Teil eines Werkes 
Achter Band (1784)
Entstehung
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Summariſcher Inhalt. KXXI

6. 1271. Daß dergleichen Defraudationsſächen, wenn es darunter zur rechtlichär Entſcheidung kommt, nicht von dem Eigenthümer des Waldes ſelber abgema- 8 PE fönnen, ſondern deſſen beſtellten Gerichts- Verwalter zu überlaſſen

; ind. 327

8 1272, Wie wegen Ausmittelung der Entſchädigung zu verfahren iſt, wenn der Thä- ker auf friſcher That ertappet worden, und daß dabey, ob das Geſtohlne nur 4 En Brennholz oder nußbaren Holz beſtanden, ein Unterſcheid zu machen

y. S. 338.

2273. Von den Unterſuchungen, welche, wenn der Thäter nicht auf der Stelle ex- tappet worden, anzuſtellen find, und warum ſolche, in Anſehung des Brenn- holzes, nur ſelten von einer erwünſchten Wirkung ſeyn können. S. 339.

- 1274. Wie zu verfahren ſey, wenn ein ſtehender nußbarer Baum abgehauen worden,

das Holz auch noch wirklich vorgefunden wird, der angeſchuldigte Thäter aber, daß er ſolches anderwärts erfaufet habe, vorgiebet. S. 340.

9 1275. Von den in unſern Tagen überhand genommenen Holzdiebereyen, bey wel- <en nur ſelfen eine Pfändungſtatt finden kann. S. 34x.

9 1276. Erörterung der Frage, ob der Eigenthümer des Waldes die geſchehene Pfän- dung auch auf die ſchon vorhin von dem Gepfändeten heimlich begangene Holz? Diebereyen extendiren könne? S; 342.

2 1277. Urſachen, warum dieſe Frage bejahend zu beantworten ſey. S, 343-

1278. Warum aber der Beweiß ſolcher vorgegangenen und heimlich ausgeübten Holzdiebereyen gemeiniglich ſc<hwer-falle. S. 343. 5 1279. Wie es zu halten, wenn die vorhergegangene Holzdefraudationen erweislich ; gemacht worden.- S. 344. - 31380, Warum, wenn dieſex Beweiß nicht geführet wird, das Pfand:auch wegen der vorhergegangenen Holzdieberepen nicht zurücf gehalten werden kann»

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S. 344 - 1281.. Won den bequemſten Beweißmitteln in dieſen Fällen. S. 344.

1282. Daß es nicht zu mißbilligen! ſey, wenn bey einem ſolchen, der wegen ſchon vorhin begangener Holzdiebereyen berüchtiget iſt, ein höheres Pfand, als ſonſt nöthig geweſen wäre, 3. B. Pferde und Wagen, genommen wird. S. 345.

1283. Warum dex Gepfändete, wenn gleich der Eigenthümex in ſeinem Beweiſe ſuc- cumbiret, dennoch wegen dieſer höhern Pfändung keinen Regxeß gegen denſel- ben nehmen könne. S, 345.

- 1284. Warum der Gepfändete, wegen der von ſeinen Mitbrüdern vorhergegange- vs DonDieb renn, durch die Pfändung nicht verantwortlich gemacht werden vnne. S. 345«

1285. Daß er aber aledenn dazu angehalten werden könne, wenn er in Geſellſchaft mehrerer Holzdiebe auf friſcher That ertappet, und gepfändet wird. S. 347.

9,1286. Die in dem nächſt vorſtehenden 6. geäußerte Meynung, wird ſowohl'nach den

Rechten, als auch nach der Billigkeit, näher gerechtfertiget, S, 347«

e3 Q. 1287»

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