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48 Drittes HauptſtuF.
lenen Grundſtücke ankommt. Sowohl die Lage, als auch viele andere Umſtände mehr ue dabey adus 0410 werden."Hiezu aber iſt die Vermeſſungskunſt für ich alleine nicht hinreichend, ſondern es wird auch ein geübtes Auge und hinlängli
Beurtheilungskraft verlanget.) 0? SENE M utgliGe
Geſchickte und erfahrne Landmeſſer können zu Beförderung der Gemeinheits- Aufhebungen ſehr viel beytragen, und den Separations- Commiſſarien die Sache öfters gar ſehr erleichtern, indem ihnen bey der Vermeſſung die Lage und eigentliche Beſchaffen- heit des zu theilenden Gegenſtandes,am beſten bekannt geworden iſt, und ſie daher, Vor- ſchläge zu einer ſchiflichen Theilung oder Vertauſchung der Grundſtücke zu chun, vorzüge- lich im Stande ſind.
2466: Von der Ausmeſſung durch verſtändige Bauersleute nach dem Landſto>, und daß ſelbige, auch nicht bey kleinen und geringen Gegenſtänden, rathſam ſep..
Man kann däher denjenigen nicht beypflichten, welche der Meynung ſind, daß nicht eben bey allen Gemeinheits-Aufhebungen eine geometriſche Ausmeſſung von Noth- wendigkeit ſey, ſondern man ſich dabey, zu Erſparung der Koſten, geſchickter Bauersleute, um die zu vertheilende oder zu vertauſchende Grundſtücke nach dem Landſto> in ihrer Größe beſtimmen zu laßen, bedienen könne.
Es iſt zwar wahr, daß die geometriſchen Vermeſſungen ſehr koſtbar fallen, und dieſes eine Urſache iſt, wodurch viele von der ſo nüßlichen Aufhebung, ſchädlicher Gemein- heiten zurücgehalten werden(2). Wahr aber iſt es auch, daß die eigentliche Größe durch fein anderes Mittel mit Zuverläßigkeit und Gewißheit beſtimmet werden kann.
; Am wenigſten mag ſolches durch die bekannte Vermeſſung der Bayuersleute nach dem Landſtocl geſchehen. Die Berechnung dieſes Landſto>es ſelber iſt ſehr ſelten, wie ich verſchiedene Verſuche davon gemacht habe, richtig. Und wenn dieſes auch wäre, ſo kann man ſich doch von der Zuverläßigkeit ſolcher Vermeſſungen nur bloß bey regulairent Figuren verſichert halten. Sobald aber das Grundſtück, deſſen Größe beſtimmet werden ſoll, in eine irregulaire Figur abweichet, ſo hat dieſe ganze Vermeſſungs-Kunſt ein Ende.
Hieraus ergiebet ſich von ſelbſt, daß dieſe Art der Vermeſſung nicht allein an und für ſich höchſt unſicher iſt, ſondern auch nur in ſehr wenigen Fällen Plaß greifen könne. Denn ganz etwas ſeltenes würde es ſeyn, wenn bey einem auszumeſſenden Grundſtück lau- ter regulaire Figuren vorkommen ſollten,
Wollte man gleich hiergegen einwenden, daß dieſer Vorſchlag nur eigentlich auf ganz kleine Gegenſtände, wenn z. B. einige wenige Bäuerhöfe unter ſich aus der Gemein- heit geſebet werden ſollten, abziele, ſo wird. derſelbe dennoch auch in ſoichen Fällen feinen Beyſall finden können. Denn da man bey der Unzuverläßigfeit dieſer Vermeſſungs-Art niemahl vor eine Verkürzung geſichert ſeyn fann, einem armen Bauersmann aber der Verluſt von ein paar Morgen eben ſo wehe thut, als es einem reichen Gutsbeſißer nahe gehet, wenn er durch eine unrichtige Vermeſſung 50 und mehrere Morgen einbüßen ſoll, ſo iſt offenbar, daß der daraus entſtehende Schade verhältnißweiſe jederzeit von gleicher Wichtigkeit ſey,
Ueberdem machet die geometriſche Vermeſſung, welche nach. der eingeführten
Gewohnheit Morgen- oder Hufenweiſe bezahlet wird, bey kleinen und geringen EIE: fücken


