Teil eines Werkes 
Achter Band (1784)
Entstehung
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Vollſtändiges Regiſter.

Einſtreuen der Schafe in den Horten, warum aber ſolches nicht zweckmäßig ſey, 491. Nä- here Erörterung des oben angenommenen Grundſages, daß kein Dorfseinwehner we- der die gemeinſchaftliche Weide, no“ auch ſeine eigene Grundſtücke mit mehrern Sha? fen, als feſigeſeßet worden, behüten könne, 492« Daß dieſer Grundſatz auch auf eines jeden Unterthanen oder Dorfseinwohners Grundfücke anzuwenden ſey, wird näher ge- rechtfertiget, 493+ Daß in allen Dörfern, wo herrſchaftliche Schäferenen vorhanden, die Untertbanen und Dorfseinwohner die rechtliche Vermuthung, daß ſie dergleichen zu halten nicht beſngt ſmd, wider fich haben, und daher ſo!<es erweiſen müſſen, wobey zugleich die verſchiedene Arten, auf welchen die Unterthanen zu dem Recht, Schafe zu hals ten, gelangen können, bemerfet werden, 494. Daß die Obſervanz hierunter nach Verſchie denzeit der Gegenden ebeyfoll8 verſchieden ſey, wovon Powmenn-uns Schlefien zum Beyſpiel angefühbret wird, 495. Daß aber hiebey niemahls der Grundfas: daß niemand ſeinen Viehſtand öber das Verhältniß des el- genen Futters attsdehnen könge, außer Au- gen geſeßet werden müſſe, eb. daſ. Warum der verbhältnißmäßige Futterzuſtand nicht nach den jeßigen, ſondern vorigen Zeiten, wo das Recht des Schsfhaltens der Bauern enk? ſtanden iſt, beurtheilet werden müſſe, 496« Daß- auch wider die durch die Obſervan: den Eiawohnern vorgeſchrleben2»Anzaßl von Schafen keine Präſcription Skätt finden kön- ne, wird durch alte rechtliche Prejudicata be? ſftärket, 498+ Daß in vielen Gegenden die Landes- Cataftra, ob und. wie viel an Scha? fen die Unterthanen zu halten befügt ſind, be- ſtimmen, 499. Daß aud) hieruntex das Landes«Cotaſtrum durch keine gegenſeitige Poſſeſſion ſo" ſchlechterdings vereitelt werden fönne, eb. daſ. Erörterung dey Frage: 9b, wenn einige Einwohner weniger Schafe, als ſie zu halten befugt ſind, haben, die andern dagegen deſto mehrere halten können? 500 Urſachen, warum dieſes nicht verſtattet wer- den fönne, 501.“ Von dem Recht des Schaf-

halfens der Unferthanen, in wie weit ihnen-

ſolches durch ausdröückliche Verträge, oder

587 andere briefliche Urfunden, verſtaffet worden iſt, eb. daſ, Warum aus den Urkunden daß etwa einige Mitglieder aus der Gemeive hier- tinter ein Recht vor ſich habent, nicht ſofort auf“ die'ganze Semeine, daß derſetben ein ſolches Recht zuſiändig ſey, der Schluß gemacht werden könne, 502,- Von dem Recht des Edaf haltens, weiches die Unterthanen durch eine zurecht beſtändige Verjährung erlanget haben, und was dazu erfordert werde, 503. Wie leicht bey dieſen Verjährungen allerhand Unterſchleife mit vorfallen fönnen, und daß daher e'n Nichter hierunter alle msFoliche Vors» ficht zu gebrauchen, Urſache habe, eb. daſ.

Schaſfſütterung mit abgedörrtem Laube ver? ſc<iedener Bäume, ſ. Laubfütterung.

Schafmiſt; ob die Bauern den langen unb tronen Schafmiſt mit großen Leiterit und Exvdtewvegen auszufahren, angehalten wer: den fönnenn, VI 654

Schcfſ< eren"und Waſchen, iſt bloß eine Weiberarbeit, V1. 222. Cine tüchtige Weibss perſon iſt in einem Dage 20 Stü Schafe, große und kleine zuſammen gerechnet, abzus ſcheeren im Stande, 262.

Schafwaſchen, ſ. Schafſcheexen.

Schenken,|; Rrüge,

Scheune, von bem dazu erforderlichen Bauhols, fiche Waidtaxe.

Schießpulver, dazu werben Eſpenkohlen ge- braucht, welches aber gefäßrlich iſt, Vil. 1934 Zu dem feinſten Pürſchpulver werden die von dem Faulbaumhols gebrannte Kohlen ges braucht, 223.

Sc<>iffsbaubol:t,| Buche, Licße, Waldbenu- gung.

Schläge, Cintheilang eines Waldes in dieſel? ben, f. Wald.

Schleedorn, oder Schwarzdorn, too er am häufioſien wächſt, und wis er fich vermehre, VII. 260.. Von dem verſchiedenen Gebrauc, der von ſeinem Holz zu machen iſt, eb. daſ. Von dem verſchiedenen Gebrauch der Frucht verfelben, 261

Schlietenzaun, ſ, Zäume.

Schlingebaum, ſein Wachsföum und' Vers ehrung, VI. 243« Verſchiedener Gebrauch ſeines Holzes, eb. daſ- Nugen ſeinev Rinde, Frucht und Blätter, 249«

Eeee 2, Schmeer»