Ausgabe 
26.2.1916 Erstes Blatt
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giltig erklärt werde und all-e für Deutschland bestimmten Güter für absolute Konttebande erklärt würden- ferner daß alle feind- lichen Güter auf neutralen. Schiffen beschlagnahmt und die Pariser Erklärung aufgehoben würde; diese sei bereits durch Königliche Verordnung vom März außer Kraft gesetzt worden. Lord Beres- ford schloß: Der Krieg wird von einem Kabinett von 22 Di­lettanten geführt: nicht wir führen den Krieg, sondern der Krieg führt uns. Die Kriegsführirug hat sich noch seit Bildung der Koalition verschlechtert, denn Kriege werden, nicht durch Kom­promisse gewonnen.

Nachdem LanÄwwne gesprochen hatte, sagte Lord L o r e - burn, kein Minister habe die Ueberz-engung ausgesprochen, oder könne dies tun, daß wir der: Krieg durch den Druck unserer Flotte zu Ende bringen könnten. Es sei eine sehr ernste Sache, Erwar­tungen M erwecken, daß durch den uneingeschränkten Gebrauch einer Waffe ein erwünschtes Ziel erreicht werden könnte. Er verstehe nickt, wie Stzdenham sein hohes Ansehen mit der Annahme auf das Spiel setzen könne, daß durch, die von ihm vorgeschlagene Methode Deutschland auf die Knie gezwungen werden könnte. Eng­land würde sich vast in große Schwierigkeiten mit den Neutralen begeben. England sei bei dem Bezug von Schiffsraum und von Lebensmitteln von den Neutralen abhängig. Die Lebensmit­tel b l 0 d G b c ha t in Deutschland wenig a us ge r i ch- tet und hat nur die Sparsamkeit und Opferwilligkeit des deut­schen-Volkes gestärkt. Ein Druck der Flotte würde das Erl de des Krieges nicht näher bringen. Die Regie­rungen mrd nicht die Völker Europas lväreu für den Krieg und seine Fortdauer verantwortlich. Ter einzige Weg, den europäischen Kontinent vor unermeßlichem. Schaden zu bewahren, sei, den Krieg zu beenden.

Bei der Fortsetzung der Wockadedebatte sagte Lord Crewe, wenn es auch unmöglich sei, Deutschland ans-- zuhungern, könne man doch nicht der Ausfuhr nach'Deutsch­land ruhig zuschen. Ausländische Blätter berichten über ernste Lebensmittelkrawall? in Berlin am 12. Januar, die mit einem ernsten Verlust an Menschenleben unterdrückt worden seien. Man dürfe die Schwierigkeiten der Flotte nicht unterschätzen, die Ladungen unterwegs anzuhakten. Es liege an der geographischen Gestaltung der Küste; außerdem noch an anderen Schwierigkeiten, über die er nicht offen sprechen könne. England müsse das Völkerrecht achten, (l!) Die Mißachtung des Völkerrechts habe die Deutschen dazu ge­bracht, durch B e l g i e n zu gehen. England müsse mit reinen Händen aus dem Kriege hervorgehen. Man würde den Neu­tralen den größeren Teil des Beweises aufhürden, daß die Güter nicht für den Feind bestimmt sind. Aber sagen, daß Man den Feind durch eine Blockade besiegen könne, heiße, gewisse Tatsachen zu ignorieren; man äußere damit eine ge­wisse Geringschätzung für die Anstrengungen der Armee.

Amerika und die Frage der bewaffneten Handelsschiffe.

Washington, 25. Febr. (WTB. Nichtamtlich.) Mel­dung des Reuterschen Bureaus. Der Demokrat Gorc ver­suchte, im Senat eine Bill und eine Resolution einzubrin­gen, durch welche die Amerikaner gewarnt werden, mit den bewaffneten Handelsschiffen der Kriegfüh­renden zu reisen. Der Republikmrer Brandigee verhin­derte die Verhandlungen darüber, indem er Beschwerde dagegen etnlegte. Im Repräsentantenhanse brachte Mon- dell eine ähnliche Bill ein. Man hält es für unwahr­scheinlich, daß eine .Kommission im Revräfentantenhause !sur auswärtige Angelegenheiten dem .Haufe über eine der­artige Maßregel Bericht erstatten wird. Es ist eim p ol i- tische Krise eingetreten, da Wilson von einer Revolte der Demokraten gegen seine Führung bedroht wird. Aber der Präsident bleibt bei der Weigerung, sich auf irgend eine Gesetzgebung einzulassen, durch welche den Amerikanern verboten würde, in bewaffneten Handelsschiffen der Krieg­führenden zu reisen.

Die Helden derWeftbnrn".

Amsterdam, 25. Febr. (WTB. Nichtamtlich.) Einem hiesigen Matte zufolge meldet dieTimes".aus Madrid, ;daß der von den Deutschen beschlcrgnahnlte britische DampferWestburn" britische und französische Kriegs­schiffe passierte, ohne Verdacht zu erregen. Als er in Santa Cruz ankam, begab sich ein im .Hafen liegender britischer ; Kreuzer sofort aus die offene See, um das Schiff zurück- ^Merobern, falls es die spanischen Gewässer verlassen sollte. -Als jedoch 206 Gefangene der sechs anderen feindlichen .Schiffe gelandet wurden, verließen die Deutschen binnen '24 Stunden den Hafen nnd ließen dieWestburn" in die Luft fliegen. Die Prisenbesatzung kehrte darauf in Booten nach Teneriffa zurück.

"Teneriffa, 25. Febr. (WTB. Nichtamtlich.) Meldung 'Ves Reuterschen Bureaus. Der Kapitän eines Schiffes, das 'von ben Deutschen versenkt worden ist, erklärte in einer Mnttrredung, daß die sogenannteMöwe" ein Schiff von '2000 bis 2500 Tonnen sei, das sechs 17,5°-Zentimeter-K!ano- men, zwei TorpedolanFierrohre und zahlreiche Minen führe. jDer Dampfer soll 17 Knoten laufen können. Die Besatzung )bestaud aus 200 bis 250 Mann. Das Kommando führte ein

S af Dohna. Die Besatzung derLuxemburgs erzählte,

; sie auf derWestburne" gut behandelt wurde. An Bord (sei sie vo-n sieben mit Ha.ndgran.aten bewaffneten Deutschen /bewacht worden. DieWestburne" führte 5000 Tonnen .Steinkohle.

Der Entwurf

der UnegrgewmnfteusrHesetzez.

B t r! t n , 25. Februar.

DieNorddeutsche Allgemeine Zeitung" veröffentlicht den ^Entwurf -eines Kriegsgewinnsteuergesetzes, dessen wesentliche Be­stimmungen wie folgt lauter:

Steuerpslicht der Einzelpersonen.

§ 1. Tie in § 11 des Besitzsteuergefetzes vom 3. Juli 1913 ,bezeichnten Personen haben von dem in der Zeit vom 1. Januar 1914 bis zum 31. Dezember 1916 entstandenen Vermögenszuwachs zugunsten des Reichs eine besondere Abgabe (Kriegsvrrmögenszu- /wchtzssteuer) zu entrichten.

§ 2. Abgabepflichtiger Beim ogenszu wachs im Sinne dieses . Gesetzes ist vorbehaltlich der in den 8§ 36 dieses Gesetzes vor- .gesehenen Mnveickmngen der nach den Vorschriften des Besitzsteuer- gesetzes festgestellte Vermögenszuwmhs.

8 3. Bon dem nach den Vorschriften des Besitzsteuergesetzes festgestellten Bermögenszuwachs ist abznziehen:

1. 'Der Betrag des Vermögens, das nachweislich im Veranlngnngs- zeittaum durch Erbansall, durch Lel>en-, Fideikommiß- oder Stammgutanfall, infolge Vermächtnisses oder ans andere Weise aus dem Nachlaß kines Verstorbenen von Todeswegen erworben ist. Als Erwerb aus dem Nachlaß gilt auch die Abfindung für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Bermächtmsfes;

2. oer Bettag einer im Veranlagungszeittaum erfolgten .^avital- Auszahlung aus einer Versicherung nach Absetzung des bei der Wehrbeüragsveranlagung festgestellten oder des aus den An­fang des VcrcmlaMngszertranms festzustttlonden Kapital Werts der bettessenden Versickwrung;

3. der Betrag des Bermögcns, das nachweislich im Beranlagungs- zeittaunve durch Schenkung oder durch eine sonstige ohne ent sprechende Gegenleistung ans dem Vermögen eines anderen ge­machte Zuwendung lBermögensübergabe- erworben ist;

4 '^rmoaensbettäge, die nachweislich aus der Veräußerung am tancnschen Grund- oder Betriebsvermögens oder sonstiger Ge­

genstände herrübren, die zu Beginn des Veranlagungszeit­raums zum nichtsteuerbaren Vermögen des Steuerpflichtigen

gehört haben.

Der Abzug nach Abs. 1 Nr. 1 ist für den entsprechenden Anteil an dem Betrage des Nackl-aßvermögens ausgeschlossen, der abgabe­pflichtiger V-ermögens'zmvachs des Erblassers genrefeu wäre, wenn der Erblasser den Beranlagungszeittanm überlebt hätte.

§ 4. Dem nach den Vorschriften des Besitzstenergesetzes für den 31. Dezember 1916 festgestellten Bernrögen sind hinzuzurechnen die Beträge, um die der Steuerpflichtige durch Schenkung oder sonstige Bermögensübergabe im Voran lagungszeitrcrnme sein Ver­mögen vermindert hat. Von der Hinznrechnnng ausgenommen sind fortlaufende Zuwendungen zum Zwecke des' standesgemäßen Unterhalts oder der Ausbildung des Bedachten, Pensionen und ähnliche Zuwendungen, die ohne rechtliche Verpflichtung früheren Angestellten und Bediensteten gewährt werden, übliche Gelegen- hsiLsgesck7nke, Zmoeavmrg-Nr zu kirchlichen, mildtätigen oder ge­meinnützigen Zwecken und, sofern nrch>5 die Absicht der Aögabe- ersparung anzunehmen ist, Zuwendungen im Werte von nicht wehr als eintausend Mark.

Im Falle der Hinzurechnung srenrden Vermögens »ach Ws. 1 haftet der Bedachte für den Abgabebetrag, der aus den ihm zu­geflossenen Teil des abgabepflichtigen Vermögenszuioachses entfällt. Der Steuerpflichtige kann von dem Bedachten Ersatz dieses Abgabc- bettages verlangen.

8 5. Dem nach den Vorschriften des' BesitzsteNergesetzes für den 31. Dezember 1916 sestgestellten Vermögen sind ferner hinzu- zurechneu Vermögensbeträge, die im Veranlagungszeitraum in anÄändischen Grundstücken und Unternehmungen angelegt worden find, sowie Beträge, die im Veranlagungs'eitraume zum Erwerbe von Gegenständen aus edlem Metall, von Edelsteinen oder Perlen, sowie von Kunst-, Schmuck- und Luxusgegenständen ausgewendet werden sind, sofern der Anschaffungspreis für den einzelnen Gegen­stand oder für mehrere gleichartige oder zusammenhängende Gegen­stände eintausend Mar? und darüber beträgt.

8 6. Bei Feststellung des Bernrögensstandes ani Ende des Veranlag» ngszeitranms dürfen Grundstücke, die der Steuerpflichtige erst nach dem 1. August 1914 erworben hat, zu keinem geringeren Werte als dem Betrage der Gestehungskosten an gesetzt werden.

8 7. Die besondere Abgabe koird nur erhoben, wenn der nach diesem Gesetze sestchestellte Vermögeuszmvachs den Betrag von 3000 Mark übersteigt.

8 8. Vermögen, die den Gesamtwert von sechstausend Mark nicht übersteigen, unterliegen der besonderen Abgabe nicht. Be­trägt das Vermögen am Ende des Veranlagirngsr-eitraumes nicht mehr als 9000 Mark, so unterliegt der nach 8 7 abgabepflichtige Bermögensruwachs nur insofern der besonderen Abgabe, als durch ihn ein Vermögensbetrag vcm 6000 Mark überschritten wird.

8 9. Dre besondere Abgabe beträgt: flir die ersten 26 000 Mt. des Vernwgenszuwachses . . 5 v. H.

» nächster^ angesangenen oder vollen 39600 Mk. , . 6 w

" w n n if 50 000 . . 8 t,

» n n 100000 , . . 10 ,

. - .. 300 000 . . . 15 ,

n n n n 500 cm . . 20 ,.

rA * weiteren Beträge.25

8 10. 5)at der Steuerpflichtige ein nach den 88 1119 be­rechnetes M e h r e i n k o m m e n gehabt, so wird von dem Ver- mogensAuwachs in Hohe dieses Mehreinkommeirs das Zweichche der im 8 9 bestimmten Sätze erhobim. Unterliegt hiernach der Ver­mag enszuroacks zum Teil denr einsachur, zum Teil dem zweifachen Oldgabnrsatze, so find die doppelten Sätze von den höheren Stassel- bctMgen zu bc-rechnen.

8 11. Als Mehreinkommem gilt der Unterschied zwischen dem gemäß 88 12 bis 14, 8 18, 8 19 Abs. 2 zu berechnenden Friedens- einkoinmen :rnd dem gemäß 8§ 15 bis 18, 8 19 Abs. 1 sestgeftellten Kriegseinkommen.

Der Unterschiedsbetrag wird auf volle Tausende nach unten abgerundet.

Unterschiedsbettäge unter dreitausend Mark unterliegen der höheren Abgabe rricht.

8 12. Das Friedeuseinkommen berechnet sich nach eirrem der Zahl der späteren Jahresveranlagimgen (ß 15) entsprechenden Viel- facheri des JahreSeintomTnens vor dem .Kriege.

, 8 13. Als Jahreseinkommerr vor dem Kriege gilt das steuer­pflichtige Jahreseinkommen, mit dem der Abgabepflichtige bei der letzten allgemeinen landesgesetzlichen I-ahresveraulagnng auf Grund der Einkommensverhältnisse, !vie sie vor Ausbruch des Krieges bestanden, zur Einkommensteuer veranlagt worden ist.

Welche Einkommensteuerveranlagung nach Abs. 1 maßgebend ist, bestimmt die oberste Landessinanzbehörde im Einverständnisse imt dem Reichskanzler.

Wenn eine rechtskräftige FeMekttmg des steuerpflichtigen Ein­kommens nicht ftattfindet, sv gilt als festgestellt das niedrigste Einkvnimen der Steuerstuse, in welcher der Steuerpflichtige zur Einkomnrensteuer endgültig veranlagt ist.

8 14. Als Jahreseinkommen vor dem .Kriege wirb ein Be­trag von 10 000 M'ark angenommen, wenn das veranlagte steuere pflichtige Einkommen (8 13) niedriger war.

Ein Jahreseinlommerr von zchntausend Mavk wird ferner an­genommen, wenn der Steuerpflichtige bei der nach 8 13 maß­gebenden Steuerveranlagung M einer Einkmnmensteuer nicht tAer- anlagt gewesen ist, es sei denn, daß er bei Ernttitt der Steuerpflicht nachweislich ein Vermögen beslessen hat, das bei Annahme einer Verzinsung von 5 vom Hundert einen höheren, in diesem Falle als Jahrcseinkomnum anznsehcnden Jahresertrag abwerfen würde.

.Hat der Steuerpflichtige nach denr für die Friedensveranla- güng (8 13) maßgebenden Stichstag Vermögen durch einen der im 6 3 Nr. 1 nnd 2 bezeichneten Anfälle erworben, so kann er ver­langen, daß dem festVesdellten Einkommen ein Betrag hürzugerechnet wird, der einer jährlickien Verzinstmg von 5 vom Hundert dieses Vermögens entspricht. Die HinzureckMung erfolgt für soviel Jahre, als Kriegsv eranlaMngen (8 15) vvrliegen, in denen die Erträge dieses Bermögeils berücksichtigt sind.

8 15. Als Ktziegsemkommen gilt das' Gesamteinkommen, mit dem der Steuer Pflicht che rnrch der letzteir rFciedensvervnlagung (8 13) bei drei zusammenhängenden Jähresveranlagnngm zur Landes ein kommensteuer veranlagt worden ist oder veranlagt wird.

Welche Ernkommensteuerveranlagung nach Abs. 1 maßgebend ist, bestnumt die oberste Lcrndesftnarrzbehörde im Einverständnis mit deni Reichskanzler. Diese kann im Einzelfall anordnen, daß der Feststellung des Kriegseinkmnmens andere Jahresveranla- gnngen zugrimde gelegt werden, wenn in ihnen die Einkonkmens- verhältnisje eines Steuerpflichtcheil tvährend der Kriegszeit zu­treffender berückfichffgt tverden, als in den allgemein bstttmurten Jahresveranlagnngen.

8 13 Abs. 3 findet Anwendung.

8 16. D-em noch 8 15 sich ergebenden Gesamteinkomnrcn sind hmzuzurechnen alle Erträge aiks einer auf Gewinn geriästeten Tätigkeit, die dem Steuerpflichtigen in der Zeit vom 1. August 1914 bis 31. Dezember 1916 zugeflosseu, nach Landesrecht aber dem steuerpflichtigen Einkommen nicht zu gez ählt worden sirrd weil sie nicht aus einer an dem landesrechtlich maßgebenden Zeit- ^ Punkt vorhandenen Einkommensgnelle herrührten. Ist an die Stelle dieser auf Gewinn gerichteten Tätigkeit eine andere Ein- kommensguette getreten, so findet die Hinzurechnung nur insotveit statt, als die hinzuzurechnenden Beträge die Erträge der neuen Einkommensquelle übersteigen.

8 17. Bon dem nach 8 15 sich ergebenden Gesamteinkommen ist auf Antrag abzusetzen das Einkommen, das nachweislich als Mehreinnahme ans Geschäftsanteilen einer inländischen Gescll- schast mit beschränkter Haftung herrührt. Als Mehreinnahnm gilt der anteilige Betrag, der von der Gesellschaft über den Durchschnitt der nach 8 5 Abs. 1 des Olesetzes über vorbereitende Maßnalchren zur Besteuerung der Kriegsgewinne vom 24. Dezember 19!5 in Betracht kommenden Jahre hinaus oder, falls die Gesellschaft noch kein volles Jahr vor den .Kriegsgeschäftsfahren bestanden hat, über eine fünsprozentige Dividende hinaus in einem Kriegs­geschäftsjahr als Gewinn verteilt worden ist.

Die Absetzung ist ausgeschlossen, wenn bei Beginn des Ber- anlagungszeitraums das Stammkapital der Gesellschaft eine Mil- lwn Mark und darüber bttragen hat und n?enn mehr als sechs Ge- lekkschafter während des Beranlagungszeitraums vorhanden sind.

8 18. Ist nach 8 14 des Besitzsteuergesehes das' Veirnögen der Elsegatten znsammenzurechnen, so ist für die ^Ermittelung des Mehreinkommens das Emkomruen der Ehegatten aicch dann zu- sammenzirrechnen, wenn sie nach Landesrecht selbständig zur 'Ein- kommenstener veranlagt sind.

8 19. In einem Bundesstaat, in dem eine Einkommmsteuer noch nicht eingeiührt ist, trifft die Landesregierung Begimmungen über die Ermittelung des Kriegseinkommeus.

Als Jahreseinkommerr vor dem Kriege gilt im Falle des Abs. 1 das bei der Veranlagung des Wehrbestrags festgefte.lte Eiutommen. soweit nicht ein anderes Jahreseinkomnren gemäß 8 14 anzuneh- meN ist.

8 20. Die Pflicht zur Entrichtrrng der nach diesem Gesetze cr?- schuldtten Abgaberr errtfällt nicht dadurch, daß ein Stenerpslichkiger vor dem 1. Januar 1917 seinen inländischen Wohnsitz oder Auf­enthalt arffgibt.

Hat die Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder Ars- enthalts den^ Wegfall der Steuerpflicht nach d^nr Besitzsteuergesetze zur Folge, so ist der der besonderen Abgabe unterliegende Ver­mögenszuwachs mit der Maßgabe festznstellen, daß cher Bercrn- laguugszeitraum statt mit dem 31. Dezember 1916 mit denr Zeit' Punkt der Aufgabe abläuft.

Der Steuerpflichtige hat vor Verlegung seines Wohnsitzes oder Aufenthaltes in das Ausland für die geschuldete Abgabe Sicherheit zu leisten. Die Äteneröehvrd^ bestimmt den Bettag der Sicherheit und ist berechrigt, diesen Betrag beizutreihe«. Das Gleiche gilt^w^irn Tatsachen vorliegeu, welche die Annahme recht- fertigen. daß der Steuerpflichtige auf audere Weise, insbesondere durch Verbringung von Vermögen ins Ausland, die Erhebung der Abgabe geföhrdet.

Erschwert oder voreitekt ein im Ausland sich aufhaltender Steuerpflichtiger die Beranlagimg dadr'.rch, daß er eine Steuer­erklärung nicht rechtzeitig ab gibt, so rann sein im Inland be­findliches Vermögen mit Beschlag belegt tverden.

Im Sinne der Abs. 3 rrnd 4 gelten die deutschen Schutz­gebiete als Inland.

S t c u e r p f l i ch t der Gesellschaften.

8 21. Die im 8 1 des Gesetzes über vorbereitende Maßnah- mcn zur Besteuerung der Kriegsgenünne vom 24. Dezember 1915 aufgesührten inländischen Gesellschasteu haben von dem nach den Borschttften des Gesetzes vom 24. Dezember 1915 und der 22, 23 dieses Gesetzes festgestelkten Mehrgewinn eine blegabe (Kriegs- gewinnsteuer) zu errttichtcn.

8 22. Für die Feststellung des sterwpflichtigen Mehrgewinns wird der durchschnittliche frühere Eäesckä sie gewinn mit der Maß­gabe berechnet, daß an Stelle von 5 Hnuderrfteln (8 .0 Abs. 25 des Gesetzes vom 24. 12. 1915) 6 Hundertstel zu Grunde gelegt werden.

8 23. Gesellschaften, die mehr als ein Fünftel aller Aktien oder Anteile nner arrderen Gesellschaft der im § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. 12. 15 bezeichneten Art besitzen, dürfen, von dem .Geschäftsgewinn eines Kriegsgvschäftsjahres die Mehcnn- nahme ans diesen Aktien odac An taten absetzcn.

Als Mehrcinnabme gilt dcr anteilige Betrag, der von der an­deren Olesellschaft (Tochtergesellschaft) über den Durchschnitt der nach 8 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. 12. 15. in Betracht kom- meudeir Jahre hinaus oder, wenn die Gesellschaft noch kein volles J ahr vor den Kriegsgeschäfts fahren bestanden hat, über eine fünfvrozentige Dividende odc^ Ausbeute hinaus in einem Kriegs­geschäftsjahr verkeilt worden ist.

Bei Konrmanditgesellschasten auf Aktien bleiben diejenigen Ostwinnbcträge, welche auf die von den persönlich haftenden Ge­sellschaftern nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen eitt- fallen, außer Ansatz.

8 24. Die Abgabe beträgt für inländische Elescllschaf^u, wenn der Mehrgewinn im Jahresdurchschnitt zwei vom Hundert des eingezahlten (^rund- oder Stammkapitals zuzüglich der bei Beginr des ersten Kriegsgeschäftsiahres ansgewiefencn wirklichen Reserve kontenbeträge nicht übersteigt:

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Die nach Abs. 1 festzusetzende Abgabe erhöht sich, wenn de» drrrchschnittliche Geschäftsgewinn in den .Kricgsgeschäftsjahren 10 vom Hundert, aber nicht 15 v. H. des eingezahlterr Grund- oder Stammkapitals zuzüglich der bei Beginn des ersten Kriegsg-eschäfts- jahrs ausgewcescnen wirklichen Reservckontenbetrüge übersteigt,

um 10 v. H. ihres Betrag?

wenn er 15 v.H., aber nicht 20 v. H.überftgt. 20 w

n 20 nun 25 30 ,, ,,

25 30 40

39 slbersteiqt , , ^

Hat sich das eingezahlte Grund- oder Stammkapital »nährend der Zhriegsgeschäftsjahre vermehrt, so ist der Berechnmrg der Ab­gabe ein den Zeittanm, innerhalb dessen die 0>esellsck)aft mit denk! verändetten Kapital bestanden hat, berücksichtigender Durchschnitts- bettag zugrunde zu legen.

8 25. Ausländische Gesellschaften der im 8 1 d^s Gesetzes vom 24. 12. 15 bezeickmeten Art haben die Abgabe von dern nach Maß­gabe des 8 6 Abs. 1 desselben Gesetzes festgestetlten Mehrgewinne zu entrichten.

8 26. Die Abgabe beträgt si'tt ausländische Gesellschaften bei einern Mehrgewinne

von nicht mehr als 50 000 Mk. 10 v. H. des Mehrgewinns

mehr als 50 000 bis zu lOOOOO 15

100 000 200 000 20 ,

200 000 ^ 300 000 25 r

300 000 500 000 30

bOO 000 1000 000 35

mehr als 1 Million bis zu 2 Millionen Mk. 40 v. H. des Mehrgewinns ,2 45

8 27. Tie Abgabe »nird Von den (sKsellschaften insoweit rricht erheben, als sie den Betrag der pach den Bvrschriftrn des Gesetzes vom 24. Dezember 1915 zu bildenden Svnderrücklage übersttigt.

Ms. 1 gilt iusvwen nickst, als bei der Bildung der Sondrw- rücklagc Absck?reibu.ngen, die gemäß 8 3 Satz 2 des Gesetzes vom 24. Dezeinber 1915 dem Geschäftsgewinn eines Kriegsgeschäfts- jahrs hinzuzurechne»! rvaren, nnberücksichtigt geblieben sind.

8 28. Tie Llbgabe ist nach näherer Bestimmung des Bundesrats auch tvn den anderen juristischen Personen zu entrichten, auf die der Buvdesrat die Vorschriften des (Gesetzes vom 24. Tüncher 1915 gemäß § 10 Abs. 1 ausgedehnt hat.

8 29. Ter Reichskmrzler kann zum Zwecke der Vermeidung einer Dvppelbesterrerung durch das Reich und durch außerdeutsche Staaten mit Zustimmung des Bundesrats Anordnungen treffen, die vor, den gesetzlichen Vorschriften über die Feststellung des abgabepflichtigen MchrgewinnS abweichen.

Es folgen Gemeinsame Vorschriften (ßß 3041).

Danach erfolgt Beranlagimg und Erhebung durch die für die Besitzstrner zuständigen Behörden. Außer den zur Abgabe einar Besitzstenererflärung Verpflichteten 'haben alle Einzelpen'onen, deren Vermögen sich seit denk 31. Dezember 1913 um mehr als 3000 M7. aus mrndestens 7000 Mark erhöht fcrt, eine Steuererklärung ab­zugeben. Tie Veranlagamg der besonderen Mgabe erfolgt bei Einzel Personen gleichzeitig mit der Beranlacgrng der Besitzsteuer, soweit nicht im Falle des § 20 eine frühere Berarflagnng möglich ist. Die Kriegsgewinnsteuer der Gesellschaften (88 21, 25) und linderer juristisck-er Personen (8 28) wird nach dem Ge­samtergebnisse der beiden ersten Krß'gsgeüchäftsjahr'e vor­läufig und nach dem Gesamtergebnis aller Kr^gs- ge schüft sjahre endgültig festgesetzt. Nach Entrichtung der vorläufig festgesetzten Abgabe steht dem Pflichtigen^ über den zur Zahlung nicht verwendeten Teil der Sondc^ücklagc die freie Verfügung zu. Gegen den endgültigen Bescheid sind die gleichen Rechtsmittel zulässig, wie gegen den Besitzstenerentscheid; der Be- ptteilung der Rechtsmittelbehörden untmliegt mrch der vorlmrfige