Jahrgang 
3 (1826)
Einzelbild herunterladen

=“ 63=

Goseß wurde durch Rath8- und Bürgerbeschluß auf- gehoben,'und den hiesigen Landleuten die Befugniß bewilligt, ihre meierlichen Grundstücke durch Ankauf des Grundherrnrehts in volles Eigenthum zu verwan- deln, und sie sol<hergestalt erbeigenthümlich zu besißen« Der Abkauf dieses Nechts kann nur vermöge einer freien Uebereinkunft zwischen dem Gutsherrn und dem Meier statt finden z- jedoch verspricht der Staat in An- sehung derjenigen Meiergüter, worüber ihm das Meier- recht zusteht, die Ablösung unter gewissen nähern Bes stimmungen zu gestatten. Dabei sicllt das Geseß die Untheilbarkeit der Landstellen als Grundsaß auf» Bei untheilbaren Stellen ist aber die Ungleichheit in der Erbabtheilung unabwendlih, und diese wird auch dur<€ die Verordnung beibehalten. Lekßtere spricht den Anerben die Stelle nebst dem JInventarium ganz zu, jedo<h gegen Uebernahme der darauf haftenden Schulz den, und mit dem Vorbehalte einer gänzlichen gütlich zu vergleichenden Abfindung an seine Miterben. Ist die Abfindung nict gütlich zu erlangen, so ist der Grundsab aufgestellt, daß dem Anerben, wenn außer ihm nur ein Miterbe vorhänden ist, drei Viertheile, sind deren zwei, fünf" Attheile, und deren mehr, die Hälfte de3 ausgemittelten Werths desselben gebühre«

Im Uebrigen sind no<h folgende Bestimmungen festgeseßt- Die Witwe bleibt, so lange sie si nicht verheirathet, im ausschließlichen Besi6 des Hofes.