Jahrgang 
4 (1800)
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Gewächsen bestellete Kämpe und an⸗ einanderliegende offene Felder mit der Vieh hüt ung gänzlich verschont werden sollen. Einzelne zerstreut⸗ liegende Felder aber, mit Futter⸗ kräutern und Gewächsen bestellt, sol⸗ len in Absicht der Hute und Weide gleiche Rechte mit andern Feldfrüch⸗ ten genießen, und soll auf selbigen so lange kein Vieh gehütet werden dürfen, bis, von der Aussaat anzu⸗ rechnen, im zweiten Jahre ihre Nut⸗ zung völlig abgeerndtet worden. Durch diese Verordnung ob sie gleich nur die Vorbereitung zu dem großen Werke der Ge⸗ meinheitstheilung zu sein scheint, und darum ver⸗ muthlich nur auf sechs Jahr gegeben worden ist schon erstaunlich viel gewonnen. Die Viehzucht kann sich nun gleich heben, und der vom Kornbau ausgesogene Acker durch die Futterkräuter erho⸗ len, und wahre Düngung erhalten. Auch der einfältigere Landmann, wenn er die Beispiele der Klügern sieht, wird nicht verfehlen, sich dieses Vortheils theilhaftig zu machen, bald anerken⸗ nen, daß er die großen öden Weidereviere die ihm bisher von seinem Vieh weder Nutzung