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XXX Summariſcher Jnhalt. 6. 1258. Einige hierunfer vorwaltende Scheinvoytheile werden widerleget. S. 329.
9 1259. Von den ſonſt annoch unter den-ſeparirken Eigenthümern zu befürchtenden 'Sxrungen, und daß es dahero,- in dergleichen Fällen, die Jagd noch fernerhin ES FER bemerkten Modalitäten gemeinſchaftlich zu laſſen, beſſer ge-
an ſey.. 332. s
- 1360, Wie es nach der Separation zu halten ſey, wenn wur einer von den Eigen» thümern die hohe Jagd in einem gemeinſchaftlichen Walde, die andern aber bloß die Mittel- und Niederjagd beſeſſen. S. 337+;
? 1261. Daß wegen der vielfältigen Holz-Defraudationen und deshalb nöthigen Pfändungen ebenfalls verſchiedene Proceſſualiſche„Weitläuftigkeiten entſtehen; (er auf Mittel, um ſolchen vorzubeugen, Bedacht genommen werden/ müſſe- S. 331.; Gi/|
- 1262. Daß das Recht der Pfändung auch zugleich die Jurisdiction über diejenige; die rechtmäßig gepfändet worden, in Anſehung' der begangenen Holz- Defrau- dationen fundixe- S. 332.;'
- ee eiu warum die Pfändungen der Holzdiebe-und Defraudanten nöthig iD. 66332:, j..
5 1264. Daß die gegen die Holz- Defraudanten vorgenommene Pfändungen mit ih-- rer Straffälligkeit, und den von ihnen verurſachten Schaden verhältnißmäßig ſeyn müſſe.-S. 333. bi;
- 1255. Warum, wenn keine Pfändung geſchehen, der Holz-Deſraudant zwar eben» falls ſtrafbar und den Eigenthümer des Waldes zu entſchädigen ſchuldig ſey, er aber alsdenn bey ſeiner ordentlichen Gerichts- Obrigkeit, unter welcher er
- wohner, belanger werden müſſe.. S. 333- EM
- 1266. Ausnahme hievon in den Königl. Preuß. Ländern, in Rückſicht der in den landesherrlichen Wäldern begangenen Diebereyen, warum aber dieſe Ausnah-. me bey keinen Privat- Eigenthümex, und auch ſelbſt bey den Städten nicht ſtatt ſinden könne. S. 334- SENER BEE arl:
- 1267. Nähere Beſtimmung, in weichem Fall dem Eigenthütner des ABaldes, und in welchen hingegen den ordentlichen Gerichtsheren des Deſeaudanten, das Erkänntniß über die Entſchädigung zuſtändig ſey- S. 335-
x 9 1268, Warum, in Anſezung der Beſtrafung der Holz- Defraudanten ſowohl, als auch der von ihnen zu leiſtenden Entſchädigung, gewiße nähere Maßregeln zu beſtimmen ſind. S-. 335-+ 7 1269. In wie weit die landesherrliche Forſtordnungen auch hierunter in den Forſt- |' Angelegenheiten. der Privat- Eigenthümer zum Gryude geleget werden fön [hy: nen. SD. 336-«; [3] 1270. Allgenieiner Grundſaßy welcher bey der Etntſchädigungsbeſtimmung in allen (9 Holz;defraudgtions- Fällen zur Richtſchnur genommen werden muß, und warum dabey Feine peoa dupli, tripli und quaärupliſtgit finden könne» D- 336- ) S- 1271,
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