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nicht geringen Vorwurfe. Wenn man in den traurigen Gegenden umherreiset, wo die Ge—
wird nach dieser Verordnung ermächtiget seyn, sei⸗ nen Antheil aus der Gemeinheit herauszufordern; in Dorfgemeinden wird hingegen die Majorität des Besitzstandes entscheiden, ob sie theilen wollen oder nicht, da vorher jeder einzelne eine negative Stimme in solchen Angelegenheiten hatte. Wie dürfen uns schmeicheln, daß die Grundsätze der Gemeinheitstheilung nirgends mit mehrerer Bil— ligkeit, Gründlichkeit und Bestimmtheit festgesetzt worden, wie in dieser Verordnung geschehen wird; so daß sie, die Localverhältnisse abgerechnet, auch ein Muster andrer Propinzen seyn kann.
In Ansehung des Verfahrens bey Gemein⸗ heitstheilungen, wird nächstens ein Werk unsers Herrn Commissair Meyer— dem Verfasser der im vorigen Stücke befindlichen Preisschrift über die Anlage der Bewässerungswiesen— erscheinen, welches mit der bekannten Gründlichkeit des hierin so erfahrnen Mannes ausgearbeitet ist.
Es kommt nun noch darauf an, diejenigen Hindernisse der Gemeinheitstheilung, welche in den Leidenschaften und Verstandeskräften der Menschen liegen, zu überwinden; und dies ist vornehmlich der Zweck des Verfassers nachstehender Abhandlung.
Was die Urbarmachung und Benutzung ge⸗ theilter Gemeinheiten anbetrifft, so wird dies der


