Jahrgang 
5 (1828)
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von Schafen, mit welchen eine Weide beschlagen werden«durfte, ist aufgehoben.

Das Recht, Schafe zu halten und Schafweis den zu pachten, steht Jedem, den nicht: Dienst» verhältnisse davon ausschließen, in der weitesten Ausdehnung zu, ohne daß er es ndthig hätte, besondere Concession dazu einzuholen.

Unter dem 22. Juni wurde in Spanien durch eine königliche Verordnung allen Eigenthümern von Schasheerden die zustehenden Privilegien be- stätigt., und. man organisirte eine Junta von 8 Männern zur Aufsicht über den Wollhandel, Alle fiskalische“ Ausfuhrzdlle wurden aufgehoben. Um die beträchtliche Ausfuhr von Merinos zu verbins dern, sollen die Eigenthümer alle Stähre, welche zur Fortpflanzung der Rasse nicht nöthig sind, kastriren, und es darf kein Stähr innerhalb weniger als 4 Leguas von der portugiesischen Grenze, von- den Ufern des Ebro, des Oceans und des mittländischen Meeres angetroffen werden, An das Spanische können wir etwas Teutsches fügen.

Auf dem baierschen Landtage beschwerte sich die Gemeinde Remgersbrunn, im Untermoins» kreise, daß ihre Schäfereigerechtigkeit beeinträche tigt würde, indem sie sonst eine geringe Sorte von Schafen, sogenanntes Schmiervieh, ges

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