Suttnariſcher Inhalt. XIX
SG 1597. Wie es in dieſem Fall, in Anſehung des einem jeden Eigenthümer nach dem
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Verhältniß, ſeines Rechts zuzurheilenden Brennholzes, zu halten ſey. S. 212.
1098. Von einem Mittel, wodurch dieſe verhältnißmäßige Vertheilung des Breng-]
holzes möglich zu machen. S. 212.
71099. Grundſaß, naH welchen bey der Vertheilung des jährlich nöthigen Bau- und Zaunholzes zu verfahren. S. 213. j
1100. Wie es hierunter beſonders wegen des nöthigen Bauholzes zu ganz neuen "Bauten zu halten. S«. 213.|
r101, Daß auch. bey den Holzverkaufen in den gemeinſchaftlichen Waldungen, theils wegen deren Nothwendigkeit, und rheils in Anſehung der Preiſe, man- <erley Irrungen und Zwiſtigkeiten entſtehen können.-S. 214.
1102, Entſcheidung des Falls, wenn die Eigenthümer eines gemeinſchaftlichen Wal- Des, wegen der Nothwendigkeit eines darinn vorzunehmenden Holzverkaufs uneinig ſind.. 2r5.
1103."Worauf ein Richter bey einem eichnen Stab- und Schiffsbauholverkauf ſeim
Augenmerk beſonders zu richten habe. S. 216.
- 1104. Entſcheidung der über den Preiß des Hodlzes zwiſchen den Miteigenthümern
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eines 2591018 entſtehenden Mißhelligkeiken, in den Königlich Preußiſchen Län- vern.“255.;-
1105. Ausnahme hievon, ſo wohl in Auswärtigen, als Königl. Preußiſchen Staq-
ken, und wie alsdenn zu verfahren ſey.- S. 217.-
1106, Die es hierunter bey einem Stab: oder Schifsbanholzverkauf in den Königl. reußiſchen Ländern, in Anſehung der daſelbſt etablirten"General- Nutzholz- dminiſtration zu halten ſey. S. 218.-
1107. Daß bey dem Stabholz der Unterſcheid unter dem Verkauf nach Ringen
oder Stämmen ſehr leicht zu allerhand Irrungen Anlaß geben könne, und wie
- ſolche zu entſcheiden ſind. S. 219. DW
I7108, Daß die auf den Wäldern haftende Servituten noch zu mehrern Rechtshän- dein 02; ded geden, und von wie viel mancherley Arten dieſe Sexvituten ſind. S. 220.
1109. Won dem Holzungsrecht der Unterthanen, beſonders in Anſehung des Raf-
und Leſeyolzes, und daß diejenige, ſich nicht allein mit keiner Axt oder Beil 41;
dem 2Valde ſehen laſſen, ſondern auch die Holzrage halten müſſen. S. 220.
T410, Entſcheidung der Frage, ob in einem Walde, worinn den Unterthanen das Raf- und Leſeholz zuſtändig iſt, die Herrſchaft auch die Zweige der umgefalle % Bäume mit einſchlagen, oder Reiſiggebunde Daraus machen laſſen könne?
„222.
L111, Bon den pielen Mißbräuchen, ſv alsdenn, wenn die Unterhanen ein unbe- Dingres Recht, ihre Brennholzbedürfniſſe aus dem herrſchaftlichen Walde for-" dern zu können, beſißen, und wie ſolche durch das 8.472. vorgeſchlagene Mit-
tf mit einmahl gänzlich gehoben werden können, S, 223.'
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