Teil eines Werkes 
Zweyter Band (1776)
Entstehung
Seite
52
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52 Drittes Hauptſtück. 6. 725

Vorſchlag, wie die Bonitirung der Aecker, ohne Zuziehung auswärtiger Sachverſtändigen, und ohne die Partheilichkeit der einheimiſchen befürchten zu dürfen, auf eine zuverläßige Art geſchehen könne.

Um nun bey dieſer Sache auf der einen Seite dem Verdacht der Partheilichfeit auszuweichen, und auf der andern zu einer zuverläßigen und ſichern Nachricht von der wahren Beſchaffenheit der verſchiedenen Aerſtücke, ſowohl nach ihrer innern Güte als Düngungs-Zuſtande, zu gelangen, hat mir nachſtehender, ſchon von verſchiedenen er« fahrnen Separations- Commiſſarien beliebter Weg, der bequemſte zu ſeyn geſchienen.

Da bey den meiſten Gemeinheits- Aufhebungen, wo es auf die Separation dex vermengt liegenden Aecker ankommt, Herrſchaften und Unterthanen mit einander concurri- ren, ſo muß nicht allein die Herrſchaft, durch einen ihrer Wirthſchafts-Bedienten, beydes die Güte und den Düngungs- Zuſtand ihrer Ackerſtücke angeben laßen, ſondern auch ein gleiches von. einem jeden Beſißer der Bauerhufen und Aerſtücke geſchehen.

Sind beyde Theile mit der geſchehenen Angabe zufrieden, ſo iſt weiter kein Zwei- fel vorhanden, warum nicht ſolche als richtig angenommen, und von dem jederzeit mit gegenwärtigen Landmeſſer in dem anzufertigenden Bonitirungs- Regiſter in ſolcher Art aufgeführet werden ſollte.

Findet aber eine oder andere Angabe einen Widerſpruch, dergeſtallt, daß ſich die Intereſſenten darüber nicht vereinigen können, ſo iſt nichts natürlicher, als daß ſolches von dem Landmeſſer in dem Bonitirungs- Regiſter angemerket, und zur Entſcheidung des Oe- konomie-Commiſſarius ausgeſeßet werde.

Nach meiner in dergleichen Gemeinheits- Aufhebungs- Sachen erlangten Erfah- rung, habe ich dieſen Weg allemahl für den ſicherſten und zuverläßigſten gefunden 3 und es iſt nur ſehr ſelten geſchehen, daß dabey etwas zur nähern Beſtimmung des Oekonomie- Commiſſarius übrig geblieben wäre.

; S5. 73- Daß die Bonitiryng der Aeer, nach dem vorbemeldeten Vorſchlage, ganz füglich mit der

Vermeſſung zu gleicher Zeit geſchehen könne, und deshalb beſondere Roſten

zu machen unnöthbig ſey.

' Bey dieſer Methode gehet es auch ſehr füglich an; daß die Bonitirung der Aer- ftücfe mit deren Vermeſſung zugleich geſchehen kann.

Ich habe in verſchiedenen Fällen bemerfet, daß dieſe beyde Handlungen, nemlich die Vermeſſung und Bonitirung, von einander getrennet werden, und jede derſelben be- ſonders vorgenommen wird./

Man vermiſſet zuförderſt die zur Gemeinheit gehörige Grundſtücke, und fertiget darüber das gewöhnliche Vermeſſungs-Regiſter an. Nachdem ſolches geſchehen, wird erſt zur Bonitirung geſchritten, und darüber ebenfalls ein beſonderes Bonitirungs- Regi- ſter entworfen.;;

- Daß hierdurch viele Zeit verſchwendet, und unnöthige Koſten verurſachet werden, folglich es weit beſſer gethan ſey,-wenn die Bonitirung zugleich. mit der Vermeſſung ver- bunden wird, fällt von ſelbſt in die Augen-« D

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