Ausgabe 
1.2.1917 Zweites Blatt
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Nr. 27 Zweiter

Erscheint tS-llch mit Ausnahme des Sonntags.

Beilagen:Gletzener ZamMendlStter" und Ureisblatt für den Ureis Gießen".

Postscheckkonto: Zrankfurt am Main Nr. U686. Vankverkehr: Gewerbebank Gießen.

Blatt fb7. Jahrgang

Giehener Anzeiger

General-Anzeiger für Gderheffen

Donnerstag, r. Zebmar l9l7

ZwillingSrunddruck und Verlag:

B r ü hl'sche Universiräts-Buch-u.Steindruckerei.

R. Lange, Gießen.

Zchriftleitung. Geschäftsstelle und Druckerei:

Schulstraße 7. Geschäftsstelle u. Verlag: e-E bl, Schriftleitung: 112.

Anschrift für Drahtnachrichten: AnzeigerGießen.

Das Anslandsurteil über unser Geldwesen.

Tie LandesMfc für vaterländische Zwecke schreibt uns:

die Reichsbanknote gesetzliches Zahlungsmittel ist, vmn man nrcht mehr Zahln>:gen in Gold verlangen. Wohl aber formte man bis zum Kriege dLoten in Gold Umtauschen. Das ist l^tzt während des Krieges nicht mehr inöglich. würde übrigens auch fern Deutscher tun, selbst wenn es-lroch nwglich wäre. 3o ist die Refthsbanknote der Vorrat an Hartgeld ist nicht groß das- jent^c Zahlungsmittel, auf das der Verkehr zurüc^reifen mutz, wenn eine Zahlung sich nicht anders als in bar leisten läßt.

Da also die Rerchsbanknote jetzt tatsächlich die Trägerin der Geldverfassung ist, muH sie über alle Zweifel erhaben sein, auch m der ausländischen Bewertung. Wir im Inland wissen, datz die Reichsbank den GegeMvert für ausgeg ebene Banknoten in der Hand hat. Gr besteht zum Teil m kurzfälligen Forderungen von ge­setzmäßiger ,md unzweifelhafter Sicherl-eit, zu einem ansehnlichen Teil auch in dem international ohne nennenswerte Preis­schwankungen verwertbaven Goldbestand. Je größer dieser Gold­bestand an sich und im Verhältnis Min Banknotenumlauf ist, desto günstiger ist das Bild, desto besser die Rüstung für weitere Notenausgaben. Umgekehrt: Bei einer milliardmweisen Steige­rung des Notenumlaufs gestaltet sich dieses Bild nicht in unseren. Wohl aber in den Augen des Auslandes ungünstiger, namentlich dann, wenn wir mit der Steigerung des Goldbestandes entsprechlend Schrrtt zu halten, Schwierigkeiten haben.

Da das größte Interesse darin besteht, den. Feinden' dre unerschütterliche Widerstandskraft and Gesundheit des deut­schen Geldwesens dauernd vor die Augen zu führen, haben wir An­laß, ein Doppeltes zu tun: Einmal den Goldbestand, so­weit wir nur können, zu stärken und zweitens soweit wie irgend durchführbar, Zahlungen in Bargeld (Hartgeld irnd Banknoten) zu ersetz en durch buchmäßige Ue b er­weis ungen. Das vollzieht sich in der Weise, daß man müßige Gelder nicht auf Vorrat daheim ansammell, bis die Zahlung«: tällig sind, sondern unmittelbar nach Eingang der Bank, der Sparkasse oder dem Postscheckamt zusührt. Man erwirbt damit ein Guthaben, aus dem späterhin sättige Zahlungen durch Ab- schrerben von diesem Guthaben und durchs lieber Weisung an den! Empfänger bewirkt werden. Viele, die bisher abseits blieben werden bei näherer Erwägung feststellen, daß auch sie wieder­kehrende oder größere Zahlungen zu leisten haben, z>u denen sie die Mittel daheim statt auf der Kasse ansammeln. Hat der Empfänger ein Konto (ein Guthaben) bei derselben Kassestelle wie der Zahler, so schreibt diese den Betrag feinem Guthaben ohne weiteres zu. Hat der Empfänger bei einer anderen Stelle sein Konto, so benimmt sich die eine Kontostelle mit der anderen. Das gilt für den Ortsverkehr, gilt aber auch imd darüber bestehen: noch vielfach Unklarheiten inr Verkehr mit den ander«: Orten des Reichs. Denn wir sind im Begriff, das ganze Reich mit einem engmaschigen Ueb erweisungsnetz zu überziehen, in Fortsetzung der bisher schon erfolgreich durchgeführten Bemühungen.

Auf diese Weise stehen erhebliche Barmittel, die bisher in pri­vaten Händen verwahrt wurden, zur Verfügung des Geldmarktes. Das hat zur Folger, daß die Reichs'bchkg, auf die letzten Endes bdi einem Zahlmittelbedarf des Verkehrs als letzte Stütze unseres Geld­wesens zurückgegriffen werden muß, desto weiniger in Anspruch ge­nommen zu werden braucht. Die Wirkung ist dann die, daß sie bei gleichem Goldbestand weniger belastet ist in ihrem Ausleihgeschäft, aber auch weniger Schuld Verbindlichkeiten in Form von Umläufen--

Banknoten hat. So führt die Schonung der Reichsbänk zu einer Stärkung unseres geldwirtschaftlichen Rückgrats.

am Vorteilen verbesserter Zahlsitten vom Standpunkt der

Allgemeinheit treten die Vorteile für den Einzelnen: Vermeidung der Gefahr des Abhandenkommens von Geldnlitteln, übersichtliche Ordnung in der Einzel-Geldwirtschaft und Zinsgewinn. Das un­vermeidliche Schreibwerk des Einzelnen wird dadurch gemindert, daß. die Kassestelle Formulare zur Verfügung stellt, die nur mit wenigen gelchrieben Worten ausgefüllt zu werden brauchen.

Uriegsbriese aus dem Westen.

Von unseren: Kriegsberichterstatter.

(Unberechtigter Nachdruck, auch auszugsweise, verboten.)

Starker Frost an der Westfront.

Großes Hauptquartier, West, 29. Januar.

Stärker als in einem der beiden ersten Kriegswinter zeigt der Frost heuer seine Macht. Frankreich hat seit vielen Jahren keine derartige Kälte erlebt, und die bekannten ältesten Leute erinnern an 1870/71, wo der Frost ebenfalls ungewöhnlich scharf und anhaltend war. Wie schon das Nogenwetter des vergangenen Sommers, so bringen - die Franzosen die jetzige Kälte mit dem Krieg in Zusammen­hang und schieben die Schuld dafür auf die andauernde Er­schütterung der Wolken durch die Granaten. Diese Erklärung vermag sie aber nicht über die Tatsache zu trösten, daß weder die Bauart ihrer Häuser, noch die veraltete Kaminheizung auf derartige Winterkälte berechnet ist. Aus den Leiden der Bevölkerung des besetzten Landes, welche immerhin noch Kohlen hat, wenn auch Transportmittel und Arbeiter fehlen, kann inan einen Rückschluß machen auf die Wintersnot, die in Ost- und Südfrankreich herrscht. Zudem bestätigen das die französischen Gefangenen mit sehr beweglichen Klagen und nennen den Winter einen gefährlichen Bundesgenossen der Deutschen. Auf unserer Seite ist seit langem alle Vorsorge getroffen, um unsere Kämpfer an der Front unter der Kälte nicht zu sehr leiden zu lassen. Jetzt bewähren sich die rauch^- losen Schützengrabenöfen, die man seit langem hinter der Front gebaut hat, und die im vordersten Graben, wenige Meter vor dem Feind, gebrannt werden können, ohne sich zu verraten. Als Heizmaterial steht die in gewaltigen Köhle­reien der Heeresverwaltung während des Sommers ge­brannte Holzkohle in unbeschränkten Vorräten zur Ver­fügung. Ich kann bestätigen, daß unter diesen Umständen der Aufenthalt in den Unterständen der vordersten Linien, in denen ich in diesen Tagen geweilt habe, infolge dieser Vor­sorge nicht unbehaglicher ist, als zu anderen Zeiten. Dop­pelte Bewunderung verdienen die Grabenposten und die Horchposten in den vorgetriebenen Sappen, die unbeweg­lich den Frost dulden müssen, wenn auch alles getan wird, um ihre Aufgabe durch öftere Ablösung zu erleichtern, und warme Schafpelze in ausreichender Zahl vorhanden sind.

Die Kampfes tätig keit beschränkte sich auf dem größeren

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Teile der Front auf zahlreiche Patrouillenunternehmungen. Nur an der Somme hielt das Artilleriefeuer, am Peter- Vaast-Walde, zeitweilig zuiTrommelseuer gesteigert, ununter­brochen an. Das Unternehmen der Engländer bei Transloy hatte im Endergebnis nach heftigen Nahkämpfen keinen Erfolg für sie. Die Franzosen versuchten vergeblich, unsere neugewonnenen Stellungen au der Höhe 304 mit großem Artillerie- und Jnfanterieauswande zu erschüttern. Sie holten sich nur schwere Verluste und konnten uns nicht das kleinste Grabenstück wieder entreißen.

W. Scheuermann, Kriegsberichterstatter.

Ans Stadt und Land.

Gießen, 1. Februar 1917.

** Der Evangelische Arbeiterverein veranstaltete am letzten Sonntag auS Anlaß von Kaisers Geburtstag einen Fa­rn i l i e n a b e n d. Eingeleitet wurde die Veranstaltung durch «neu! Musikvortrag:Wir müssen siegen", der von Frl. M. Loh (Klavier), sowie den Herren Müller (Harmonium), Loh und Pfeiffer (Violine) sehr »virkungsvoll zu Gehör geknackst wurde und an dien sich ein von Frl. Weller reckst stimmungsvoll gesprochener Prolog anschloß. Die hierauf von dem Vorsitzenden des Vereins, Ober­bibliothekar Dr. Heuser, gehaltene Begrüßungsansprache, in der auf die BedeutuugJes Tages hingewiesen wurde, schloß mit einem Hoch auf unseren Kaiser, in das die Anwesenden, ebenso wie in das folgende gemeinschaftliche LiedHeil dir in: Siegerkranz" begeistert einstimmten. Den Mittelpunkt der Veranstaltung bildete die vom Herrn Dr. Schneider, hier, gegebene Schilderung über seine letzte Liebesgabenfahrt nach dem West«:. Die oft mit Humor ge­würzten Ausführungen des Vortragenden, welche die Besucher dev Veranstaltung bis zun: Schluß mit gespannter Aufmerksamkeit ver­folgten. fanden ungeteilten Beifall. An die Reiseschilderung schlossen sich zwei von Frl. A r n d t besonders stimmungsvoll vorgetragene Lieder, die von Frl. M. Lo h gut begleitet wurden. Nach einer sehr eindrucksvoll gesprochenen Deklamation von Kl. Pfeiffer, sowie einem weiteren Musitvortrag (Frl. Martha und Gr«e Loh Ma- vierj, Herr Pfeiffer (Violine)) schloß die sehr schön verlaufene Feier mit dem gemeinsamen LiedDeutschland, Deutschland über alles".

Landkreis Gießen.

'* L e i h g e st e r n , l. Febr. Dem Fahrer Wilh. Arnold von Leihgestern, in: Feld-Art.°Rgt. Nr. 56, wurde die Hessische Tapserkeitsmedaille verliehen. Arnold, der schon seit Beginn de? Krieges tm Felde steht, wurde vor einiger Zeit zum Gefreiten befördert.

Kreis Büdingen.

# Bleichenbach, 1. Febr. Das Eiserne Kreuz erhielt der Musketier Heinrich E m r i ch.

Dudenrod, 1. Febr. Das Eiserne Kreuz erhielt der Dragoner D o b h a n.

4b Stockheim, 1. Febr. Das Eiserne Kreuz e r st e r Klaffe erhielt der Oberjäger Karl Schmidt.

Hessen-Nassau.

ü Marburg, 1. Febr. Die Polizei beschlagnahmte auf dem hiesigen Bahnhose vorgestern über zwe: Zentner Fleisch, die ?m Mann ohne Erlaubnis ausführen ivollte.

Amtlicher Teil.

evnwilllm

Nr. W. IV. 100./1. 17. K. R. A.

betreffend Beschlagnahme und Be- ftandrerhebmg von rohen Seiden und LeidenabWen aller Art.

Vom 31. Januar 1917.

Nachstehende Bckmintmachung wird auf Ersuchen des König­lichen Kriegs Ministeriums hiermit zur allgemeinen Kenntnis ge­bracht mit dem Bemerken, daß, soweit nickst nach den allgemeinen Strafgesetzten höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhand­lung gegen die Beschlagnahm^evorschrift«: nach $ 6*) der Bekannt­machung«: über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) in Verbindung nnt den Er- gänzungsbekannllnachungen von: 9. -Oktober 1915 und vom 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645 unb 778) und vom 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S, 1019) imd jede Zuwider- harwlung gegen die Meldepflicht nach § 5**) der Bekanntmachung«: über Vorratserhebungei: vom 2. Februar 1915, 3. September 1915 und 21. Oktober 1915 Reichs-Gesetzbl. S. 54, 549 und 684) be­straft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgcwerbes gemäß der Bekmmtmachamg zur Fernhaltung :mzuverlässiger Personen vom

*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und güt Geldstrafe bis Lu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafge­setzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:

1 .$ /

2. tver unbefugt ein«: beschlagnahmten Gegenstand beiseite­schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft, oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbs­geschäft über ihn abschließt:

3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhondelt:

4. wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zu­widerhandelt.

**) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er aus Grmrd dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben nmcht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft: auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher ein- zurichten oder zu führen unterläßt. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige An­gaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monat«: bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebencn Lager- bücher einzurichten oder zu führen unterläßt.

l Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) unter- sagt werden.

a) sowett Höchstpreise (W. IV. 150/1. 17. K. R. A.) festgesetzt sind oder werden, gemäß § 2 Ms. 4 des Höchstpreisgesetzes vom 4. August 1914 die höhere Verwaltungsbehörde;

b) soweit Höchstpreise für diese Gegenstände nicht festgesetzt sind, das Reichsschiedsgericht für Kriegsbedarf.

§ 1.

Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.

Von dieser Bekanntmachung werden betroffen sämtliche vor­handenen, anfvll«ü)en unb noch weiter eingeführten rohen Seiden) nnö Seide nabfälle aller Arten, unter anderen

1. abhaspelbare Coeons, Eocons' Doppi, Eocons mixtes, Eocons perces, Eocons Piques, Blazes, Wattstide, Bassines, Pelettes, Telettes, Ricotti, Galedamie, Wadding, Bassinetto, Tarmate, Ruggiirose, Frisons, Strusi, Frisvnnettes, Strussa, Strazza, Galetta, Bourettes, Bourettegarne, wilde Seide::, roh und farbig, (auch schwarz und weiß), auch in gerissenem und effilochiertem Zustande.

2. die unter 1 bezeichnten Gegenstände, gemischt nnt Baumwolle, Wolle und Kunstseide oder irgendwelcher: anderen Spinnstoffen,

3. die aus ch«: unter 1 und 2 bezeichnet«: Gegenständen oder deren Mischlingen hergestellt«: Züge sowie die beim Spinnen, Zwirnen und Web«: anfallenden Abgänge.

8 2 .

Beschlagnahme.

Alle vor: der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt, soweit sich nicht aus nachstehenden Be­stimmung«: Ausnahmen ergeb«:.

8 3.

Wirkung der Brschlagnahmc.

Die Beschtagnahnw hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen ca: den vor: ihr berührt«: Gegenständen ver­boten ist und rechtsgeschäftliche VerfÜMNgen über diese nichttg sind, insoweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen! erlaubt sind.^ Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Ver­fügung«: gleich, die im Wege der Ztvaugsvvllstreckung oder Arrest­rollziehung erfolgen. 2llS unerlcu:bte Verarbeitung gilt bernts jedes^Vorbereitungsverfahren, wie das Entbasten (Entfernen der Ehrysaliden), Reinigen, Klopfen, Hacken, Zupf«:, Schneiden, Ent­stauben, Droussieren, Willvwieren, Reiß«: usw.

§ 4.

Veräußerungserlaubms.

Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung m:d Lieferung) der beschlagnahmten Gegmständ-e an die Kriegswoltbedarf-Aktien­gesellschaft Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 16, erlaubt*).

lieber jeden Ankauf vou^ beschllagnahmten Gegenstände!: (§ 1) wird von der Kriegswvllbedarf-Artiengeseslschaft ein Veräußerungs- schein in dreifacher Ausfertigung ausgestellt. Die Hauptansfertig::ng hat der Veräußerer an das Königlich Preußische K'riegsministerium, Kriegsamt, Kriegs-Rohstoff-Mteilung, Lektion V'. IV., Berlin 81V 48, Verl. Hedemannslr. 10, unterschrieb«: und mit Firm«:- stempel versehen einzusenden. Durchschrift Nr. 1 behält die Ktüegs- Wollbedarf-Aktieugefellschast, Durchschrift dir. 2 hat der Ver­äußerer als Belag aufzubervaihi'en.

Bon denjenigen Gegenständen, deren Ankauf die Kriegswoll- bedarf-'Aktiengesellschaft ablehtft, sind innerhalb zweier Wochen nach Empfang des ablehnenden Bescheides an die .Kriegs-Rohstoff- Abteilung des Kriegsamts des Königlich Preußische:: Kriegsmini­steriums, Berlin SW 48, Verl. Hedcmannstraße 10, Muster zu senden. Tie Kriegs-RoWoff-Mteilnng bestintmt über die Ver­wendung dieser Gegenstände oder gibt sie fr«.

Tie Besitzer der beschlagnahnlten Gegenstände Hab«: die Ent­eignung zu gewärtigen, sofern, sie nicht bis zum 31. März 1917 ihre Bestände an die in Mfatz 1 bezeichnete Stelle veräußert haben. Ueber die UeLernahmepreise entscheidet mangels Einig:ing

*) A'ngebote Hab«: ans den von der Kriegswollbedarf-Akti«:- gesellschaft anzufordernden Angebots vordriuben zu erfolgen.

8 5.

Verarbeitungserlaubnis für Heeres- und Marinebedars.

Trotz der Beschlagnahme ist die weftere Verarbeitung der be­schlagnahnlten Gegenstände erlaubt zur Erfüllung von Aufträge»

1. des Belleidungsbeschafftmgs-Amles, Berlin 8W 11, 'Askanischev Platz 4,

2. des Königlichen Artülerie-Tepots, Berlin NW 5, .Kruppstraße 1,

3. der Kaiserlichen Mvrine, Vrfunitionsdepot zu Tiettichsdorf,

4. der Jnspettion der Lustschiffertrupp«:, Berlin-Charlottenüurg^ Schültcrstraße 35,

5. der Küftegswollbedarf-Aktiengesellschaft, Berlin SW 4 8, Verlang. Hedemannstraße 16,

6. der Vereinigung ^ des Wollha:ü)els, Leipzig, Fleischerplatz 1.

Im übrigen ist die Verarbeitung der von der Beschlag­nahme betroffenen Gegenstände (§ 1) nur erlaubt mit Zustimmung der Kriegs-Rohstoff-Äbteilung des Kriegsamts, des Königlich Preußischen Kriegsmin:steriu:ns, Berlin SW 48. Verl. Hedemann-, straße 10.

Bor der Verarbeitung der beschlagnahnlten Gegenstände zur Erfüllung eines Heeres- oder Marinem:ftrages muß sich der Her­steller der .Halb- :rnd Fertigerzeugnisse im Besitze eines ordnungs-. mäßig ausgeftillten und von der zuständigen Behörde gestempelten Belegscheines für Seidenfasern befinden. Vordrucke sind bei der Vordruckverwaltung der Kriegs-RoWosf-dlbteilung des Krisgs- amtes des Königl. Pr«ißischen .Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 10, anzusvrdern. Anforderungen der Vor­drucke sind mit der AuffchriftBetrifft Seidenbeschlagnahme" zu versehen.

8 6 .

Ausnahmen von der Beschlagnahme.

Von der Beschlammhme si:ck> ausgenommen die von der Be-' kanntmachung betroff«ren Gegenstände, soweit sie sich bei In­krafttreten der,Bekan:ft:nach:u:g im Entbastungs-, Reiß-, Spinn­oder Webprozeß lnittelbar oder unmittelbar zur Erfüllung eines Auftrages für eine der im § 5 g«ran:ften Stellen bcsinden.

8 7.

Meldepflicht und Meldestelle.

Alle von dieser Bekmurtmachung betroffenen Gegenstände (auch soweit sie von der Beschlagnahme ausgmwmm«: sind) untere liegen der Meldepflicht, sofern die Gesanttmenge bei ein«' zur Meldung verpflichteten Persro: nsw. (§ 8) milchestens 20 Kfto beträgt. Die Meldungen Hab«: monatlich zu erfolgen und sind an das Webstoffmeldeantt der .Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kiüegsmftristeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 10, mit der AuffchriftSeidcnbeschlagnahme" zu erstatten.

8 8 .

Mkeldepflichtige Personen.

Zur Meldung verpflichtet sind

1. alle Personen, welche Gegenstände der in: 8.1 bezeichnetsr Art in: Gewahrsam haben oder aus lAnlaß ihres Harchels-- betriebes oder sonst des Erwerbes wegen kauf«: od« verkaufen -

2. gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben solche Gegen-, stände erz«rgt oder verarbeitet werden:

3. .Kommunen, öffwrtlich-rechtliche Körperschaften und Verbände^

Vorräte, die sich am Stichtag (§ 9) nicht in: Gewahrsam des Eigentümers befinden, sind sowohl von den: Eigentümer als auch von demjenigen m melden, der sie an diesem Tage im Gewahrsam hat. (Lagecyalter ustv.).