Jahrgang 
4 (1800)
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SS Ieeeeeeeeeeeee* W-E,2

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Warum theilte man die Gemeinheiten noch nicht?)

Die vielen Gemeinheiten und ihr wüster Zustand gereichen gewiß unsern Landesleuten zu einem

) Wir dürfen nächstens die Publication einer, nach gepflogener Communication mit den Ständen des Herzogthums Lüneburg, entworfenen königlichen Verordnung, zur Theilung der Gemeinheiten in dieser Provinz, erwarten. Sie ist das Werk lan⸗ ger und gründlicher Untersuchungen über die manch⸗ faltigen Gerechtsame jeder Art und über die mög⸗ lichst billige Befriedigung des Interesse aller bis⸗ herigen Theilnehmer. Bey allen Verwickelungen von Gerechtsamen, die durch Verjährung oder auf andre Weise in dieser, bisher nur zum klein sten Theile beackerten Provinz erworben waren, wird nicht leicht irgend Einer gegründete Ursach fin⸗ den, sich zu beschweren, daß sein Interesse bey Ab⸗ findung seiner Gerechtsamen nicht erwogen oder hintenangesetzt worden. Jeder einzelne Besitzer

Ann. Nied, Landw. 2r J. 48 St. P

S.