In dieſem Fall iſt es nothwendig, daß der Kläger vor wirklicher Anſtrengung ſet: ner Klage, bey den Gerichten um die Vermeſſung des ſtreitigen Ortes, mit Zuziehung. ir; Gegentheils, Anſuchung thue, und dadurch den Grund ſeiner Klage gleichſam vor-
ereite,
Die Auslage der Vermeſſungskoſten pfleget hiebey gemeiniglich der ſtärkſte Ein- wand zu ſeyn, wodurch ein Nachbar, welcher die in Unrichtigkeit gerathene Gränzen nicht gerne in Ordnung gebracht wiſſen, ſondern lieber in der bisherigen Verwirrung verbleiben will, die Verweigerung ſeiner Einwilligung in die Vermeſſung zu beſchönigen ſuchet,
Um nun hierunter einen jeden, der ſich'in einem dergleichen Fall befindet, damit
er der Sache keinen unnochigen Aufenthalt mache, gehörig zu verſtändigen, kann ich nicht unerinnert laſſen, daß der Kläger allerdings ſchuldig ſey, die Koſten zu dieſer Ver- meſſung und Aufnahme eines Situationsplans vorzuſchießen, weil ſol<hes zur Jnſtrui- rung ſolcher Klage gehöret, und der Gegner vor Austrag der Sache, die gegen ihn ge- brauchte Waffen ſchmieden zu helfen, nicht vor ſchuldig erachtet werden kann.
Von ſelbſt aber verſtehet es ſich, daß, wenn der Kläger den Sieg davon tragen ſollte, ihm von dem Gegentheil alle, folglich auch dieſe Vermeſſungskoſten, erſeßet werden müſſen.!
Ja auch ſelbſt in dem Fall, wenn der Richter wegen Zweifelhaftigkeit der Sache die Proceßkoſten unter den ſtreitenden Theilen zu compenſiren nöthig findet, wird doch
allemahl der Beklagte dem Kläger, die von ihm vorgeſchoſſene Vermeſſungsfoſten zur
Hälfte zu erſeßen, angehalten werden müſſen.
Denn der aufgenommene Situationsplan und die geſchehene Vermeſſung, iſt dem Beflagten eben ſowohl zur Gründung ſeinex Exceprionen, als dem Kläger zur Jnſtrui- - tung ſeiner Klage, nothwendig geweſen.
Es ſind Waffen, die ſie beyde gebrauchet haben, und folglich müſſen ſie auch von beyden bezahlet werden.| 5.1 I03. Daß dergleichen Gränzſtreitigkeits- Sachen nicht vor den Schranken des Gerichts verhan: delt werden können, ſondern dazu eine Local- Commiſſion verordnet werden müſſe.
Iſt nun die Vermeſſung entweder mit Einwilligung beyder Theile, oder auf ge- richtliche Veranlaſſung geſchehen, und die Klage, nebſt Beyfügung des Situationsplans, dem Richter übergeben worden, ſo kommt es nunmehr auf denſelben an, daß er zur Ays- mittelung der wahren Gränzen den ſicherſten und kürzeſten Weg, einſchlage.
Bey allen dergleichen Grängſtreitigkeiten iſt nöchig, daß der ſtreitige Gränzorr von richterlichen Perſonen in Augenſchein genommen, die von beyden Seiten angegebene Gränzmahle unterſuchet,„die vorgeſchlageneZeugen, wie es in der.gewöhnlichen Gerichts- FI ausgedrucket wird, in rem preeſenrem geführet, und demnächſt eidlich abgehö- ret werdey.:
Daß dieſes alles nicht vor den Schranfen. des Gerichts ſelber geſchehen könne, ſondern dazu die Anordnung einer Commißion, welche vorbenannte Geſchäfte an dem Orte des Streits zu unternehmen hat, angeordnet werden müſſe, wird einem jeden, der von den verſchiedenen Arten des gerichtlichen Verfahreus nur einigen. Begriff hat; wohl von: ſelbſt einleuchten.:
Kr 3 Es
Von den bey Gränzſtreitigkeiten vorfallenden, theils 16. 50


