Jahrgang 
2 (1792)
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Sage 203

[400 den dabey in Betrachtung gezogenen Local: Umständen, entworfen worden. 7) Alle Briefe, worinn weder Geld noch zu Geldes; ) 1 Hans Werth angegebene Pretiosa vorhanden, sollen wie bishero Whrung 7 ohnentgeltlich bestellet werden: und so auch 3 ahlten 2) Alle, Schriften oder gedrückte Sachen enthal»* Weges tende, Briefs Packeter deren Gewic<ßt, zur Unterscheidung von anderen Packetern ineiner Verordnung vom 5ten | ai Sept. 1742. bis zu 10 Loth bestimmet if. 2 3) Wer von Orts: Angesessenen in besondern Fällen A Ins seine Briefe selbst abholen lassen will, und es dem Post, Waun amte vorher bekannt machet, dem soll darunter auch, sv M vs viel thunlich, in ider Maaße gewillfahret werden, daß er früh die Briefe auf die Weise srüher als durch die Brief Träger Nuarfallet erhalte. Wollte aber einer oder der andere jderselben die jedesmahlige Abforderung seiner Briefe sich ausbedingen, nazi so würde er damit wenigstens bis zu einer Stunde nach [rat dh erfolgter Ankunft der Posten Anstand zu nehmen haben, 4 4Ntigi weil den Post- Officialen zuin Nachsehn, Sortiren und Sisi Toxiren der Briefe gehörige Zeit-und Muße gelassen wers EE gielwogen den muß; und wird weiter vorausgeselßt, daß dabey die 177000 Absicht aicht seyn werde und könne, den Bestellungs-Gebüh- ven sich zu entziehen. 4) Zwey zuverlässige und beeydigte BriefsTräger sols j len hinführs beym Postamte gehalten. werden, und in em Dienst/Verrichtungen dte Post:Livree tragen; sie sollen auch jaösend. 5) mit schriftlicher Instruction zur ordentlichen und ohnverweilten Bestellung alley Briefe und Brief: Packeter Fung bi) ohne Unterschied, versehen werden, worinn einem jeden Er, 109 sein Bestellungs- District, entweder mit Abwechselung auf

den O3 ges