Jahrgang 
27 (1831)
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ihren mehr als doppelten Werth die Verminderung der Quantitaͤt doppelt erſetzt.

Die Theilung und Urbarmachung dieſer Haiden darf nur nach und nach eintreten, damit der Land⸗ mann zu der dabei nothwendigen Stallffuͤtterung erſt das Futter gewinne, und ſich darauf vorbereite. Eine mehrjaͤhrige Steuerfreiheit der Laͤndereien, welche ur⸗ bar gemacht wuͤrden, wuͤrde viel zur Aufmunterung beitragen.*

Man hat, ſagt Pfender,ſchon oft Theilun⸗ gen der Gemeindegkuͤnde auf dem Hundsruͤcken vorge⸗ nommen. In dem vormals badenſchen Antheile ge⸗ ſchah dieſes vor 30 bis 40 Jahren unter nachdruͤck⸗ licher Einwirkung der Obrigkeit. Man theilte das Land unter die damaligen Gemeindeglieder zu erb und eigen aus. An andern Orten iſt man dieſem Beiſpiele, wiewohl nicht ohne vielen Widerſpruch Einzelner, gefolgt, und hat bald fuͤr immer als Ei⸗ genthum, bald zum lebenslaͤnglichen Genuſſe oder auf gewiſſe Jahre getheilt. An allen Orten aber iſt noch dergleichen Haideland, und zwar zum Ackerbaue ſehr taugliches, uͤbrig. Die wachſende Bevoͤlkerung und die Ausſicht auf groͤßere Produktion und Vermehrung des Wohlſtandes erfordern die weitere Vertheilung auf dem Hundsruͤcken. Verhindert wird ſie durch Vorurtheil und Anhaͤnglichkeit an das Herkoͤmmliche. Daß das Land nicht tauglich ſey, daß man den