Teil eines Werkes 
Zweyter Band (1776)
Entstehung
Seite
57
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Boy Aufhebung der Gemeinheiten, und in wie weit die 1, 57

8.“ 59.

* Fortſetzung des Vorigen.

Der zweyte Fall beſtehe alſo, wenn die Abtretung der einem jeden Intereſſenten

zuſtändigen Hütungs-Neviere mit dem völligen Eigenthum geſchehen ſoll, datinn, daß ſich ein jeder der an der Hütung Theil habenden, den Werth des Holzes von dem Werthe der Hütung abrechnen laſſe, und folglich ſo viel weniger Hürung, als das Holz werch iſt, befomme.' Um dieſes nun auf eine legale Art zu bewirken, iſt nicht allein eine billigmäßige Abſchäßung des Holzes, ſondern auch eine Würdigung der Hücung, nach deren baaren Ertrag nöthig, Denn daß ein jeder Intereſſente ſo viel weniger Hürung, als das darauf befindliche Holz werth iſt, befommen müſſe; bringet, wie ſchon vorhin erwähnet worden, die-Natur der Sache von ſelbſt mit ſich.

Und dieſes iſt der eigentliche Fail, in welchem die zu heilende Hütung nicht bloß verhältnißmäßig, ſondern nach einem gewiſſen baaren Ertrage eines jeden Revieres ab- geſchäßet werden muß. Nach dieſer Abſchäßung wird die Hürung zu Capital geſchlagen, und ſo viel, als das Capital des Holzes, das Capital der Hütkung überſchreitet, den an der Aufhütung Theil habenden von ihren, ihnen ſonſt zukommenden Revieren billigmäßig abgezogen.

; Das Antheil des dem Titius zuverſtändigen privativen Hütungsylaßes beträget, um die Sache durch ein Beyſpiel zu erläutern, ein Capital von 1 200Rthlr. Das dar- auſ befindliche Holz wird aber zu einem Capital von 800RNchlr. geſ<häßet. Nichts iſt na- türlicher, als daß Titius, wenn er ſeinen Antheil mit dem völligen Eigenthum, und alſo auch mit dem darauf ſtehenden Holze befommt, nur den dritten Theil des ihm ſonſt ge- bührenden Hütungs-Revieres erhalten kann. Sind ihm z. B. 600Morgen an Hutung zugefallen, ſo iſt er, wenn er ſich den Werch- des Holzes darauf anrechnen läſſet, uur 200 Morgen zu fordern berechtiget.

S. So. Daß ſich bey dieſer Bonitirung der Zütung nach dem jährlichen Eertrage die meiſten SchwierigFeiten ereignen.

Unter allen bey den Gemeinheits- Aufhebungen vorfommenden Vorfällen, freig- net fich bey dieſem die meiſte Schwierigkeit. So lange nur bloß von der verhältnißmäſ: ſigen Gute der verſchiedenen Hütungs- Reviere die Frage iſt, kann man fich auf die dazu bejteilte Sachverſtändige noch ziemlich verlaſſen. Will man aber von ihnen eine Abſchäz- zung der Hutung nach ihrem jährlichen Ertrage haben, ſo Fällt ſolche gemeiniglich derge- ſidlt übertrieben aus, daß zwiſchen dem-Werthe des Holzes und der Hürung gar feine Vergleichung bleibet, ſondern alle Regeln eines vernünfrigen Verhältniſſes völlig über- ſchritten werden.

Nur erſt in einem ganz-neuern Fall habe ich erlebet, daß die Hütung von einer Magdeburgiſchen Morge, ob ſie gleich in bloßen Heidekraut beſtand, zu einer jährlichen Abnußung von 6Gr., das darauf befindliche Holz aber von vereideten Forſtverſtändigen Rur zu 4 Gr., abgeſchäßet wurde.

Einem jeden fiel von ſelbſt in die Augen, daß zwiſchen dieſen beyden Taren fein riche tiges Verhältniß, ſondern das Holz zwey auch dreymal nzehr, als die Hütung werth war.

Qecon, Forens, I1, Theil. H Es