Jahrgang 
3 (1792)
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ohne alle Nachsicht niht nur ihre eigene Postillons, sons dern anch die der benachbarten Stationen zur Strafe zu bringen verpflichtet seyn, so oft sie dagegen sündizen, und zwar jedesmal mit 8 ggr. welche ihnen am Lohne zu kür zen und in den Postregistern zu berechnen sind.

Die Schafners aber wenn sie darunter gehelen, sol! len das duplum, und wenn sie gar das verbothene Anhal? ten selbst veranstalten oder gutheißen, das triplum bezahlett.

I90. Verordnung das Verbot der Einfuhr auswärti»

ger Spielkarten nach dem Harz betreffend. Hannover den 15ten Oct. 1791.

Nachdem durch die unterm 26sten Sept, d. J. erlassene Verordnung, einige-theils neue, theils erhöhete Steuren im Fürstenthum Grubenhagen betreffend, die Einführung auswärtiger Spielkarten in gedachtes Fürstenthun gänze lich aufgehoben und untersagt worden, und es den Umstän» den der Sache und der Billigkeit angemessen ist, den Harz von diesem Verbote nicht ausgeschlossen bleiben zu lassen; so ist das in dem Vierten Artikel jener Verordnung vom 26ten Sept. d. J. enthaltene Verbot der Einsuhe auswärtiger Spielkarten in das Fürstenthum Grubenhagen» auch auf den gesamten, sowol ehemals sogenannten einseis tigen, als vormaligen Commünion Harz, so weit der les tere gegenwärtig cinen privativen Theil des Fürstenthums

Grubenhagen ausmacht, hiemit und kraft dieses ausdrücklich erstrecket.

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