Summariſcher Inhalt, XXUYX
8. 12455 Warum, wenn auch gleiH den Bauern das Recht des Streurechens ſelber niche ſtreitig gemacht werden kann, ſie ſich deshalb dennoch eine nähere Ord- nung und Einſchränkung gefallen laſſen müſſen, weshalb ſich der Werfaſſer auf das, was davon bereits in der fünften Abtheilung des ſiebenten Bandes um- ſtändlich vorgetragen worden, berufet. S, 319.
es 1246, Fortſeßung des Vorigen. S, 320.
s 1247. Daß bey einem gemeinſchaftlichen Eigenchum auc< die Jagd, welche eine Ne- bennußung des Waldes iſt, zu mancherley Irrungen und Weitläuftigkeiten Anlaß geben könne. S. 320.
9 1248. Mittel, wodurch die Eigenthümer, die einen gleichen Antheil an dem Walde haben, daß nicht einer dem andern in der Benutzung der Jagd vorgreiffe, ver» hindert werden können. S. 321.
- 1249. Warum bey der Jagd eben ſowohl, als bey dem Holz, nicht bloß auf eine richtige ep ſondern auch deren immerwährende Erhalkung geſehen wer- den müſſe. 932%.
- 1250. Daß, wenn dergleichen Eigenthümer wegen der Schonung des Wildes auch quſſer der Seßzeit untereinander uneinig ſind, dieſer Streit nach dem im nächſt» vorſtehenden 9. angeführten Grundſatz entſchieden, und auf die Schonung des
; Mildes erkannt werden müſſe. 323-
- 1251. Daß auch alsdenn, wenn ſolche Cigenthümer wegen der Jagdarten uneinig ſind, bey einem ſolchen Streit, der vorhin erwehnte Saß zum Grunde geleget werden müſſe.- S. 324.
* 1252. Wie es in Exercirung der Jagd zu halten, wenn die in Gemeinſchaft ftehende Eigenthümer einen ungleichen Antheil an dem Walde, und folglich auch an der Jagd, haben. S. 324.
» 1253. Fortſezung des Vorigen. S. 325,
s 1254. Warum die über die Schonung des Waldes und Jagdarten entſtandene Streitigkeiten, auch unter Eigenthümern vom ungleichen Antheil, eben ſo, wie 8. 9. 1250. und 1251. bemerfet worden, entſchieden werden müſſen. S. 325. - 1255. Warum bey großen Wäldern, nach geſchehener Separation des Waldes ſel- ber, auch ein jeder Eigenthümer, wenn fie vorhin einen gleichen Antheil an dern Walde gehabt haben, mit der Jagd. auf das ihm zugefallene Revier ganz füg- lich verwieſen werden könne. S. 325. 3 1256. Wie es zu halten ſey, wenn bey der Separation der in dem Walde befindli» de Wildſtand nur bloß auf den Theil des einen Intereſſenten gefallen iſt. ER.27 8 1257. Warum, wenn bey einetn ungleichen Antheil des Waldes, derjenige Eigen- ; thümer, der davon nur ein kleines Revier, welches von dem Nachbaren auf allen Seiten umſchloſſen wird, bekommt, dadurch in der Ausübung der Jagd u ue als ex es vorhin- verhältnißmäßig war, eingeſchranfet werdes . 328,
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