Teil eines Werkes 
Achter Band (1784)
Entstehung
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XX Summariſcher Inhalt.

CG. x112. Daß, wenn man ſich auch dieſes Mittels nicht bedienen will, denno<ß die

mit einem unbedingten Holzungsrecht verſehene Unterthanen dis geſekte Holz" Tage halten müſſen. S. 224.'

1113. Daß deraleichen Unterthanen auch zu ihren Brennholbedürfniſſen keine ſte- hende trofene oder abgeſtorbene Bäume eher verlangen können, bis das in dem Walde befindliche Lagerholz niht mehr dazu hinreichend iſt. S. 224-

s 1114: Daß ſie ſich auch in dieſem Fall die noch ſtehende trockene Bäume nicht eigen»

a he anmaßen können, ſondern ihnen ſolche angewieſen werden müſſen. 2256;;

9 1115. Daß, wenn die Waldeiarichtung- wo derſelbe in gewiſſe jährliche Haue ge- theilet wird, au% in den Privarwäldern mehv allgemein werden ſollte, den Miß- p6vs der Unterthanen dadurc< ganz. offenbar vorgebeuget werden würde.

+ 225.;

5 I116. Wie bey den zur Verhinderung dieſer Mißbräuche nöthigen Pfändungen, um

; auch dabey alle Unordnungen zu vermeiden, verfahren werden müſſt. S-226«

1117. Daß an einigen Orten auch den Unterthanen, die ihre Nahrungen eigenthüm-

lich beſiken, ein Recht, das benöthigte Brennholz aus dem herrſchaftlichen GPBalde zu fsrdern, zuſtändig ſey, und warum demjenigen, was davon. bereits 6.940. legg. geſaget worden, annoch einige nöthige Erinnerungen und Erläute- rungen beyuefüget werden müſſen- S- 227- EE?

- 1318, Von dem Fall, roenn. dieſes:Recht nicht in klaren Briefen und Urkunden ge- gründet iſt, ſondern ſolHes von einer Gemeine nur bloß deshalb, weil ſie ver- ſchiedene Fre, in welchen einige derſelben das benöthigte Bauholz; aus dein herrſchaftlichen Walde ohnentgeldlich erhalten haven, exweißlich machen fön?

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nen, gefordert wird, zu halten ſey-. S- 228-+

1119. Fortſegung des Borigen.; S- 229.

- 1120. Warum an den Orten, wo Die algemeine Feuerſociekätscaſſen eingeführet ſind, die Herrſchaft einem ſolchen Bauer, dem ſeine Gebäude abgebrannt ſindy auch-alsdenn, wenn ex ſolche in das Feuerſoieratscataſtrum niHt eintragen laſſen, das dazu nötkhige Bauholz ohneutgeidiich verabfolgen zu laſen, nicht verbunden iſt. S.- 229-;

» 1123. Warum es aber billig ſev, daß- die Herrſchaft in deraleichen Fällen einem Bauer» welcher ſeine Gebäude in das Feuerſocietärecataſtrum eintragen laſſen/ hierunter wegen des Beytrages, eine verhältnißmäßige Beyhülfe wiederfahren laſſe. S. 239-'

8 1122. Dieſe Beyhülfe wird näher beſtimmet.. S. 23. wi

- 1123+ Nochmahlige Erinnerung des bereits F- 941. und 942. gethanen Vorſchlages und daß derſelbe der Gerechtigkeit volkommen anpaſſend ſey.- S. 232-

1124. Von den.zur Beſtimmung des Bauholzes vox die Bauern nsthigen Anſchlä- gen, wie die Bauverſtändige,.ſo ſolM? anzufertigen haben deshalb zu inſtrui- ren, und warum dabey auch wohl auf das von den alten Gebäuden noch brauchbar? Holz mit RüFſicht zu nehmen.- S, 233»

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6. 1125.