46 HER Drittes Häuptſtü>.
werden kann, nicht au8geſchloſſen werden mag, iſt eine natürliche Folge hiervon. Ueber? haupt muß billig in einer jeden Dorfgemeine nicht die geringſte, vielweniger dergleichen Hauptveränderung, ohne Vorwiſſen und Genehmigung der Grundobrigkeit psrgenom- nien werden.|
Wegen der ſogenannten Laßgüter und derjenigen Srundſtücke, die von Leibeignen beſeſſen werden, möchte diefes wohl keinem Zweifel unterworfen ſeyn. Allein, in Auſe- hung derjenigen Bauern, welche ihre Höfe erblich und eigenthümlich beſißen, könnte es vielleicht bedenklich, und eine widerrechtliche Einſchränfung des dieſen Beſißern zuſtändigen Eigenthums zu ſeyn ſcheinen.
Daß die Herrſchaft bey dieſer Art von Bauergütern kein abſolutes Recht zu wider- ſprechen, und dadurd) die vorhabende Gemeinheits- Aufhebung rücgängig zu machen, habe, iſt freylich nicht zu läugnen. Inzwiſchen iſt ihr doch ebenfalls daran gelegen, daß auch dieſe Bauergüter nicht in ſchlechtere Umſtände geſeßbet werden. Jn ſv weit alſo eine Verfürzung oder Verſchlimmerung ſolcher Güter bey einer Gemeinheits- Aufhebung mög- lich iſt, kann die Herrſchaft hierunter nicht vorbeygegangen werden. Jſt aber dieſe nicht zu befürchten, ſondern'vielmehr das Gegentheil davon offenbar, ſv mag auch auf ein bloß aus Eigenſinn herrührendes herrſchaftliches Widerſprechen bey dergleichen eigenthümlichen Bauergütern keine Rückſicht genommen, ſondern die Sache dem ohnerachtet abgeſchloßen werden,;]
4757 19206 Urſachen, warum das in vorſtehendem 5. enthaltene auch bey denen Bauergütern, die von ihren Inhabern eigenthümlich beſeſſen werden, ſtatt finde.
Denn, wenn auch gleich die Bauern und andere Unterthanen ihr? Höfe und Nah» rungen erblich beſizen, ſo iſt doch das ihnen daran zuſtändige Eigenthum weiter nichts, als ein bloßes dominium utile. Das dominium direttum verbleibetjederzeit der Herrſchaft,
Der berühmte Bertzer hat dieſes unter andern in ſeiner Oeconomia Juris, Lib.IL Tit. IL. Th. V. Nota 1, ſehr gründlich ausgeführet, und daſelbſt eines Rechtsfalles, der das- jenige;«was in dem nächſtvorſtehenden 9, geſager worden, volſfommeu beſtätiget,.. Erwäh- nung gethan, woraus er den rechtlichen Schluß machet,)
Quod dominus direetus rette agar adverſus eos,- qui ſubditos, five dominas rediorum uriles, in eorundem uſu tutbanr. ec 1.
Hat dieſes aber ſchon in dem Fall, wo es nur bloß auf eine Stöhrung oder Ver- fürzung der Abnußung ankommt, ſtatt, ſo muß es um ſo mehr alsdenn, wenn von der gänzlichen Veränderung eines derg/eichen Bauerhofes, durch Theilung, Vertauſchung oder wohl gar Abtretung einiger dazu gehörigen Grundſtücfe, die Frage ift, Plaß greifen,
14.645- Daß bey allen Geweinbeits: Aufhebungen zuförderſt die Größe und. innere Güte, der gegen: einander zu vertauſchenden oder abzuiretendtn Grundſtücke auf eine ſichere und zuverläßige Art ausgemittelt werden müſſe.
Bey den meiſten Gemeinheits- Augeinanderſeßungen kömmt es entweder auf eine Theilung der gemeinſchaftlichen Grundſtücke, oder auf Vertauſchung, auch wohl gar völ- lige Abtretung der im Gemenge liegenden Aecker, Wieſen, Holz- und Hütungspläße an Daß ſo wenig das Erſtere füglich geſchehen, als auch in den leßten Fallen eine He
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