Jahrgang 
7-12 (1806)
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(2272) ſind, werden dieſe Aecker ihrer Abſicht gemaͤß an⸗ wenden, und den guten Rath erfahrner Oekono⸗ men benutzen. Sollten aber ja einige in der Ge⸗ meine ſeyn, die davon noch nicht uͤberzeugt waͤ⸗ ren: ſo koͤnnen dieſe nach wie vor ihre Aecker be⸗ ſtellen. Das erlangte Gartenrecht hat auf ihre Tragharkeit keinen Einfluß; ſie moͤgen alſo dieſel⸗ heu brache liegen laſſen. Es iſt aber doch ſo viel, daß dieſe gegen die neue Ordnung der Dinge keine Einwendungen und Widerſpruͤche machen koͤnnen. Nun das einzige muͤſſen ſie ſich gefallen laſſen, daß dieſe Aecker nicht behuͤtet werden duͤrfen, und ſo viel kann doch wohl die landwirthſchaftliche Polizei eines weiſen Negenten auf einigen Aeckern durch

Geſetze vorſchreiben! In der Folge werden diel⸗ neicht auch dieſe Murrkoͤpfe eines Beſſern belehrt;

jetzt wollen wir uns bei ihnen nicht aufhalten, ge⸗ nug, daß ſie der guten Sache nichts ſchaden kon⸗

auen; wir beduͤrfen ihrer Stimme nicht.

Wenn es einmal darauf abgeſehen iſt, eine Wirthſchaftsverbeſſerung in einem Staate vorzu⸗

uehmen: ſo iſt ein Huͤtungberechtigter leichter ab⸗

zufinden, und durch Verguͤtung oder Pachtbedin⸗ gungen dahin zu bringen, auf einen kleinen Theil ſeines Rechts, als auf das ganze Verzicht zu thun. Vielleicht fuͤhrt auch er nach und nach