ware im Gewahrsam Ixtt, ist auch
derjenige zur Meldung verpflichtet, der sie einem Lagerhalter oder Spediteur zur Verfügung eines Dritten übergeben hat.
8 9.
Stichtag und Meldefrist.
o ^ Meldepflicht ist bei der ersten der an: Beginn des I. F-eb^lar 1917 (Stichtag), bei den späteren Meldungen der denn Beginn des 15. Tages eines jeden Nttnats tatsäclstich vor- l-andenc Besta:ch maßgebend. Tic erste Meldmrg ist bis zun: 10. Fe- p^nrr 1917, die folgenden Meldungen sind bis zum 10. eines reden Monats zu erstatten.
8 10 .
Adeldcscheine.
Die Meldungen haben auf den vorgeschriebenen amtlichen MÄdecheinen zu erfolgen, die bei der .VordruckVerwaltung der KttegS-Nohftoff-Abteitung des .^ttiegsamtes des Königlich Preußischen Kriegs Ministeriums, Berlin SW 48, Barl. Hedemannstt. 10, Siuter Angabe der Bordrucknuunner Lst. 1148b anzufordern sind
Die Anforderung der Meldescheine ist mit deutlicher Unterschrift und genauer Adresse zu versehen. Ter Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen als zu der Beantwottirng der gestellten Fragen nicht tvrwaicht werden.
Bon den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Achchttst, Durchschrift, Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren znrückzubehalten.
§ 11 .
Lagerbuch und Auskunftserteiluug.
Jeder Meldepfticlüige (§§ 7 und 8) hat ein Lagerbnch zu fuhren, aus dein jede Aenderung ftr den Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein mutz. Soweit der Melde pflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht ein besonderes Lagerbuch nicht eingerichtet zu werden. Beauftragten der Militär- odep Polizeibehörden ist die Prüfung des Lagerbuches sowie die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen mcldepflichtige Gegen stände zu vermuten sind.
8 12 .
Anfragen und Anträge.
Anfragen und Anträge, die die Meldepflicht und Meldungen (§§ 7 bis 11) betreffen, sind an das Webstvffmelbeamt der Krieos- RvhstoN-Abteilnng des 'Kriegsamtes des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin 81V 48, Verl. Hede mann straßc 10, alle übrigen Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung oder die etwa zu ihr ergehenden Ausführungsbestimmungen betreffen, sind an die Kriegs-Rohsdoff-Abteilung, Sektion W. IV., des Kriegsamtes des Königl. Preußischen Kriegs minisberiu-ms, Berlin 811 48, Verl. Hedemannstraße 10, zu richten mtb am Kopse des Schreibens mit der Auffchrift „Betrifft Seidenbeschlagnahme" zu versehen.
§ 13.
Ausnahmen.
Ausnahmen von dieser Bekanntmachung können durch die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegsamtes des Königlich Preußischen Kriegsministeriums bewilligt lverden. Schriftliche, mit eingehender Begründung versehene Anträge sind an die Kriegs-Roh- stoff-Abteilung des Kriegsamtes des Königlich Preußischen Kriegs- nrinisteriums, Sektion W. IV., Berlin SW 48, Verl: Hedemann- straße 10, zu richten. Die Entscheidung über Ausnahmebewilli gungen bezüglich der Bestimmungen über Meldepflicht und Lager buchführung behält sich der Unterzeichnete zuständige Militärbefehlshaber vor.
8 14.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachmrg tritt mit dem 31. Januar 1917 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung werden:
a) die Bekanntmachung W. 1.1134/6.15. K. R. A. vom 15. Juli 1915 betreffend Vevarbeitungsverbot und Besvandserhebung von Seiden und Seidenabf allen,
b) die auf 8 2 Gruppe 4 bezüglichen Anordnungen der Bekanntmachung W. M. 57/4.16. K. R. A. vom 31. Mai 1916, betteffend Bestandserhebung von tierischen und pflanzlichen Spinnstoffen. (Wolle, Baumiovlle, Flachs, Ramie, Hanf, Jute, Seide) und daraus hergestellten Garnen und Seilabfällen
aufgehoben.
Frankfurt a. M., den 31. Januar 1917.
Sttllv. Generalkommando des 18. Armeekorps.
8 1.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen sämtliche vorhandenen. anfallenden und rroch weiter eingeführten, in der Uebet- srchtstafel verzeichneten rohen Seiden und Seidenabfälle aller Arten.
§ 2.
Höchstpreise.
Die von der Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft Berlin für die im ß 1 bezeichnten Gegenstände zu zahlenden Preise dürfen die in der beifolgenden Preistafel für die einzelnen Sorten festgesetzten Preise nicht übersteigen.
Anmerkung: Es ist genau zu beachten, daß die festgesetzten Preise diejenigen Preise sind, die die Krisgswvl4bedarf-Aktiau- gesellfchaft höchstens^ für die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände erster Sorte bezahlen darf. Für mindere Arten wird die Kriegswollbedarf-Mttengeiellschaft einen attsprechend niedrigeren Preis bezahlen. Angebote haben auf den von der Kriegswott- bedarf-Aktiengesellschasr anzufordernden Angebotsvordrucken zu erfolgen.
§ 3.
Zahlungsbedingungen.
Die Höchstpreise schließen die Kosten der Verladung bis zur nächsten Bahnstation des Verkäufers sowie den Umsatzstempel ein. Für <oäcke oder sonstige Packhüllen ist der: nachzuweisende Selbstkostenpreis zu erstatten. Eine besondere Vergütung für die vom Verkäufer bei Preßbftllenpacküng zu verwendende Draht- und Bandeisenverschnürung findet nicht statt. Die Höchstpreise gelten für Nettogewicht und Barzahlung binnen 30 Tagen nach Eingang der Rechnung, bei späteren Zahlungen dürfen 2 v. H. über Reichsbank- diskont an Zinsen berechnet weÄen.
§ 4.
Ausnahmen.
Anträge auf Benülligmrg von Ausnahmen von den Anordnungen dieser Bekanntmachung sind an die Kriegs-Rohstosf-Abteilung des .Kriegsamtes des Königlich Preußischen Kttegsministerinms, Berlin <sW. 48,_ Verl. Hedemannstraße 10, zu richten. Die Ent- scheidmrg über die gestellten Anträge 'behält sich der Unterzeichnete zuständige Militärbesehlshaber vor.
§ 5 .
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 31. Januar 1917 in Kraft Frankfurt (Main), 31. Januar 1917.
Stellv. Generalkommando 18. Armeekorps.
Preisliste zur Bekanntmachung W. IV. 150/1.17. K. R. A.
Klasse
Bezei chnung
betr. Höchstpreise für rohe Seiden und Seidenabsälle aller Art.
Vom 31. Januar 1917.
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Ver- bindmS mir den: Gesetz vom 11. Dezenrber 1915 (Reichs-Gesetzblatt 3. 813), in Bayern auf Grund des Bayerischen Gesetzes! über de:: Kriegszustand vom '5. November 1912 in Verbindung! mir den: Gesetz vom 4. Dezeinber 1915 und der Allerhöchsten Ver- lordnung vom 31. Juli 1914, des Gesetzes', betreffend .Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen über die Aenderung dieses Gesetzes! w vom 21. Januar 1915, 23. September 1915 und 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 25, 603 und 1916 S. 183) zur allgemeinen Kenntnis gebracht mir dem Bemerken, daß Zutvider- handlungen gemäß den in der Anmerkung *) abgedruckten Bestim- mungen bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen angedroht sftrd. Auch kann der Betrieb deZ Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachmrg *irt Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Sttafen wird bestraft:
1. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet;
2. wer euren anderen zmn Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den die Höchstpreise überschritten Werder,, oder sich zu einen: solchen Berttage erbiete:;
3. wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (8 2, 3 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise) betroffen ist, beiseite- schafst, beschädigt oder zerstött;
4. wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, für die .Höchstpreise festgesetzt sind, nicht nachkomntt:
5. wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, den zustäntngen Beamten gegenüber verheimlich:
6. wer den nach 8 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwider handelt.
Bei vorsätzliche,: Zuwiderhandlungen gegen Nr. 1 :md 2 ist die Geldstrafe mindestens auf das Doppelte des Bettages zu bemessen, um den der Höchstpreis überschnitten worden ist, oder in de:: Fällen der Nr. 2 überschritten werden sollte: übersteigt der Mindestbetrag zehntausend Mark, so ist auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die Hälfte des Mindestbebetrages ermäßigt werden.
Kn den Fällen der Nummer 1 und 2 kann neben der Strafe an- geordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist: auch kann neben Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
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Kokons (abhasp
D
bare)
oppl
„ mixtes „ oercss „ vtqttsS Skarsalatli Blazes . . .
Wattseide . .
Bassines . .
Velettes . .
Telettes . .
Blouses . .
Ricotli . . .
Galetann . .
Wadding . .
Bassinetko . .
Taramate . .
Rugginose . .
Frisons . . .
Strusa . . .
Strusi . . .
Frisonnettes .
Strussa . . .
Strazza. . .
Galetta . . .
Bomettes . . Tussah-Absällc bunte reine Seidenabfälle schwarze reine Seibenabiäll weiße reine Seidenabsälle bunte reine Seidenabfälle schwarze reine Secdenabiäll weiße reine Seidenabsälle bunte gemischte Seidenabsälle . schwarze gemischte Seidenabsälle weiße genüschte Seidenabsälle . Seidengarnabsälle, roh Seidengarnabfälle, bunt Eardenausputz . . . Kainmzugabfälle . . Chappeausbruchabfälle Seidenflugwolle. . Spinnereiauftvisch . . Chappezug ....
Das Kilo Mark
gen.
f Effilochäs
I
f
nur
gerissen
gleichviel mit welchem Spinnstoff gemischt, jedoch nicht unter 50 v. H. Seiden!pim:stoff enthaltend
35.00
24.00
20.00 20,00
19.00
28.00
25.00
24.00
26.00 24,00
24.00
25.00
25.00
20.00 18,00 18,00 18,00 18,00
35.00
34.00
34.00
26.00
25.00
26.00 22,00 20,00 18,00
25.00
24.00
26.00
24.50
23.50
25.50
20,00
19.00
21.00 12,00
14.00
6,00
12.00
8.50
1.50 5,00
45,00
e t r.: Beschlagnahme unb Bestands er Hebung von rohen Seidm und Seidenabsälle:: aller Att:
Höchstpreise für rohe -Sridc und Seidenabsälle albrr Att.
An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Indem wir auf die Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos des 18. Ar::reekorps von heute verweisen, beauftragen wir Sie, von dem Inhalt derselben den Interessenten alsbald Kenntnis zu gebe:: und dieselbe in ihrem Amtszimmer zur etwaigen Einsicht offen zu legen.
Gießen, den 30. Januar 1917.
Großherzoglickes .^tteisamt G:eßen.
E)r. Usrnger.
Nr. W. III. 4000/12. 16. K. R. A.
betreffend 8eschlagnah«e von Natron- <§n!sat-> Zellstoff, Spinnpapier und Papiergarn.
Vom 1. Februar 1917.
Nachstehende B^anntmachung wird hiermit .rus Ersuchen des Königlichen Kriegsministerinms zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß soweit nicht nach den allgemeine:: Strafgesetzen höhere Sttafen verwirkt sind, iebe Zulmdechandlung gegen
die BeschlaAnahmevorschttften nach §6*) der Bekanntmachungstz über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357). vom 9. Okwber 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645), vom 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778) :u:d 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1019) bestraft wird. Aucl', kann der^Bettieb des Handelsgewerbes ginnäß der Bekannt- urachung zur Fernhaltung :mzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
8 1.
Beschlagnahme.
Beschlagnahmt werden lstermtt:
3 ) aller Natron- lSulfat-) Zellstoff,
b) alles unter Mitverwendung bon Natron- (Sulfat-) Z^tstoff hergestellte Spimcpapier,
c?) alle Papiergarne, welche aus Sprn:wapier gemäß § 1 b all«» oder unter Mitverwendung! von Faserstoffen hergestellt sind. Ausgenommen sind Garne, die aus Papier und Bastfasern bestehen**).
8 2 .
Wirkung der- Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat ine Wirkung, daß die Vornahme vor: Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen 'verboten ist und rechts geschäftliche Verfügungen über diese nichtig sind, soiveit fie^ nicht auf Grund der folgende» Anordnung«: erlaubt werden. Dm: rochtsgeschäftlichc:: Verfügungen sichen Verfngw:ge:r gleich, die in: Wege der Zivangsvollst:r<tnng oder Arrestvollziohung erfolgen.
8 3.
Lreftrungscrlautmis.
Trotz der Beschlag::ahme ist erlaubt:
1 Die Lieferung von Natron- (Sulfat-) Zellstoff.
2. Die Lieferung' von Spinimapier (ß 1 b).
3. Die Lieferung von Papicrflachgmm, jedoch irur zur Herstellung von Papiernmdyarn.
4. Tie Lieferung von Papiernvrdgarn, jedoch für den Hersteller stur unter den Beschränkungen zu a und der Bedingung zu b dieser Ziffer.
u) Von der Gesamtlieserung an Papiergarn dürfen 80 vom hundert Gewichtsteilen nur zur Erftrllung von Aufttägei: der Heeres- oder Mattnebebörden (Kriegslieferungen> gelichett iverden. Als Lieferui:g gilt auch das llebcrftchren nach einer eigen«: Weberei oder nach einen: sonstigen eigen«: garn- verarbeitenden Bettirbe.
Diese Lieferung darf erst erfolgen, wem: sijch der Hersteller im Besitz eines Nachnweises beftndet, daß die Garne für eine Kttegslieferrrng benötigt werden. Ms! Nachweis gilt nur ein ordnungsmäßig auSgeMtter und von der aus- traggebenden Behörde unterschriebener amtlicher Beleg schein für Erzeugnisse aus Papiergarn (Vordrucke.für diese Belegscheine sind bei der Deschlagnahmestelle (Bordrucktxrwallung) der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegsamts des Kttegs- ministertumS, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraßc 10, erhältlich.) Für Lieferungen iimerhalb vier Wochen :wch Inkrafttreten der Bekanntmachung gilt als Nachweis auch eine schriftliche Versicherung des Verarbeiters, daß die Garne für eine Kriegslieferung beiwtigt werden.
20 non hundert ^ Gewichtsteilen der Gesamtlieferustg an Papiergarn dürfen beliebig geliefert oder verwerdet werden.
b) Ms zarm 5. jedes Monats sind durch besondere MittsilMy der .Kriegs-Rohstoff-Wüeilmcg des Kriegsamts des Kriegs- Ministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannsttaße 10, die im Vormonate gegen Belegschein beziehirngsweisa schriftliche Versicherung (gemäß 8 3 Ziffer 4a Absatz 2) zur .Auslieferung gekommene Garirmenge und ditz chsgesamt zur!Alu2- Kiefenntg gekommene Girnmenge m Kilo anzuzeigen.
Eine^ Abschrift, Durchschlag oder Kopie dieser Mitteilung ist bei dm: Geschä ftspapreren aufzubewachren.
Jede nach den vorstehenden Bestiinmungen erlaubte Lieferung wird an die Bedingung geknüpft, daß festgesetzte Höchstpreise nicht überschritten werden. Jedoch dürfen Lieferungen von Spimr- papier innerhalb eines Monats und Lieferungen von Papiergarn innerhalb 2 Monaten :mch Inkrafttreten von Höchstpreisen auch zu höheren Preise:: erfolgen, wenn die Lieferungsverttäge vor Jn- krafttreten der Höchstpreise abgeschlossen waren.
< § 4.
Verarbeitungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist erlaubt:
1. Tie Verarbeitung von Natron- (Sulfat-) Zellstoff, gemacht mit mindestens dem gleichen Gewichte Sulfit-ZellstAf, zur Herstellung von Spinnpapicr oder Paprergar::. Für Verarbeitung innerhalb vier Wochen nach Inkrafttreten oieser Be- kanntmachung wird ein Mischungsverhältnis nicht vorgeschrieben.
2. Tie Verarbeitung von Spinnpaprer (§ 1 b), n)zu Papierflachgarn,
b) zu Papierrundgarn.
3. Die Verarbeitung und Verwendung von Papiergarn (ß Io).
8 5.
Ausnahmen.
Ausnahmen von dieser Bekanntniachung können von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegsamts des Kriegsnnnisteriunks, Berlin 81V 48, Verl. Hedemannsttaße 10, bewilligt werden. Schriftliche, mit eingehender Begründung versehene Anträge sind an die Kriegs-Rohstvff-Abtellunig, Sektion W. III, zu rächten.
8 6 .
Inkrafttreten.
Diese Bekcnmtmachung tritt am 1. Februar 1917 in Kraft. Frankfurt a. M., den 1. Februar 1917.
Stellv. Generalkommando 18. Armeekorps.
*) Mit Gefängnis bis zu einem 'Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemein«» Strafgesetzen liöhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
2. wer unbefugt .einen beschlagnahint«: Gege::stand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstött, vettvendet. verkauft oder kauft oder ein anderes Beräußeruirgs- oder Ertverbsgesft)äst über
ihn abschließt;
3. tver der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhaichelt:
4. wer den nach § 5 erlassenen AnsführmrgSbestimmungen zu- roid erhandelt.
**) Diese Garne unterliegen den Bestim:mmgeu der Bekannt- niachung Nr. W. III. 3000/9. 16. K. R. A. vom 10. Nov. 1916.
Betr.: Beschlagnahme von Natron- (Sulfat-) Zellstoff. Spinn- papiere und Papiergar::.
An die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Indem wir auf die Bekanntmachung des stellr. Generalkommandos des 18. Armeekorps von heute verweisen, beauftrage« wir Die, von dem Inhalt derselbe:: den Irrteressente:: alsbald Kenntnis zu geben und dieselbe ffpJhreM Amtszimmer zur etwaigsr Einsicht offen zu legen.
Gießen, den 30. Januar 1917.
Grvßherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. Üsinger,


