500- Zehntes Hauptſtück, 6. 101.
Pon dem ſtreitigen Sränzort, was darunter verſtanden werde, und warum derſelbe ſchon vor-Anſtrengung der Rlage vermeſſen, und ein Situations Plan davon aufgenommen werden müſſe.
Wenn zwey oder mehrere Nachbaren wegen-der Gränze, ſo ihr Eigenthum von etzander abſondern ſoll, uneinig ſind, und der eine deren Gang einige hundert Schritte rechter-, der andere aber eben fo viele Schritte linkerhand anweiſet, oder der eine, daß die Gränze in gerader Linie fortgehe, der andere aber, daß ſie einen Winkel mache, be- hauptet, ſo entſtehet hieraus ein Zwiſchenraum zwiſchen den von beyden Seiten angege- benen Gränzen, von welchen ungewiß iſt, wem das Cigenthum davon zugehöre.
Ein ſolcher Zwiſchenraum'oder Plaß, er beſtehe in Wald, Aec>ern oder Wieſen, wird ein ſtreitiger Gränzort genannt. j
Ein Richter, der über ſolche Gränzſtreitigkeiten erfennen und ein Urtheil fällen ſoll, muß vor allen Dingen von. der Lage und Größe eines ſolchen ſtreitigen Gränzortes unterrichtet ſeyn.;
Derjenige von den Nachbaren, der hierüber Klage anzuſtellen geſonnen iſt, muß zuförderſt davor ſorgen, daß von dem ſtreitigen Gränzoxt durch eineu-vereidigten Feldmeſſer nicht allein ein genauer Situationsplan aufgenommen, ſondern auch, die Ober- fläche deſſelben, ihrer Größe nach, geometriſch vermeſſen werde.:'
Hiedurch wird der wahre Gegenſtand eines ſolchen Gränzſtreits beſtimmet, und der Richter in den Stand geſeßet, denſelben gehörig beurcheilen zu. fönnen.
Ü Daß dieſer Situationsplan nebſt Vermeſſungs-Regiſter ſofort dem erſten Kla- gelibell beygefüget werden müſſe, darf wohl nicht erſt erinnert werden, weil ſolches den Grund der ganzen Klage ausmachet.
8... 102:
Wie es zu halten, wenn das Gegentheil in-die Vermeſſung und Aufnahme eines Situations» Plans nicht einwilligen will, wobey zugleich von dem Vorſchuß und Wiedererſtattung der hiezu erforderlichen Roſten das tTöthige angemerfet wird.
Die Aufnahme eines ſolchen Situationsplans, und die dabey nöchige Vermeſ- fung der Oberfläche, muß natürlicher Weife in Gegenwart heyder Theile geſchehen, der- geſtalt, daß ein jeder die Gränze, die er vor die richtige hält, angiebet, damit der Feld- meſſer ſolche auf der Charte bezeichnen, und darnach die Größe des ſtreitigen Gränzorts deſtimmen fönne.
Es fällt von ſelbſt in die Augen, daß einen bloßen einſeitig aufgenommenen Plan das Gegentheil äls zuverläßig anzunehmen nicht ſchuldig, ſondern dagegennancherley Einwendungen zu machen befugt wäre.
Es würden daher darauf nur uunöthige Koſten verwandt, und dem Richter den- noh fein zureichender Begriff von der AMfen Lage der Sache mitgetheilet werden können.
Oefters aber iſt der Eigenſinn eines Nachbaren ſd groß, daß er in die Aufnahme eines ſolchen Situationsplays in Güte nicht einwilligen, noch bey derſelben gegenwärtig feyn will.„A


