Teil eines Werkes 
Zweyter Band (1776)
Entstehung
Seite
47
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Von Aufhebung der Gemeinheiten, und in wie weit die. 47

Entſchädigung, die do<h'bey dem Vertauſchen und Abtreten eigenchümlicher Grundſtücke die ſelbſt redende Billigkeit als nothwendig erheiſchet, beſtimmet und feſtgeſeßet werden fönne, wenn nicht vorher-die verſchiedene Größe und innere Güte der zu theilenden, zu vertauſchenden oder abzutretenden Gegenſtände gehörig ausgemittelt worden, lehret ſchou die geſunde Vernunft.

Ohne eine grändliche Vorbereitung dieſer beyden Hauprtſtücfe, kann und wird in den Gemeinheits-Aufhebungs- Geſchäften niemahl etwas gründliches und zuverläßiges bewirfet und zu Stande gebracht werden. Von ſelbſt folger daher, daß die Commiſſarien, nachdem der Legitimations- Punct gehörig berichtiget, und alle dabey vorfommende Zwei- fel aus dem Wege geräumet worden, alsdenn hierauf ihr vornehmſtes Augenmerk richten müſſen.| n Eine ſichere und ungezweifelte Ueberzeugung von dieſen beyden Stücken, muß bey allenyauf die Aufhebung der Gemeinheiten abzielenden Entwürfen den Grund legen, und ohne dieſelbe auch Vorſchläge zu thun, wird allemahl eine Verwegenheit bleiben. Denn, wie kann.ich dem Cajus zumuthen, daß derſelbe ſein Grundſtück A. an Titius gegen das Grundſtück B. abtreten ſoll, wenn ich nicht vorher von der Größe und innern Beſchaffen- heit dieſer beyden Grundſtücke, und wie ſich eines gegen das andere verhalte, die gehörige Gewißheit erlanget habe, AGE Daß zur Ausmittelung der Größe, eine geometriſche Vermeſſung nötbig ſey, und warum

dazu die erfahrenſten und geübteſten Landmeſſer genommen werden muſſen.

Der bloße Augenſchein und ein ungefährer Ueberſchlag iſt hiezu nicht hinreichend,- Die Veränderungen, die bey den Gemeinheits Auseinanderſeßungen vorgenommen wer- den, find unwiderruflich und von einer immerwährender Dauer. Die Beobachtung aller nur-möglichen Genauigkeit iſt daher bey demſelben nothwendig.

Die Größe und der Juhalt aller körperlichen Flächen fann nicht ſicherer und zu- verläßiger, als durch eine geometriſche Ausmeſſung, beſtimmet und ausgemittelt werden. Es iſt daher eine Nothwendigkeit, ſich auch dieſes Mittels bey allen Gemeinheits- Aufhe- bungen zu bedienen.

Alles, was wir bereits in dem zweyten HAauPptſtüd des eren Bandes 6. 75 da- von geſaget haben, findet auch hier ſtatt, und wir wollen uns daher, um dem geneigten Leſer nicht durch ohnnöchige Wiederhohlungen eFelhaft zu werden, lediglich darauf be-

iehen.; 7

„il Auch bey den Gemeinheits- Aufhebungen müſſen feine andere Landmeſſer, als nur ſolche, welche von einer geprüften und bewährten Geſchicklichfeit ſind, gebrauchet werden.?

Ja, mit Recht mag man behaupten, daß bey den Vermeſſ:ngett, welche den Grund zu den Gemeinheits- Aufhebungen legen ſollen; noch weit mehrere Richtigfeit und Genauigfeit, als bey ſolchen, die nur bloß zu Beſtimmung.des Güterwerchs geſchehen, erfordert werde.

Ein erfahrner und geübter Landmeſſer iſt in dieſen Fällen um ſo nöthiger, als es hier nicht bloß auf er? allgemeine Beſtimmung der Größe, ſondern, nach geſchehener Auseinanderſeßung, auch auf eine geſchickte Vertheilung der den Intereſſenten zugefal-

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