Teil eines Werkes 
Zweyter Band (1776)
Entstehung
Seite
49
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Von Aufhebung der Gemeinheiten, und in wie weit die 16. 49

Stücken auch nur wenige Koſten/ und ſie bleibet daher in dieſen Fällen ebenfalls der beſte und ſicherſte Weg.

(a) Von ſolchen Geldern, die ein großmüthiger Landesvater ſeinen Vaſallen und Unterthanen zur Verbeſſerung ihrer Landgüter entweder ſchenket, oder gegen eine ſchr mäßige Zinß- Abführung auf immerwährend vorſtrecken läſſet, könnte wohl gewiß keine beſſere und nüßlichere Anwendung gemacht werden, als wenn ein Theil davon zur Vermeſſung ſämtlicher Landgüter beſtimmet und ausgeſckßet würde.

Hiedurh fiele nicht allein eine der größeſten Hinderniſſen, die dem Fortgange der Gemeine heits- Aufhebungen entgegen ſiehet, hinweg, ſondern es würde auch ein jeder Beſißer, die in ſei- nem Landgute ſteckende Verbeſſerungen mit einer gewiſſen Zuverläßigkeit zu überſehen, in den Stand geſeßet werden.

Denn nur.erſt nach der Vermeſſung lernet man ſein Guth recht kennen, und viele Vor- theile, ſo bisher im Dunkeln geweſen, erhalten dadurch ihr gehöriges Licht.

Mit Recht mag man daher. behaupten, daß dieſes eine rechte zweckmäßige Verwendung,ſol- <her Gelder ſey, und die Abſichten des Landesherren dadurch am vollfommenſten'erreichet wer- den würden.

KE NOE Daß nicht allein die Größe, ſondern auch die innere Güte der in Theilung und Vertauſchung * Fonjmenden Grundſtücke ausgemittelt werden müſſe, und eben dieſes unter dem Ausdruck von Bonitirung verſtanden werde,

* Wenn die bey den Gemeinheits- Augeinanderſeßungen auf ſo mancherley Art vor-. fallende Entſchädigungen richtig, und, ohne daß ein Intereſſente vor den andern dabey verleßer werde, beſtimmet werden ſoll, ſo iſt dazu die Ausmittelung nicht allein der Größe, ſondern auch der innern Güte der zu vertheilenden oder zu verwechſelnden Grundſtücke erforderlich.

Die Beurtheilung dieſer innern Güte gehöret nicht zum eigentlichen Fache der Landmeſſer, wiewohl nicht zu läugnen iſt, daß Männer, die auch hierunter die gehörige Geſchicklichfeit beſäßen, hiezu vorzüglich brauchbar ſeyn würden.

Es muß alſo die innere Güte der Grundſtücke von beſonders dazu beſtellten Sach- verſtändigen abgeſchäßet werden.

Eine dergleichen Abſchäßung wird nach der Gerichts- Sprache der Brandenburgi- ſchen Länder die Bonitirung genannt, und wir wollen dieſen ſeit einiger Zeit allgemein gewordenen Ausdruck, um der öftern weitläuftigen Umſchreibungen entübriget zu ſeyn, auch gegenwärtig beybehalten.

| 68. Daß die Bonitirung und Abſchätzung der innern Güte, nah Verſchiedenheit der Segen: ſtände, auch von verſchiedenen dazu beſtellten Sachverſtändigen vorge- nommen werden müſſe.

Die bey den Gemeinheits-Aufhebungen vorkommende Gegenſtände ſind nicht alfe von einerley. Natur und Beſchaffenheit.- Es iſt daher eine natürliche Folge, daß nicht allein verſchiedene Sachverſtändige dazu nöthig ſind, ſondern auch bey der Bonitirung ſelber auf verſchiedene Art'verfahren werden muſſe.;

Die gewöhnlichſten Gegenſtände ſind:'Aecfer, Wieſen, Fiſcherey, Holz- und Hütungs-Pläße. Zu einer jeden von dieſen verſchiedenen Gegenſtandgarten werden beſon- dere Sachverſtändige erfordert,

Oecon, Forens, 11 Cheil. EG Die