Jahrgang 
5 (1828)
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Das; Wesen der Aufhebung der Leibeigenschaft in: Mecklenburg wurde bekannter, Auf den her» zoglichen; Domainen.war sie schon früher. so bes schränkt,..daß::- Vieles von| dem,. wassie verhäßt macht,» wegfiel.'; In: den. xitterschaftlichen Gütern hing.iwmer noch fast;Ules von dem" Sinne des Gutsherrn ab. zNach. vielen und.manchertei Verhands lungen/auf, dem Landtage kam es endlich dahin, daß Untern 48, Jan. 4820, einegroßherzogl,-mecklenb,» schwerinsche'. Patentverordnung erschien 5 wonach die Leibeigenschaft und Gutsunterthänigkeit dem Namen und Wesen nach mit. alten. daraus ber: rührenden wechselseitigen Rechten und Verbindlich2 Feiten der: Gutsherren und bisherigen. Gutsbehdri- gen; sofort, aufhören sollte, jedoch die Freizügigkeit für,'die gemeinschaftliche"Wohlfahrt-der Gutsherren und der freigelassenen Familien von. Ostern. 4824 an; fürs erste nochauf succesive Kündigungen be» schräuft,. in verschiedenen. Fällen. aber das Kündi» gungsrecht der Gutsherren außer Avwendung ge» set wurde.> Leipz» Lit. Zeitung 4828. Nr. 43.

44, Vom Fr oh nwesßen, von. dem in frühern Berichten zeitgemäß gehandelt worden, gilt das, was ehen; von: der Leibeigenschaft.gelobt: wor» den ist,

In Hessendarm stadt, wurde:"durch. eine Verordnung vom 19, Mai, die bisher schon gelten-