Teil eines Werkes 
Sechster Band (1780)
Entstehung
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502 Zehntes Eqauptſtüs.

Es iſt ſolches auch das gewöhnliche Verfahren, ſo hierunter jederzeit von den Goerichtshöfen beobachtet zu werden pfleget, 1 u:

S... 104. Warum dieſe Commiſſion ſofort durch das erſte Decres auf die eingereichte Klage angeordnet werden könne, und es daher eine unnöthige Weitläuftigkeit ſey, wenn deßbalb erſt ein beſonderer Verhörs- Terminus angeſetzet wird.

Ich habe aber wahrgenommen, daß, ob gleich dergleichen Gränzſtreitigkeiten, weil ſie nicht anders als durch eine Ocular- Juſpection in das gehörige Licht zu ſeßen ſind, ſofort in dem erſten auf die eingereichte Klage ertheilten Decrer ganz füglich auf Commiſ:- ſion gerichtet werden könnten, die Parthen dennoch vorher zu einem Verhör oder rechtli- <en Verfahren, vorgeladen zu werden pflegen,

Das gemeine Petirum des Klägers bey einem ſolchen Verhör, kann nicht anders als dahin ausfallen, daß die Sache auf Commiſſion und Ocular- Inſpection gerichtet werden möge, weil dieſes der einzige Weg iſt, wodurch der Grund der Klage erwieſen werden kann.|

Eben ſo lautet denn auch der auf ein ſolches Verhörsprotocoll abgefaßte richterli- <e Beſcheid. EHEN.;

Durch die Vorladung der Parthen zu einem beſondern Verhör werden nicht al- lein unnöthige Koſten verurſachet, ſondern es wird auch die Sache, da öfters zwey bis „drey Termine, ehe das Begentheil erſcheinet, angeſeßet werden müſſen, einige Monathe länger, als nöthig wäre, aufgehalten. 3 Billig aber ſollten dergleichen Gränzſtreitigkeiten, ſo geſchwinde als möglich, in den Gang geſeßet werden, weil gemeiniglich wegen des Beſißes eines ſolchen ſtreitigen Gränzortes allerley Unruhen, und wohl gar Thätlichkeiten unter denParthen, zu befürch- ten ſieben. in Nichts ſteher im Wege, warum nicht dasjenige, was nach einigen Monathen durch eine unter dem großen Siegel ausgefertigte Sentenz dennoch erfannt werden muß, ſchon gleich dur das erjte Decret verordnet werden könnte.-:

Es mag dieſes mit Recht als ein Fehler der bisherigen Juſtibverfaſſung angeſe- hen werden, welcher ſonder Zweifel bey der in den Königl. Preußl. Staaten vorſeyenden neuen Juſtißeinrichtung abgeändert werden wird,

6. 105 Daß dergleichen Gränzcommiſſionen erfahrnen und geprüften HTännern aufgetragen werden müſſen.

Die zu einer ſolchen Unterſuchung ſtreitiger Gränzen angeordnete Commiſſion hat die ganze Sache in ihren Händen, indem der Richter ſein künftiges Urthel lediglich nach ihren Bericht abfaſſen, und auf dasjenige, was ſie für wahr oder falſch gefunden hat, erfennen muß. 1)

Dergleichen Gränzſkreitigkeiten pflegen gemeiniglich dergeſtalt verwickelt zu ſeyn,

daß es öfters auch dem geübteſten Auge ſchwer fällt, das Wahre von dem SUE In j unfer-