Ausgabe 
8.8.1916 Zweites Blatt
Seite
2
 
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Kragen, Manschetten, Chemisetts, Krawatten, Hosenträger Taschentücher Schirme und Stöcke

vorgezeichnete und angefangene Handarbeiten Erstlingswäsche

Gardinen, bunte Tischdecken Wachstuche, Möbelstoffe Steppdecken, Bettdecken Tischtücher, Servietten Sommerhandschuhe und Strümpfe Kindersöckchen Waschblusen und Röcke Kinderkleider und Mäntel Weiße Zierschürzen über 2 Mk. Haus-Schürzen über 4.50 Mk.

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bis zu Längen von 2 Metern, gleichgültig, ob diese vom Stück geschnitten oder als Rest verkauft werden.

sowie sämtliche Artikel der Haushalt-Branche.

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Die Anmeldung der am 1. August d. IS. vorhandene.

. - -vorhandenen

Sacke hat bis spätestens 10. August zu erfolgen. Anmelde­formulare sind auf dem Sekretariat der Handelskammer erhältlich. 56718

Amtliche Bekanntmachungen Stadt Gießen.

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Anmeldungen zum Bezüge von Kleidern und Anzügen aus der Ebelstiftung sind bis spätestens 31. August l. 00 . bei dem städtischen Armenamt, Asterweg 9, ein­zureichen. 56808

Dre tm Juli 1899 geborenen Landtturmpflichtigeu

der Stadt Gießen müssen sich am 15. August ds. Fs., vormittags von 812 Uhr und nachmittags von 26 Uhr tm alten Rathaus am Marktplatz zur Landsturmrolle melden.

Auswärts Geborene haben bei der Anmeldung ihren Geburtsschein vorzulegen.

Gießen, den 5. August 1916. 5679 8

Der Oberbürgermeister.

I. B.- Emmelius.

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Bekanntmachung

über die Versorgung der ärmeren Zivil bevölkerring mit Bodenleder.

Um das Besohlen von Schuhwerk für die mtuderbe- ittelte Zivilbevölkerung -zu verbilligen, bat das König! reuß. Kriegsministerium Sohlleder (Bvdenleder) zur mlste des Höchstpreises den Bundesstaaten zur Ver­fügung gestellt unter der Bedingung, daß die bestimmungs- gemäße Verwendung überwacht werde. Die Ausgabe dieses Leders erfolgt in Hessen durch die Handwerker Zentralgenofseuschast zu Darmstadt, Neckarstraffe 3.

Zur minderbemittelten Bevölkerung zählen diejenigen Personen, die mit ihrer Familie nach der letzten Steuer­veranlagung 900 Mk. und weniger Einkommen haben.

Die Ausstellung des erforderlichen Bezugsscheins er folgt auf dem Stadthaus, Zimmer Nr. 8, nach Prüfung des Bedürfnisses und auf Vorlage des Steuerzettels des Nachsuchenden. Mit tem Bezugsschein begibt sich der

Nachülchende zu den^Schuhmacher, der auf der Rückseite

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des Scheins eine Schablone der Sohle reißen und durch seine Unterschrift die Verpflichtung übernehmen muß, das überwiesene Schuhleder von der Handwerker-Zentral- genosienschaft gegen Barzahlung zu beziehen, es für das Schuhwerk des bezugsberechtigten Auftraggebers zu ver­wenden und diesem die Schuhe gegen Ersan der Auslagen zuzüglich des Arbeitslohnes auszuhändigen. Gegen Ein­sendung des Bezugsscheines durch den Schuhmacher wird ihm die Handwerker-Zentralgenossenschaft die nach der gerissenen Schablone gestanzten Sohlen unter Nachnahme übersenden.

Die zur Verfügung gestellten Ledermengen ssnd sehr beschränkt, sodaß nur das dringendste Bedürfnis anerkannt werden kann. 56818

Gießen, den 4. August 1916.

Der Oberbürgermeister.

I. V.: Emmelius.

Bekanntmachung.

Nachstehende Bekanntmachung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 vom 24. Juli 1916 bringe ich zur öffentlichen Kenntnis.

Gießen, den 8. August 1916.

Der Ober bür ge rnreister.

I. V.: Emmelius.

Auf Grund von Artikel 1 Ziffer 2 der Bundesrats- verordnung über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 vom 29. Juni 1916 wird das Folgende bestimmt tz 1. Wer Bvotgetreide, nämllch Rogaen, Weizens Spelz (Dinkel, Fasen) sowie <Hner und Einkorn Ein

oder mit anderem Getreide außer Hasergemeuge aus- dreschen will oder ansdreschen lassen will, hat der Bürgermeisterei der Gemeinde, in der der Ausdrusch stattfinden soll (in Städten dem Oberbürgermeister bezw Bürgermeister) vor Beginn des Dreschens schriftlich odn mündlich anzuzeigen.-

1. den Namen des Besitzers der Getreides,

2. die Menge und Art des anszudreschenden Getreides

3. Zeit und Ort des Airsdreschens.

Treten nach Erstattung der Anzeige Aenderungen ein. so sind die vorstehend vorgeschriebenen Angaben sostrj bei der Bürgermeisterei zu berichtigen.

Die Bürgermeisterei hat die ihr hiernach gemachten Angaben in eine Äste ein zu tragen.

Das Kveisamt kann anvrdnen, daß der Ausdrusch von Getreide nur mit Genehmigung der Bürgermeisterei (Dreschschem) zulässig ist. In diesem Fall ist vor Er­teilung des Drrschscheins jeder Ausdrusch untersagt.

§2. Das aus gedroschene Getreide ist, bevor es von dem Dreschplatz weggebvacht wird, auf einer vor­schriftsmäßig geeichten Wage ^zu wiegen. Hiernach hat der Besitzer des Getreides der Bürgermeisterei sofort

schriftlich oder mündlich anzu zeigen:

1. die Menge und Art des zum Ausdrusch gebrachten

Getreides,

2. das Gewicht des ausgedroschenen Getreides nach Getreidearten getrennt.

Alle Hinbersrucht ist ebenfalls heschbwuahmt. Ihre Menge ist besonders zu wiegen und der Bürgermeisterei anzuzeigen.

Die Bürgermeisterei hat die ihr genmchten Angaben in die Liste (8 1 Abs. 3) einzu tragen.

Das Kreisamt kann anordnen, daß das Wiegen des ' enen Getreides nur durch einen verpflichteten iegemeister erfolgen darf. In diesem Falle darf kein ausgedroschenes Gerceide von dem Dveschplotz ent­fernt werden, bevor das Wiegen von dem Wiegemeister erfolgt ist

8.3. Die vorstehenden Bestimmungen gellen sinn­gemäß auch für das bereits ausgedroschQie Getreide. Die nachträgliche Anzeige bei der Bürgermeisterei hat für das bereits aus gedroschene Getreide bis längstens 1. August 1916 zu erfolgen.

Die Bürgermeisterei hat auch die hiernach angemel­deten Getreidemengen in die nach 8 1 Abs. 3 zu führende

Liste einzu tragen.

8 4. Der Verbrauch der ausgedroschenen Frucht ist

ohne Zustimmung des KoMMunalvestbandes vor dem 16. August 1916 verboten Und nach diesem Tage für

Selbstversorger nur in der in 8 6 der Bundesratsvcr- ordnung vom 28. Juni 1915' und Ziffer 4 der Buudes-

iratsverordnung über Brotgetreide und Mehl aus der Entte 1916 vom 29. Jitni 1916 festgesetzten Menge zu­lässig.

§ 5. Die Kreisäurter werden ermächtigt, weiter- gehende Anordnungen Her Zeit und Art des Aus- dreschens sowie über Anzeige und Feststellung des Drusch­ergebnisses zu erlassen.,

8 6. Wer den Bestimmungen dieser Bekanntmachung oder den hierzu von den Kreisämtern erlassenen tveiter- gehenden'- Borschriften zuwiderhandelt, lvird nach -Zif- er 34 der Bundesratsverordnung über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 vom 29. Juni 1916 mit Ge­fängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft, sofern nicht nach 8 9 der Bundes- ratsverordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und!, Mehl aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 eine chwerere Strafe (Gefängnis bis zu einem Jahre oder Geldstrafe bis zu 10 000 Mark) verwirkt ist D a r m st a b t, den 24. Juli 1916.

Großherzogliches Mitisterium des Innern.

v. bergt. 5690?

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