= O2==»
Dieſe Immutation der Dienſie in Schulden iſt dem Zeitalter und ſeinen Bedürfniſſen angemeſſen, und die Bedingung der Veredlung und Verbeſſe- rung des Bauern und ſeines Zuſtandes.
Der Gang dabey im allgemeinen kann nur dieſer ſeyn. Der Beſiand des Bauern wird auf- genommen. Was von dem Beſißthum des Bauern bisher Eigenthum des Herrn war, wird Eigen» thum des Bauern. Statt daß der bisher dienſt leiſtende Bayer den Genuß durch Dienſt oder Dienſigeld vergütete, wird der emancipirte Bauer ſchuldig die Zinſen des Capitals, welches hervor- geht aus der Taxation des Abnußes, mit Abrech- nung det Grundlaſten und ſämmtlicher Erhaltungs- koſten. Die Rente darf freylich von Seiten des Grundeigenthümers nicht abgelößt werden, in ſo weit ſie nicht das Inventarium betrifft; wohl aber von Seiten des Bauern, und ſind für die Auszah- lung des Capitals, das in der Hofwehre, vielleicht auch, deſſen, das in den Gebäuden ſtet, ange- meſſene, räumliche Termine zu ſeßen. Nun iſt jedes Bauergehöft verſchuldbar, veräußerlich. Jeder Bauerhof hat ſein Hypothekenbuch ,/ und in dieſem Hypothekenbuch als erſte Schuld das Capital, zu dem der fundus vestitus et instructus, angeſchlagen iſt.
Wenn nun der Bauer nicht zahlen kann, ſo wird ſein Gehöft verkauft, Wie wird aber der
wennn nn


