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Gartenfrevel untersuc<ht werden,=» Hiervon läßt sich wohl nur. Gutes erwarten und aufrecht erhalten.
Zu Bremen wurde am 30. December durch Rath- und Bürgerbeschluß ein neues organisches Geseß gegeben, den Besiß tändliher Grundstücke betreffend, dessen Zwe> die Aufhebung alles in dem hier beste- henden Meierrechte Veralteten, und die Verwandlung der Inhaber dieser-Grundstü>e in freie Eigenthü- mer ist.
In dem bremischen Gebiete, wo das Grundei- genthum sehr vertheilt ist, und wo man demnach nur kleine Wirthschaften kennt, wird das Land fast aus- schließlich dur< Bauern bewirthsc<haftet»y die es meier- lich besißen.
Dieses Meierwesen, eine sehr alte Einrichtung, einem großen Theile des nördlichen Teutshlandes eigen, ist im Grunde eine Art Erbpacht, die aber das Eigen* thämliße hat, daß das Erbpachtöre<ht an eine Hofs stelle. auf eine patriar<alische Weise einer gänzen Fa- milie gehört, in der Art, daß den einzelnen Mitglie» dern derselben bis zu ihrer Abfindung ein Anrec<t an dieselbe verbleibt, und sie begehren können, von ihr, gegen Leistung von Arbeit, ernährt zu werden,
Bisher hatte ein altes Geseß nur städtischen Büv- gern zugestanden, Grundeigenthum im Gebiete von Bremen zu besißen und zu erwerben 3 Landleute durf- ten es nicht anders als meierlich besiken-" Dieses


