Teil eines Werkes 
Siebenter Band (1783)
Entstehung
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Bon den wirthſchafrlichen Wahrheiten welche ſowohl 16 535

S.: 805

In wie weit. die Aufhütungsbevechtigten ein Recht, wider das Streurechen"

zu proteſtiren, haben Vönnen:'

Und“ ſollten: auch'- wenn gleich dex Eigenthämer' ſelbſt den Verluſt ,- der ihm durch öas Streurechen: angerichtet: wird- nicht ächten wollte, nicht die Aufhürcungsdve- rechtigten ein Recht, gegen“ das Verderben, ſv dadur> der gemeinſchäftlichen: Hütung zubereiter wird, zus proteſtiren,. haben?;

In ſofern, als" dieſe böſe' Gewohnheit ſchon vor Conſituirung ihrer Auf hütungg« Servitut in einem: folchen- Walde eingeführet geweſen, werder ſie wohl freylich dazu ſtille ſchweigen müßen.:;

*- Wollte aber: vom dem Eigenthümer' erſt neuerlich: ein dergleichen Streurecheit aufgebracht werden, ſo'iſt ihnen, daß ſie ſich dawider ſchen, nicht zu verargen, indem älles, was eine Schnrählerung in dex gemeinſchaftlichen Weide verurſacher', als eine of- fenbare Kränkung ihres Aufhücungsrechtes angeſehen werden muß-;

Manchem Eigentchümer, welcher in dem verderblichew Streurechen fein Ziel noch: Maß zu halten weiß, ſondern dariw das ganze Aufvehmen ſeines Acferbaues ſeßet, würde durch einen dergleichen Einſpruch der Auf hütungsberechtigten eine wahre Wohlthat wie- derfahren, und er vielleicht dadurch von ſeinem“ gänzlichen Verderben zurü&gehalten werden. s Ä;: Auch alsdenn'- wenn die Gewohnheit des Streurechens ſchon bey der Conſtituis rung der%ufhücungeſervitur eingeführet geweſen„ kann den Auf hücungsberechtigten, im Fall: daß ſolches übertrieben werden! wollte, die Befugniß, wenigſtens auf deſſen nähere Einſchränkung anzutragen. nicht gänzlich abgeſprochen werden.;;

Das Recht ſolcher Auf hütungsberechtigten iſt nur fehr felten nevern Urſprunges, ſondern rühree gemeiniglich- wie ich in dem erſten'Zauptſtü& des erſten Bandes mit mehrerm bemerker babe, ſchon von alten Zeiten her-| at

Bekannt aber iſt es, daß ehedem faſt auf allen Lanögütern der Viehſtand weis geringer, als man ihn anjegt antrifft, geweſen iſt;

Man hat auch natürlicher Weiſe damaßis nicht ſo viele Einſtreue gebrauche.

Im Durchſchnitt mag die Vermehrung des jeßigen Viehſtandes gegen die Zeitets des Alterthums ganz füglich auf die Hälfte angenommen werden.

Hat man ſolhemnach ehedem 500 Fuder Streue aus dem Walde gehohlet, ſo kann man ſichere Rechnung machen, daß anjeßt 1600 Fuder dazu. nöthig ſind.

Je häufiger Streue in einem Walde gerechet wird, je mehr Schaden wird dadurch in demſelben angerichtet, Offenbar iſt es daher, daß dieſes häufigere Streurechen den Auf hütungsberechtigten nicht gleichgültig feyn könne, weil dadurch die gemeinſchaftliche Weide immer nzehr und mehr geſchmäßlert und zu Grunde gerichtet wird.

Jedoch, auch hierin wollen wir uns die nähere Ausführung und Entſcheidung bis zu der ſiebenten Abtheilung vorbehalten, ünd uns gegenwärtig nur bloß damit, daß wir ſolches vorläufig angemerket haben, begnügen«-

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