Jahrgang 
5 (1828)
Einzelbild herunterladen

akg BE

den Gesetze in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen über die Gemeindeheitstheilung und N Abfindung der Dienstbarkeit auch'auf die Übrigen rheinhessischen Provinzen'ausgedehnt, jedoch mit einiger Abänderung.|

12. Ueber das Hut- und Triftwesen be- N JÜÜiebe man die frühern Berichte nachzulesen.- EE

13: Hinsichtlich der Regulirung der Grundsteuer beklagt man- sich allgemein über ihre ungleiche Vertheilung.(Re

Untern 22. Dec, erließ die sch warzburg»"Bis Fondershausisc<e Regierung eine Verordnung,: worin sie mit angeführten Gründen angab, daß im Lande eine neue Grandsteuerregulirung jetzt nicht nützlich sein dürfte, sondern vielmehr beschwer- lich sein würde.

Neuerlich hat der bekannte ftaatswirthschaft2 liche Schriftsteller Loß in einer Recension in der Leipz. Literaturzeitung die auffallende Meinung ausgesprochen, daß die Regulirung der Grundsteuer, welche auf die Vermessung fußt, die tadelhafteste, dagegen die nach der Scheffelaussaat berechnete, die beste sei. Also sollen wir hundert Jahre zurück= treten und alle unsere Ermittelungen als nichts gels tend ansehen.= Wird der Wirrwar von Mei» nungen durchgearbeitet sein, so wird man hoffente lich der geometrischen d, i, mathemathischen sicher»