Ausgabe 
15.1.1916 Zweites Blatt
Seite
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Hk. V.LM6/U. 19. HL SU«.

Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Nutzbaumholz und stehenden Nutzbäumen.

Vom 15. Januar 1916.

Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegsminifteviums mtit dem Bemerken zur allge­meinen Kenntnis gebracht, das; jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften, betreffend Beschlagnahme, Bestandserhebung und Lagerbuchführung auf Grund der Bekanntmachung über Vorrats- erhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesctzbl. S. 54) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 3. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 549) und vom 24. Oktober 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 684)*) sowie auf Grund der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 357), in Verbindung mit den Ergänzungs-Bekannt- inachungen vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645) und 25. November 1915 (Neichs-Gesetzbl. S. 778)**) bestraft wird, soweit nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen ver­wirkt sind.

8 1 .

Inkrafttreten der Anordnungen.

Die Anordnungen dieser Bekanntmachung treten mit ihrer Verkündung in Kraft.

§ 2 .

Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.

Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:

1. Vorräte an Nussbaumholz mit einer Mindeststärke von 6 cm, einer Mindestlänge von 100 cm und einer Mindestbreite von 20 cm,

2. alle stehenden Walnußstäntme, deren Stämme bei einer Messllng in Höhe von 100 ein über dem Boden einen Umfang von mindestens 100 cm aufweisen.

Nicht betroffen von der Bekanntmachung werden Erzeugnisse aus Nußbaumholz (wie z. B. Möbel).

*) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in her gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige odev. unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn­tausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staat verfallen erklärt werden. Ebenso wird be­straft, wer vorsätzlich die vor geschriebenen Zagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvcrmögens- falle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschricbenen Zagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.

**) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Straf­gesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:

1.;

2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite­schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Vcräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt:

3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt:

4. wer den nach 8 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen! zuwiderhandelt.

8 3.

Von der Bekanntmachung betroffene Personen.

Bon dieser Bekanntmachung werden betroffen:

1. alle natürlichen oder juristischen Personen. Kmnumnen, öf­fentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände, welche Gegenstände der in 8 2 aufgeführten Art in Gewahrsam haben, oder in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt oder verarbeitet werden, oder ftir welä-e sich die Gegen­stände unter Zollaufsicht, oder auf deren Grund und Boden sich die Walnußbänme befinden,

2. alle Empfänger solcher Gegenstände nach Empfang der­selben, falls die Gegenstände am Stichtage (§5) sich auf dem Versand befinden und nicht bei einer der unter 1. be- zeichneten Personen usw. in Gewahrsam oder unter Zoll- aufficht gehalten werden.

§ 4.

Beschlagnahme.

Die im 8 2 bezeichneten Gegenstände werden hiermit be­schlagnahmt.

Trotz der Beschlagnahme ist ihre Verarbeitung zu Gegen­ständen des Kriegsbedarfs und ihre unmittelbare Veräußerung an staatliche Militärwerkstätten gestattet. Außerdem darf ihre Ver­arbeitung oder Veräußerung erfolgen, wenn der Verarbeiter oder Erwerber nachweist, daß sie zur Erfüllung eines militärischen Lreferungsauftrages erfolgt. Als Nachweis gilt eine schriftliche Bescheinigung des Königlichen stellvertretenden Generalkommandos, in dessen Bezirk der Verarbeiter oder Erwerber seinen Wohn­sitz Hut.

Die Veräußerung und Verarbeitung der im 8 2 bezeich­neten Hölzer, die zur Herstellung von Gegenständen des Kriegs­bedarfs nicht geeignet sind, ist allgemein gestattet, falls der Ver­kaufspreis für das Kubikmeter (Festmeter) der Ware 60 Mk. nicht übersteigt.

8 5.

Meldepflicht.

Die im 8 3 bezeichneten Personen unterliegen bezüglich der im 8 2 bezeichneten Gegenstände einer Meldepflicht.

Maßgebend für die Melbepfticht ist der mit Beginn des 15. Januar 1916 (Stichtag) vorhandene Bestand.

Die Meldung hat zu erfolgen:

a) bei den Vorräten an Nußbaumholz (8 2 Ziff. 1) nach Kubikmetern (Festmetern),

b) bei den Walnußbäumen (8 2 Ziff. 2) nach Stamürzahl und Umfang, dessen Größenangabe von 20 cm zu 20 cm nach oben abzurunden ist.

Die Bestandsmeldungen sind bis zum 25. Januar 1916 unter Benutzung der vorschriftsgemäß ausznfüllenben amtlichenMelde­scheine für Nußbaumholz" (8 6) an die K'riegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion V. II. des Königlich Preußischen Kriegsministeräums, Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 10, zu erstatten.

8 6 .

Meldescheine.

Die Meldescheine nebst Briefumschlägen sind anzufordern bei: denLandratsämtern, Kreisämtern und Polizei-Präsidien.

Die Anforderung hat auf einer Postkarte (nicht mit Brief) zu erfolgen, die nichts anderes enthalten darf als die Kopsschrift Betrifft Meldescheine für Nußbaunrholz", die kurze Anforderung der Meldescheine und die deutliche Unterschrift mit genauer Adresse. Auf einem Meldeschein darf nur der Vorrat eines Meldepflichtigen angegeben werden.

Wer gemäß 8 5 Gegenstände zu Melden hat, deren Eigen­tümer er nicht ist, hat jene Gegenstände gesondert von den eigenen

unter Bezeichnung des Eigentümers auf denk Meldeschein an- zugeben.

Der Meldeschein selbst darf weitere Mitteilungen als die Meldung nicht enthalten: auch dürfen bei Einsendung der Melde-, scheine andere schriftliche Erklärungen in demselben Briefumschlag nicht beigcfügt werden.

8 7.

Lagerbuchführung.

Wer die i-m 8 2 Ziff. 1 bezeichneten Vorräte an Nußbaum­holz aus Anlaß des Handel-sbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen in Gewahrsam hat, muß ein Lagerbuch führen, aus dem jede Aenderung an den Bestandsmengen und ihre Anwendung zu er­sehen ist. Soweit der Meldepflichtige bereits ordnungsgemäß ein derartiges Lagerbuch führt, braucht er kein besonderes Lagerbuch einzurichten.

§8-

Ausnahmen.

Die Kriegs-Rohstoff-Abtcilung des Königlich Prenßrschen Kriegsministeriums ist ermächtigt, Ausnahmen von diesen An­ordnungen zu gestatten.

§ 9.

Anfragen und Anträge.

Anftagen und Anträge sind an die

Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion V. II. des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Ber-, längerte Hedemannstraße 10,

zu richten. Sie Müssen auf dem Brieftimffchlag sowie am Kopfe des Briefes den Vermerk tragen:Betrifft Bestandserhebung für Nußbaumholz".

Frankfurt (Main), 15. Januar 1916.

Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps.

Betr.: Beschlagnahme und Bestandserhebung von Nußbaumholz Und stehenden Nußbäumen. Vom 15. Januar 1916

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden

des Kreises.

Indem wir auf die vorstehende Bekanntmachung des stellver> tretenden Generalkommandos des XVIII. Armee-Korps von heute verweisen, beauftragen wir Sie, Folgendes alsbald ortsüblich zu veröffentlichen:

Am 15. Januar 1916 ist eine Bekanntmachung des stell­vertretenden Generalkommandos des XVIII Armee-Korps, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Nuß- banmholz und stehenden Walnußbäumen erllassen worden. Sie enthätt: Inkrafttreten der Anordnungen, von der Be­kanntmachung betroffene Gegenstände, von der Bekannt­machung betroffene Personen, Beschlagnahme, Meldepflicht, Meldeschein, Lagerbuchführung, Ausnahmen, Anftagen und Anträge. Melde sch eine können bei GroAerzogl. Kreisamt Gießen angcfotdert werden. Der Wortlaut der Bekanntmachung ist auf unserer Amtsstube einzusehen."

Der Gießen er Anzeiger, der obige Bekanntmachung enthält, ist von Ihnen auf Wunsch den Interessenten vvrzulsgen, letzteren auch auf etivaige Fragen eingehende Auskunft zu geben.

Sollten G e m e i n d e n u ß b ä u m e usw. dorten vorhanden sein, so liegt die Meldepflicht Ihren ob.

Gießen, den 14. Januar 1916.

Gwßherzvgliches Kreisamt Gießen.

Dr. Usinger.

^ MMHMMia c r^^a«agjniJiauw^ap^BaiHia iiiiiii w i

Bekanntmachung.

Studierende, welche sich um das Kommerzien­rat Siegmund Heichelheim-Stipendium im jährlichen ^Betrage von 500 Mk. bewerben wollen, haben ihre Gesuche bis zum 15. April d. Js. schriftlich an den Engeren Senat zu richten unter Beifügung von Zeugnissen über Befähigung, Fleiß und 'Ver­mögensverhältnisse.

Zur Bewerbung berechtigt sind diesmal christ- . liche Studierende der Universität Gießen, sowie der 'bisherige Inhaber des Stipendiums.

Gießen, den 15. Januar 1916.

Der Rektor der Großherzogl. Landes-Universität. _ Sievers. _ 412 Dv

Bekanntmachung.

In unser Genossenschastsregistcr wurde heute bezüglich der Spar- und Darlehnskaffe, eingetragenen Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht zu Wieseck, eingetragen: An Stelle des durch Tod aus- geschiedenen Vorstandsmitgliedes Heinrich Schreiner zu Wieseck ist Jacob Schäfer daselbst als solches gewählt. 402 B

Gießen, den 12. Januar 1916.

_Großherzogliches Amtsgericht.

Bekanntmachung.

Durch Beschluß des Unterzeichneten Gerichts vom 11. Januar 1916 ist der Landwirt Philipp Luh 8. in Großen - Linden wegen Trunksucht entmündigt. 418 B

__ Großh. Amtsge richt Gießen.

Die Rechnung der evangel. Gesamtgemeinde

für 1914 liegt 8 Tage lang aus dem 1. Pfarramt, Kirchstraße 5, zur Einsicht offen. 432

Gießen, 15. Januar 1916.

Für den eoangel. Gesamtkirchenvorstand: Schwabe, Pfarrer, Vorsitzender.

"Bekanntmachung

In der alten Gewerbeschule, Asterweg 25, wird

DienstG H. FrcitaB, vsrniitt. von 812 Uhr,

Weißkraut pro Zentner zu 5,00 Mk. abgegeben. Gießen, den 15. Januar 1916.

Städtisches Tiesbauamt.

___ Braubach. _ m

Bekanntmachung.

Der vom Gemeinderat durchberatene Vor­anschlag der Gemeinde Treis a. L. für 1916 Rj. liegt vom 18. Januar d. Js. an eine Woche lang auf dem Amtszimmer in der Privatwohnung des Unterzeichneten während der Geschäftsstunden zur Einsicht der Beteiligten und Vorbringung von mündlichen oder schriftlichen Einwendungen offen Es wird Umlage erhoben, zu der auch die Aus­märker beizutragen haben.

Treis a. L, den 14. Januar 1916.

Großh. Bürgermeisterei Treis a. L.

B e n n e t 40i .

Zur gesl. Kenntnisnahme.

Die infolge des langen Krieges ununterbrochen andauernde weitere Verteuerung und Knappheit aller Rohstoffe und Verbrauchsgegenstände, insbesondere der Gerste, die Beschlagnahme der Gerste und die noch immer weiter steigenden Preise des Malzes, welche mehr als die doppelte Höhe wie in Friedcnszeiten erreicht haben, zwingen leider die Unterzeichneten Brauereien wiederum, wie alle Brauereien unserer Nachbarbezirke, den Bierpreis

vom 20 . Januar 1016 ab

weiter zu erhöhen und zwar

Faßbier um weitere fünf Mark das Hektoliter Flaschenbier um 4 Pfg. für die große, um 3 Pfg. für die Schoppenflafche und um 2 Pfg. für die kleine Flasche.

Hochachtungsvoll 40i

Unionbrauerei A.-G., Gießen Gießeuer Brauhaus,

A. & W. Denninghoff, Gießen I. H. Jhriug, Lich Hch. Heller IV., Lich Justus Hildebrand, Pfungstadt Frh. von Ricdesel'sche Brauerei, Lanterbach

Bürgerbrauerei Nidda Gebr. Schmidt, Schotten Brauerei Wallach, Alsfeld

Brauerei Melchior, Butzbach Gocbet, Nievershaufen Georg Guth, G. m. b. H., Wetzlar Hosbräuhaus Hanau Gg. Steinhäuser, Friedberg Carl Bopp, Marburg W. & G. Wahl, Braunfels W. & G. Aümenröder, Wetzlar Gerlach & Euler, Wetzlar Gebr. Waldfchmiot, Wetzlar

Die Brauereien der Bezirke Cassel, Frankfurt, Limburg, Siegen.

Lieferung von Waschkeffeln.

Die Lieferung von innen emaillierten Wasch­kesseln aus Gußeisen oder Stahlblech für die Staatsgebäude ini Kreis Schotten soll in 9 Losen aus dem Wege öffentlichen Wettbewerbs vergeben werden. Lieferungsbeschreibungen werden von uns zum Selbstkostenpreis abgegeben. Angebote sind bei uns einzureichen bis zum 26. Januar d. I., 11 Uhr vormittags, dem Eröffnungstermin, zu dem die Anbieter Zurritt haben. Zuschlagsfrist 14 Tage.

Schotten, den 13. Januar 1916.

Großh. Hochbauamt Alsfeld, Bezirk Schotten.

I. V.: Frey. 417 D

Landwirte

welche Kleesamen aus- reiben wollen, bitten wir um Anmeldung, unter Angabe des Quanlnmö. Durch Ma­schinen, der Neuzeit entspr., sind wir in der Zage, eine gute, preiswerte Arbeit zu liefern. Bitte genau auf un­sere Adresse au achten. [46

Gebrüder Dönges

Ockstadt b. Friedberg.

11 äölMiio

MtaillrtraMt.

Bullenverkauf.

Die Stadt Grünberg beabsichtigt, einen Bullen zum Schlachten aus dem Submissionswege zu verkaufen. Angebote auf Lebendgewicht sind bis zum 17. Januar, nachmittags 5 Ühr, bei Unter­zeichneter Stelle einzureichen.

Grünberg, 12. Januar 1916.

Großh. Bürgermeisterei Grünberg.

Ranft. 371 D I

taiolildi Klein pachte Kelz

empfiehlt 292

Georg Schäfer

□eher Strasse 9

Holzsnbmission.

In den Waldungen der Gemeinde ReiSkirchrM soll nachverzeichnetes Holz im Submissionswege vergeben werden:

16 Kiefernstämme mit 9,18 Fstm.

1 Fichtenstamm von 4049 Durchm., 0,69 Fstm.

l2 Fichtenstämme

3039

>. 11,22 ..

14

25-29

>. 10,56

48

2024

24,16

161

1319

.. 37,04 ..

122 Fichten-Derbstangen mit 14,37 Fstm.

Angebote sind, mit entsprechender Aufschrift ver­sehen, bis 18. Januar, nachmittags 1 Nhr, ein­zureichen. Das Holz liegt im Walbersberg Abt. 10 und kann auf Wunsch von dem stellvertretenden Forstwart Baiser vorgezeigt werden.

Reiskirchen, am 10. Januar 1916.

Großh. Bürgermeisterei Reiskirchen.

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