Ausgabe 
5.1.1916 Zweites Blatt
Seite
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Mmtüüev Teil.

Bet r.: Aufstellung der Rekrutierungsstammrolle für das Jahr 1916.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Sie werden hiermit ersucht, mit der Aufstellung der Rekru­tierungs-Stammrollen für 1916 sofort zu beginnen und dafür zu sorgen, daß diese bestimmt bis zum 17. Januar 1916 hier eintreffen. Die Bestimmungen der Wehrordnung in der Fassung vom 8. Dezember 1913 (Regierungsblatt Nr. 3 von 1914], insbesondere die des § 46 sind hierbei genau zu beachten.

In Ihren Gemeinden wollen Sie alsbald zur öffentlichen Kenntnis bringen, daß alle im Jahre 1896 getreuen Militär- pflichtigen, sowie diejenigen, welche dieses Alter bereits über­schritten, aber sich zur Musterung noch nicht gestellt haben, oder bei dem Kriegsersatzgeschäft zurückgestellt worden sind, und ent­weder im hiesigen Kreis ihren dauernden Aufenthalt haben oder sich als Studierende, Schüler von Lehranstalten, Haus- mch Wirt- schaftsbeamte, Dienstboten, Handlungsgehilfen, Lehrlinge usw. im Kreis Gießen aufhalten, sich zum Eintrag in die Stammrolle während der Zeit vom 3.bts [5. Januar [916 bei derBürger- meifterei ihres Wohn - oder Aufenthaltsortes zu melden haben, mit Ausnahme der bereits Eingestellten.

Bezüglich derjenigen Militärpflichtigen, welche zurzeit vor­übergehend abwesend sind, haben deren Eltern, Vormünder, Lehr- oder Fabrikherren die Anmeldung zu vollziehen. Weiter weise ich darauf lstn, daß es Ihre Pflicht ist,, zu ermitteln, welche Militärpflichtige etwa außer den in den Geburt,.isten auf­geführten oder sonst angemeldeten Personen in der Gemeinde vorhanden und gestellungspflichtig sind. Zutreffenden Falles wollen Sie diese zur Anmeldung anhalten.

Es ist streng darauf zu achten, daß sämtliche in der Gemeinde geborenen Militärpflichtigen mit Ausnahme der von diesen bereits früher gestorbenen in die Stammrolle ausgenommen werden. _ _ w

Wer die vorgeschriebenen Meldmigen zur Stammrolle unter­läßt, ist nach 8 25, 11 der W.-O. mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder mit Hast bis zu 3 Tagen zu be- st r a f e n. Es ist dies in der zu erlassenden Bekanntmachung aus­drücklich zu erwähnen.

Insbesondere bemerke ich folgendes:

a) Die Entgegennahme der Amneldung zur Stammrolle sei­tens der nicht am Orte der Anmeldung geborenen Militärpflichtigen ist stets abhängig zu machen:

1. bei den Militärpflichtigen des jüngsten Jahrganges (hier 1916) von Vorlage eines Geburtsscheins; Heimat­scheine, Abmeldebescheinigungen, Arbeitsbücher, sowie ander­weite, wenn auch von Amtsstellen ausgefertigte Beschei­nigungen oder Mitteilungen genügen nicht;

2. bei den Militärpflichtigen der älteren Jahrgänge (hrer 1915, 1914 und evtl, frühere) von Vorlage des Musterungs­ausweises oder Berechtigungsscheines.

b) Genaues Augenmerk ist auf die Rechtschreibung der Namen der Militärpflichtigen zu richten, die Rufnamen sind zu unterstreichen. Auch ist darauf zu achten, daß der Geburtsort richtig bezeichnet und der in Betracht kommende Verivaltungsbezirk (Kreis, Amtshauptinann- schaft, Oberamt, Bezirksamt usw.) zutreffend angegeben wird.

c) Bei allen sich anmeldenden Militärpflichtigen ist ge­nau festzustellen, welches Gewerbe diese betreiben, beziehungs­weise ob die Angaben zutreffend sind. Es kommt dies nament­lich in Betracht bei Sattlern, Schneidern, Schuh­machern, Schlossern, Schmieden (Hufschmied und Grobschmied zu unterscheiden), Wagnern und Zimmer- leuten, bei welchen erforderlichenfalls festzustellen wäre, ob sre dieses Gewerbe tatsächlich gelernt haben und jetzt noch betreiben.

Bei Ausfüllung der Spalte 8 ist der hauptsächliche oder alleinige Beruf soweit angängig genau zu be­zeichnen (z. B. landwirtschaftlicher Taglöhner, _ Bäckergeselle, Zigarrenarbeiter, Handlungsreisender usw.). Insbesondere ist bet Arbeitern und Tag'""nern derjenige Arbeits- oder Geschäftszweig anzugeben, in ln c l ... c nt si e ständig oder m ei st ens ar- beiten (ob in Landwirtschaft, bei Forst-, Garten-, Bau-, Eisen­bahn-, Chaussee-, Hafen-, Kanälarbeiten usw.).

Dabei ist derjenige Beruf an zu geben, welcher seit Verlajsen der Schule die längste Zeit hin­durch ausgeübt wurde. ,

Wer beispielsweise mehrere Jahre hindurch rn der Land­wirtschaft beschäftigt und nur das letzte Jahr oder die letzten Monate als Handwerksgeselle oder Fabrikarbeiter tätig war. ist mit der ersteren, nicht mit der letzteren Beschäftigung nachzuweisen.

Bei den in der Landwirtschaft tätigen Militär­pflichtigen ist durch Eintragung des Vermerksm. Pf." (mit

Pferden) odero. Pf." (ohne Pfestde) in Spalte 8 anzugeben^ ob diese mit Pferden umzugehen verstehen oder nicht.

6) Bei den ausgewanderten Militärpflichtigen ist genau ent* zugehen, ob diese mit oder ohne Enklassungsurkunde, mit Reisepaß oder als Kind mit den Eltern und in meinem Jahre ausgewandert sind-.

e) lieber diejenigen Militärpflichtigen, welche sich in anderen Bezirken aushalten, sind von Ihnen bei den betreffenden Orts­behörden Ermittelungen nach deren Aufenthaltsorten anzustellen und das Ergebnis in der Stammrolle zu vermerken.

f) Militärpflichtige, welche in Ihren Gemeinden geboren find, fick! aber in anderen Kreisen dauernd aufhalten^ sind bei der Anmeldung zur Stammrolle ab- z u w e i s e n und zu belehren, daß sie sich in dem Bezirk ihres Aufenthaltsortes anzumelden haben. Als dauernder Aufenthalts­ort ist anzusehen:

1. Für militärpflichtige Dienstboten, Haus- und Wirtschaft^ beamte, Handlungsgehilfen, Handwerksgesellen. Lehrlinge, Fabrikarbeiter und andere in einem ähnlichen Verhältnis stehende Militärpflichtige der Ort, an welchen sie in der Lehre, im Dienst oder in Arbeit stehen]

3. für militärpflichtige Studierende, Schüler und Zöglinge sonstiger Lehranstalten der Ort, an welchem sich die Lehr­anstalt befindet, der die Genannten angehören, sofern sie auch an diesem Orte wohnen.

g) In die Stammrolle sind im Sinne der Anmerkung 1 zu Muster 6 des § 46 der W.--O. alle Bestrafungen, mögen sie vor oder nach dem Eintritte der Betroffenen in das militär­pflichtige Alter erfolgt sein, einzutragen, soweit sie zur Kenntnis der Bürgermeisterei gelangen, z. B. Laut Erkenntnis des Schöffen­gerichts Gießen vom 1. September 1910 wegen Körperverletzung 3 Monate Gefängnis, verbüßt vom 1. Oktober bis Ende Dezember 1910.

h) Etwaige Zweifel sind durch sachdienliche Erörterungen auf­zuklären und das Ergebnis in der Stammrolle zu vermerken.

Das Formular fürdie Aufstellungder Stamm­rolle ist in der Papierhandlung von Ernst Baiser in Gießen zu haben.

Gießen, den 30. Dezember 1915.

'Der Zivilvorsitzende der Gvoßh. Ersatz-Kommission Gießen.

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