Von Aufhebung der Gemeinheiten, und in wie weit die ze. 51
oder ganz mager befindet, eine vierfache Abtheilung, ſo wie ſelbige c, 1. 5, 108, mit meh- rern nachgewieſen worden, erhält. 5. 70. Warum zur Zonitirung der Aecker fremde und auswärtige Sachverſtändige zu nehmen nicht rathſam ſey.
Daß zu Bonitirung oder Abſchäßung der verſchiedenen AFerſtücke erfahrne Bauersleute und Aerverſtändige g2nommen werden müſſen, iſt bereits 6. 68. erinnert worden. Es bleibet nur noch die Frage zu erörtern übrig, ob es beſſer gethan ſey, ſolche aus dem Dorfe, worinn die Gemeinheits-Aufhebung geſchiehet, ſelber zu erwählen, oder ſich dazu fremder aus der Nachbarſchaft genommenen Perſonen zu bedienen.
Die Aceryerſtändige des Dorfes ſelber ſind bey der Sache intereßiret, und es ſcheinet daher weit rathſamer und natürlicher zu ſeyn, daß man zu einer dergleichen Boni- kirung auswärtige Sachverſtändige, die von der ganzen Gemeinheits- Aufhebung weder Schaden noch Nußen zu befürchten haben, auserſehe, und ſelbige, zu deſto mehrerer Ver- ſicherung, daß ihre Ausſage der Wahrheit gemäß ausfallen möge, mit einem förperlichen Eyde belege. Allein, wer die unendliche Verſchiedenheit des Ackers Fennet, der weis auch, wie ſelbſt in einer und eben derſelben Gegend, der Acker an keinem Orte dem andern vollfommen gleich, ſondern die Güte deſſelben, der nahen Nachbarſchaft ohnerachtet, von Ort zu Ort gar ſehr unterſchiedeu ſey.
Der Acker in A. iſt, ob er gleich mit dem Aer in B. ein gleiches äuſſeres Anſehen bat, beyde Orte auch nahe an einander liegen, dennoch weit fruchtbarer als dieſer. Die feineſte und geübteſte Wirthſchaftsverſtändige ſind öfters, die Urſachen dieſer Verſchieden- heit zu ergründen, nicht im Stande. Wieviel weniger mag ſolches von Leuten aus dem Bauernſtande, deren wirthſchaftliches Wiſſen nur auf bloße, öfters ſehr ungewiſſe Erfah- rungen gegründet iſt, erwartet werden!
Der Ertrag allein kann bey dieſen Umſtänden die wahre innere Güte des Ackers
beſtimmen. Dieſer aber iſt natürlicher Weiſe den einheimiſchen und aus dem Dorfe ſelbex genommenen Sachverſtändigen am beſten befannt,
H. 5526 Fortſetzung des vorigen, und daß die äuswärtige Sachverſtändige beſonders den Düngungs» Zuſtand der Aecker gehörig zu. beurtheilen nicht im Stande ſind.
Wenn man duch auf die vorbemeldeten Umſtände keine Rückſicht nehmen, ſondern daß die auswärtigen Sachverſtändige die innere Güte der Aecker eben ſo gut, als die Ein- heimiſchen beurtheilen könnten, zugeben wollte, ſo iſt doch offenbar, daß ſolches in Anſe- hung des Düngungs- Zuſtandes unmöglich ſey.
Wie weit die verſchiedene Aerſtücke bisher in Düngung erhalten worden, und ob der Acker in der zweyten, dritten, vierten, fünften oder ſechſten Tracht ſtehe, läßet ſich durch den bloßen Augenſchein nicht entſcheiden.
Auswärtige Sachverſtändige ſind daher, hierunter etwas gewiſſes zu beſtimmen, nicht im Stande, ſondern die deshalb nöthige Nachrichten können und müſſen nur allein von den Einheimiſchen erwartet werden.
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