Jahrgang 
4 (1800)
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noch Dünger verschafften entbehren und seinen ihm davon zukommenden Antheil besser benutzen könne, und somit zur Theilung dieser wüsten Ge⸗ meinheiten sehr geneigt werden.

Vor der Publication dieser Verordnung wa⸗ ren sehr wenig Gemeinden dahin übereingekom⸗ men, daß sie im offenen Felde einander kleine Flecke von Futterkräutern mit der Stoppelhute verschonen wollten. Noch weniger geschahe dies, wenn mehrere Interessenten die Stoppelhute eines Feldes benutzlen. Da half kein Bitten und Fle⸗ hen, keine Versprechungen, kein Geldgebot ein solcher Fleck ward, wenn die Sense kaum im Felde war, mit Schaafen, Rindvieh und Schwei⸗ nen verwüstet. Und wo die Sache, der Obser⸗ vanz nach, zweifelhaft war, fielen die Advocaten darüber her. Merkwürdig und erfreulich war es mir daher, daß, nach allen eingezogenen Erkun⸗ digungen, auch kein Hirte und kein Schäfer, viel⸗ weniger irgend ein rechtlicher Bauer, über diese Landes verordnung murrete; sondern so viel mir bekannt geworden alle die Weisheit, Gerechtigkeit und Wohlthätigkeit derselben aner⸗ kannten. Auch in Feldfluren, wo eine große Menge Triftberechtigter waren, machte keiner den Versuch, sie zu übertreten, vielmehr wurden