Jahrgang 
10+11 (1808)
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(349)

der iſt, da faſt alle Wirthſchaftsègebaͤnde auf den Domainen⸗Vorwerken neu erbauer werden muͤſſen, wozu ungeheure Sammen erforderlich ſind. Be⸗ folgt aber der Staat das Syſtem der Vererbpach⸗ tung, alsdann ſteht der Naturaldienſt⸗Aufhebung kein Hinderniß mehr im Wege. Die reichen Guts⸗ beſitzer koͤnnen auch bald die Naturaldienſte aufhe⸗ ben, wenn ſie ihre Bauern von dem Vortheile, der ihnen daraus entſteht— welches ihnen nicht ſchwer fallen kann— uͤberfuͤhrt haben.

Der Gutsbeſitzer, dem es an Verlagskapital mangelt, kann ſich auch bald in Stand ſetzen, die Hofedienſte zu entbehren, wenn es ihm nur nicht an gutem Willen fehlt. Durch fuͤnf Jahre kann er ſich, ohne die mindeſten Geldauslagen, das noͤthige Zugvieh aufziehen; durch kleine Erſparniſſe kann er auch ſo weit kommen, ſich die noͤthigen Ackerinſtru⸗ mente zu verſchaffen, und in ſeinen Wirthſchafts⸗ gebaͤuden wird auch faſt immer das vermehrte Zug⸗ vieh, bei vernuͤnftiger Eintheilung, untergebracht werden koͤnnen. Ueberdem iſt der Bau in unſerm Lande nicht koſtſpielig.

Die Vortheile, die fuͤr den Staat aus dieſer Reform entſpringen, ſind nicht zu berechnen; des⸗ halb haben andere Schriftſteller, die uͤber dieſe Materie geſchrieben, angerathen, daß denen Guts⸗

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