Jahrgang 
3 (1792)
Einzelbild herunterladen

BARE 415

<E; 1 Anhalten det Postillons vor den Wirthshäu- R heiby sern und Krügen betreffend. Hannover den L Provito ten Det. 1791. Sen 3 4 Nachdem zur Abfertigung und Umspannung der ordinai- ut Kostet, xen Postwagens im X. Art. der Postordnung von 1755 | Ystattet: den Zwischenstationen in Flecken und Dörfern, wo weder 16 brigen eine Vereinigung von mehreren Orten zusammentreffender MC weng Posten, noh eine Vertheilung derselben statt findet, läng- JJ ahtiget, stens eine halbe Stunde zugestanden ist; solche jedoch, dem vt ischen Vernehtnen nach, ohne Unrerschied sich anmaßen die Posten 198: Zub wenigstens eine ganze Stunde aufzuhalten; so werden sie 24 Ant an die Befolqung jener in der Postordnung enthaltenen ; Nice die Vorschrift bey Strafe von x Thaler für eine jede überschrits (Aoß du kene Viertelstunde hiedurc< erinnert, und soll nur da, wo » SWrigfeit die Passagiers zu Mittag zu speisen verlangen, eine Aus» 0 8 zum nahme zuläßig seyn, jedoch auch alsdann der Aufenthalt 1ogeenoms nie länger als höchstens eine Stunde datern. FENG Würde nun aber ein Stationist aus eigener Bees 4 Ey gung, oder auf Zureden der Paßagiers, durch unrichtiges 4 Vicht Einschreiben der Stundenzettel, eine längere als die vers än gönnete Zeit zu gewinnen suchen, so soll derselbe zum erz ze(nfuft stenmale die auf die Verzögerung geseßte Geldbuße doppelt, (Sp unt zum zweitenmale vierfach erlegen, und zum drittenmale wb 4 mit schärferer Strafe angesehen werden. Es sollen auch ferner die Postibediente sowohl auf den

Haupt als Zwischenstationen über das im IV. und V..

der Verordnung vom 2z3ten Jan. 1967. enthaltene Vers Imjeoden

both des Anfahrens an die Wirthshäuser und Krüge mit Ww d des: den ordinairen und extra Posten, ernstlich halten, und vi ehne