Teil eines Werkes 
Sechster Band (1780)
Entstehung
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Von den bey Gränzſtreitigleiten vorfallenden, theils“v 499

könnte, wieder in den vorigen Stand zu ſeßen, und dadurch allen Gelegenheiten zu künftct- gen Gränzirrungen vorzubeugen ſeyn..

;+ 6. 99» Daß ein tTachbar, welcher dergleichen Gränzrenovationen gutwillig vorzunehmen, verwei- ; gert, durch richterliche Zulfe dazu angehalten werden könne.

Nicht ſelten geſchiehet es, daß zwar der eine von den Nachbaren die Nothwendig- Feit einer ſolchen Gränzrenovation einſiehet, der andere aber, aller deßhalb gethanen Er- innerungen ohnerachtet, nicht dazu die Hand bieten will, ſondern ſolchen Antrag von einer Zeit zur andern von der Hand weiſet, weil er die Gränzerneuerung entweder fär unnöchig hält; oder auch wohl gar geheime Abſichten, die bisher unſtreitig gewe- ſene Gränzen durc) die Länge der Zeit in Ungewißheit kommen zu laſſen, dabey heget. In einem ſolchen Fall hat derjenige,- der auf die Richtigkeit der Gränzen, und die deßhalb nöchige Erneuerung derſelben, dringer" wohl gegründete Urſache, bey der ih- nen beyden vorgeſesten Inſtanz flagbar zu werden, und den Nachbar, der die angetra- gene Gränzrenovation ohne Urſache verweigert, durch richterliche Hülfe dazu anhalten zu laſſet.. Die Richtigkeit der Gränzen iſt nicht allein eine allgemeine Landespoliceyſache, worauf die landesherrliche Collegia ,. wenn ſie gleich blos das Privateigenthum betreffen, 1] ein wachſames Auge haben müſſen, ſondern es lieget anch eineni jeden Juſtißcollegium uy! ob, dafür zu ſorgen, daß die Quellen, woraus dergleichen verderbliche und koſtbare Pro« j ceſſe entſtehen können, verſtopfet werden mögen.. | Daß dieſes aber nicht füglicher, als durch die öftere Gränzrenovationen, geſche- hen könne, leget ſich mehr als Sonnen- klar zu Tage.

6. 300.

Von den Maaßregeln, ſo bey wirklich entſtandenen Gränzſtreitigkeiten, ſo wohl in Anſe hung des deßhalb zu veranlaſſenden Verfahrens, als auch in deren Entſchei dung ſelber, zu beobachten ſind.

Was wir bisher erinnert und vorgetragen haben, betrift lediglich die friedliche und gemeinſchaftliche Erneurung unſireitiger Gränzen, und wir glauben dabey nichts, was, um hierunter einen erwünſchten Endzweck zu erlangen, zu beobachten nöthig iſt, vergeſſen zu haben.

Obgleich offenbar iſt, daß dadurch der wirflicze Ausbruch aller Gränzſtreitigkei- tein vermieden werden fann, ſo lehret doch die tägliche Erfahrung, daß es noch immer ſolche Gränzirrungen giebet, welche von dem richterlichen Amt näher unterſuchet und ent- ! ſchieden werden müſſen,;. | Wir können uns daher nicht entbrebſſtu, auch hierunter die nöchige Anweiſung

- zu geben, und dabey, ſo wohl wie der Richter bey dergleichen Gränzſtreitigkeits-Unter- terſuchungen zu verfahren, als auß, was er bey deren Entſcheidung ſelber in Acht zu nehmen habe, näher zu bemerken,:.

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