Wie sind die Hof⸗Dienste— sie mögen in Spann- oder Handdien⸗ ste bestehn— am besten für den Betrieb der Wirthschaft zu er⸗ setzen?
9. 2.
„Ich spreche hier nicht von dem Eauivalent, was der Dienstpflichtige dem Dienst⸗Herrn zu geben schuldig ist;, dies wird nach verschiedenen Rücksichten in Land, Korn oder Geld, den Local-Umständen gemäß, zu bestimmen seyn. Dies ist Gegenstand des Contraets bey Aufhe⸗ bung der Dienste selbst; dies ist lediglich Sache des Gutsbesitzers, der solchen abschließt. Ich denke mich nur in die Seele eines Wirthschafts⸗ Borstehers hinein, den ein Gutsbesitzer sein eben aus der Gemeinheit mit den Orts⸗Unter⸗ thanen gekommenes Gut mit dem Auftrage übergiebt, es, nach der damit verbundenen Auf⸗ hebung der bisherigen Hof⸗ oder Herren⸗Dienste, ohne solche, auf die möglichst wohlfeilste und zum Zweck einer höheren Cultur füh⸗ rende Art zu bewirthschaften. In der Seele dieses Mannes würden die etwa dazu tauglichen Mittel folgendermaßen genauer zu überlegen seyn.


