§. 3.
Die Arbeit, welche sonst allein, oder doch größtentheils, durch Hofe-Dienste verrichtet wurde, kann fernerhin geschehen:
1) durch Hülfstage der Unterthanen. Diese werden zu den Erndten, zu den Saat⸗ zeiten, zu den Wollschuren ꝛc. in der Regel, bey Aufhebung der täglichen Hand- und wöchent— lichen Spann⸗Dienste, vorbehalten. Sie sind lediglich nach Local⸗Umständen zu bestimmen; sie sind besser wie die Hofe⸗Dienste, denn ihr Maaß wird selten bloß nach Tagen, sondern auch nach Quantitäten der Arbeit selbst, bestimmt; z. B. wie viel Morgen gepflügt, gemähet ꝛc. werden sollen. Rie sollten solche so zahlreich seyn, daß der Bauer darauf besonderes Gesinde zu halten genöthiget sey; und ist dies nicht der Fall, so verrichtet er, oder sein Hausknecht und seine Hausmagd, solche in einzelnen Tagwerken; es ist mehr Hülfleistungs⸗ als Notharbeit, und beides erhält den Werth der Hülfsdienste, und stellt solche den Arbeiten des eigenen Gesindes, in Ansehung der in jedem Tagewerk möglichen Ar⸗ beit, beinahe gleich, wenn eben bemerktes Maaß bey Fortsetzung derselben beobachtet worden ist.


