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Da seit gerautnet Zeit in den Herzogthümern Bretnen und Verden sich keine Spuren einer Seuche unter dem dasigen „Dornvieh gezeigt haben; So wird, zu Beförderung des da- sigen Viehcommerzes in die übrigen Königlichen Provino zen und zu Ersparung des dabey mit der bisherigen Zwi- schenbesichtigung verbundenen Aufenthaltes und Kosten, Hiemit vorerst und bis zu anderweiter Verordnung verstattet:
Daß das aus gedachten Herzogthämern in die übrigen Königlichen Provinzen vertrieben werdende Vieh, wenn selbiges in dem ersten diesseitigen Grenzamte besichtiget, nachgezählt, die verordnungsmässigen Pässe nachgesehen und alles richtig befunden worden, ohne alle weitere Zwis schenbesichtigung und ohne Attestirung der Pässe von Amt zu Amt, an den Ort seiner Bestimmung, auf welche die Pässe lauten, getrieben werden dürfe. Damit jedoch das bey aller Unterschleif verhütet werde, so soll jede Obrigkeit in bemeldeten Herzogthümern, bey welc>:r ein Paß zum Viehvertriebe in die übrigen Königlichen Provinzen genoms men wird, sofort an diejenige Obrigkeit, nach deren Distrikt das Vieh vertrieben werden soll, den Namen des Extras Henten, die Stückzahl, Farbe und Kennzeichen des Viehs durch ein Notificationsschreiben mit der Post anzeigen; der Viehhändler aber soll sich allda gleich bey seiner Ankunft inelden, über alles gehörig justificiren, auch über die unters wegs versilberten oder sonst zurückgelassenen Stücke Obrigs Feitliche Bescheinigungen beybringen.
189. Berordnung die Abfertigungszeit der fahrenden Posten auf den Zwischenstationen, und das Ane
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