Jahrgang 
27 (1831)
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von der Mehrzahl der reichen Familien auf dem Hundsruͤcken gilt. 1

Das agrariſche Geſetz der Gracchen war aller⸗ dings bei dem ſchon laͤngſt erworbenen Beſitze ein revolutionsſuͤchtiges Hirngeſpinnſt, welchem aus allen Kraͤften entgegengekaͤmpft werden mußte; aber das agrariſche Geſetz Moſis, Levit. 25, 8. 9. 10. 13. 23, war zu einer Zeit, wo noch res integra und Alles in Gemeinheit lag, wohl nicht unweiſe, da der Zweck deſſelben dahinaus ging, zu bewirken, daß eine vaterlaͤndiſche Familie im Laufe der Zeit nicht ganz beſitzungslos werden ſollte. Man fragt jetzt, wie der ungluͤcklichen Auswanderungsſucht am beſten geſteuert werden koͤnne? Ohne den uͤbrigen Vorſchlaͤ⸗ gen von ihrem Werth etwas zu benehmen, moͤchte ich doch wuͤnſchen, daß der Vorſchlag nicht uͤberſehen werde, nach Möglichkeit zu verhindern, daß der hei⸗ miſche Boden einer Familie gleichguͤltig werde da⸗ durch, daß ſie keinen Fleck mehr darauf beſitzt, und daß ſie, als ein Hinterſaß im Vaterlande, nicht in Verſuchung gerathe, in ferner Gegend zu ſuchen, was das Geburtsland ihr verweigert einen An⸗ theil an der muͤtterlichen Erde. Die Erhaltung der vorhandenen Gemeinheiten als unveraͤußerlichrs Erb⸗ theil fuͤr die kuͤnftigen Generationen bietet ein ſchoͤ⸗ nes Mittel dazu dar.

Bei der Vertheilung unter die Gemeindeglie⸗ der auf lebenslang wuͤrde ohnehin das Land eben