Jahrgang 
1815
Seite
61
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ſamen Vaterlande für 3 50000 Menſchen verſchwun- dew, die durc< ihre Noth freylich dienſibar- ſeyn würden, aber ohne ihre Exiſtenz im Vaterland für die Zufunft geſichert zu. finden. Die ſimple Auf- hebung der Leibeigenſchaft kann nur erwünſcht und erlaubt finden, wer ſie nicht-begreift, wer nicht er- wägt, daß die Dienſtpflicht mit einem Anrecht an der Ernährung von der Scholle verbunden, daß der leibeigene Bauer an ſeiner Hufe, wenn auch keinen eigenthümlichen Abnuß., doch das Recht des Ge- nuſſes beym Dienſt hat. Zur Aufhebung der Leib- eigenſchaft gehören zwey, ſowohl der Leibeigene als der Leibherr, und ſelten wird der Leibeigene, am wenigſien der Bauer, die Aufhebung der Leibeigen- ſchaft genehmigen, wenn er nicht für ſein Recht des Genuſſes der Hufe beym Dienſt ein Surrogat er- hält. Wie anders nun aber kanu dies Recht aus- geglichen werden, als dadurch, daß die Aufhebung der Leibeigenſchaft verbunden wird mit der Einräu- mung des Eigenthums an der Hufe oder einem Theil derſelben, und die Dienſie und das Dienſt- geld umgeſchaffen wird in Rente, Eine ſolche Ueberſezung der Dienſie auf Rente iſt in allen den Ländern vorgenommen, welche die Naturalleiſtun- gen, dieſe Ueberbleibſel der geldarmen Borzeit, das iſt des vom Merkantilſyſtem verdrängten Lehnſy- ſiems haben aufheben wollen, ſo jüngſiens noch im Preußiſchen Staat.