Jahrgang 
3 (1826)
Einzelbild herunterladen

2 GABEN

Schreitet sie zur zweiten Ehe, fo hört ihr Besißungs- re<ht auf, sobald der rechtmäßige Anerbe das ZOste Jahr erreicht. Dem Vater steht die Befugniß zu, testamentarisch unter seinen Kindern oder Enkeln seiter Nachfelger zu ernennen, auch darf er sie schon bei seinen Lebzeiten an einen von ihnen abtreten. Er darf ebenfalls auf den Fall der Ehe der zweiten Frau den Termin' der Ablieferung an den Anerben früher bes stimmen, doch nicht srüher als das 25ste Jahr. Stirbt der Vater, ohne einen Nachfolger ernannt zu haben) so hat es der älteste unversorgte Sohn und in Erman- gelung desselben die älteste unversorgte Tochter» Fehlt es auch daran, so geht die Erbschaft zu dem unver? sorgten Enkel übers

Die Abfindung, welche den Miterben zukömmty, wird zwar sogleich ausgemittelt, wenn der neue Besiker das Gut antritts die Miterben können sie äber erst im Zosten Jahre, oder wenn sie sich verheiraihen oder einen besonderen Hausstand aufrichten, nac< ihrer Volljährigkeit„einfordern.

Durc< eine königliche Verotdnung werden in Baiern die Bedingungen bestimmt, unter welchen; zur Beförderung der Freiheit des Grundeigenthums, zur allmähligen Erleichterung der Grundholder und zur Vereinfachung der Geschäfte, die Ablösung aller in die Staatsbasse fließenden Dominicalgefälle bewilligt worden,