Teil eines Werkes 
Achter Band (1784)
Entstehung
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Summariſcher Inhalt. XXI

6. 171254 Daß vor allen Dingen die Nothwendigkeit eines von dem Bauer als nothig

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angegebenen Baues, und zwar, wenn derſelbe nicht nothwendig befunden wird, auf Koſten des Bauern, unterſuchet werden müſſe. S 234.

1126. Daß die mit einem Eigenthum ihrer Höfe verſehene Bauern, wenn ſie das Recht, aus, der herrſchaftlichen Waldung freyes Bauholz zu verlangen, beſiten, ſolches auch in Anſehung der Reparaturen, und beſonders bey. den Verſchwel- lungen, fordern können. S. 235.;

[127, Kurze und, ſummariſche Wiederholung desjenigen, was bereits C. 949. bis 964. von dem freyen Zaunholz der Unterthänen an ſolchen Orten,.wo ſolches gewöhnlich iſt, geſaget worden. S. 235.

7728. Vn der Aufhütungsgerechtigkeit, ſowohl der Unterthanen als fremden Feld- Nachbaren, in ſoweit dieſelbe mit dex Erhaltung und Benugung des Holzes in Colliſion' kommen kann, S. 238.

1129. Von dem allgemeinen Saß, daß die Aufhütungsberechtigte ihr Recht nicht anders gebrauchen können, als daß der Eigenthümer weder an der Erhaltung = Holzes nor auch deſſen ordnungsmäßigen Benugung gehindert werde.

. 238.

1130. Daß die in Anſehung des Holzes nothwendigen Schonungen und das Zu rückbleiben des Viehes von Maſthölzern, wenn darin Maſt vorhanden iſt, zu den zwiſchen dem Eigenthümer des Holzes und den Aufhütungsberechtigten enkſtehenden Proceſſen, die meiſte Gelegenheit geben. S. 239

1131. Daß in Anſehung der zur Erhaltung des Holzes nöthigen SkHonungen, ſol- <e von den Aufhütungsberechtigten gehörig beobachtet, dagegen aber auc von dem Eigeythümer des Holzes dieſelben nicht. ohne Noth und übermäßig in ih- rem Recht eingeſchränket werden müſſen. S. 240.

1132, Grundſaß, nach welchen in dergleichen Streitigkeiten, ob die eingeſchlagene Eſpen verhältnißmäßig oder übermäßig ſind, beurtheiler werden muß.

240..-

1133. In wie weit ein Richter von dieſem Grundſaß in ſeinem Erkenntniß über der- gleichen Vorfälle einen Gebrauch zu machen habe. S. 24x, 7

1134. Daß feinen. Aufhütungsberechtigten, ſich der von dem Eigenthumsherrn des Waldes bekannt gemachten Holzſchonungen zu' entziehen, frey ſtehe, ſondern ihnen allemahl, wenn ſie ſolche vor übermäßig halten ſollten, darunter der Weg Rechtens offen bleibet. S. 24x.

1135. Von den Streitigkeiten, die öfters über die in den Hölzern befindliche freye Plätze entſtehen können, und daß ſolche, theils nach ökonomiſchen, und theils juriſtiſchen Gründen, beurtheilet werden müſſen. S. 242.

1136. Dekonomiſche Gründe, welche dabey in Betracht zu nehmen ſind, S. 243.

1137. Gründe, die in einem ſolchen Fall aus der Rechtsgelehrſamkeit, hergenommen werden müſſen.. S. 243.:

1138. Ohnmaßgebliche Meinung des Verfäſſers, wie ein dergleichen Vorfall nach Verſchiedenheit der Umſtände 4 entſcheiden ſey, S. 244, 6

2;. I139-

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